Entscheid vom 2. Mai 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A.______
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme
(Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2005.18
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Direktors des Sekretaria-
tes der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“)
vom 14. Februar 2005 führten Vertreter des Sekretariates der ESBK mit po-
lizeilicher Unterstützung in den frühen Morgenstunden des 19. März 2005
eine Hausdurchsuchung in der B.______ in Z.______ durch (BK act. 2.1
und 2.2). Anlässlich dieser Kontrolle wurden daselbst verschiedene Spiel-
utensilien vorgefunden und diverse Spielgeräte beschlagnahmt (BK act.
2.3). A.______ wurde bei der erwähnten Intervention im Lokal angetroffen.
Bei ihm wurde ein Betrag von Fr. 1’500.--, € 20.-- sowie 10 Jetons mit ei-
nem angeblichen Wert von je Fr. 50.-- sichergestellt und mit vor Ort an
A.______ ausgehändigter Verfügung vom Sekretariat der ESBK beschlag-
nahmt (BK act. 2.5).
B. A.______ wendet sich mit Schreiben vom 20. März 2005 an das Sekretariat
der ESBK (BK act. 1). Die ESBK bezeichnete diese Eingabe als Beschwer-
de und übermittelte sie zusammen mit ihrer Stellungnahme am 30. März
2005 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts. Sie stellt Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK
act. 2). Nach Leistung des Kostenvorschusses reichte A.______ innerhalb
der angesetzten Frist keine Replik ein. Der ESBK wurde in der Folge keine
Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme eingeräumt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist
die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal-
tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).
Berichtigt derselbe die (angefochtene) Amtshandlung nicht, hat er die Be-
schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem
Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung
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berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen,
nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei
der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein-
zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein-
reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer-
defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
1.2 Mit Verfügung vom 19. März 2005 – gleichentags dem Beschwerdeführer
ausgehändigt – (BK act. 2.4) wurden dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.--,
€ 20.-- sowie 10 Jetons rot (angeblicher Wert je Jeton Fr. 50.--) beschlag-
nahmt (BK act. 2.5). Während der Beschwerdeführer die Beschlagnahme
der Jetons nicht rügt, womit über deren Beschlagnahme hier nicht zu ent-
scheiden ist, stellt die in Frage stehende Konfiskation von Geldern un-
bestrittenermassen eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist
als wirtschaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Vermögenswerte
überdies von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung; er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert. Er hat gegen die Beschlagnahmeverfügung mit Eingabe vom 20.
März 2005 (BK act. 1) und somit fristgerecht beim Sekretariat der Be-
schwerdegegnerin – korrekterweise wäre sie an den Direktor derselben zu
richten gewesen, wobei dieser formelle Fehler dem Beschwerdeführer nicht
zum Nachteil gereicht – Beschwerde erhoben, welche diese ohne Berichti-
gung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdekammer weiterge-
leitet hat. Soweit die Beschwerde die beschlagnahmten Gelder betrifft, ist
folglich darauf einzutreten.
1.3 Anders verhält es sich hinsichtlich der Rüge betreffend die Damenuhr „Ra-
do“: Dieselbe wurde nicht von der Beschwerdegegnerin beschlagnahmt
und figuriert entsprechend auch nicht auf der Beschlagnahmeverfügung
(BK act. 2.5). Sie soll vielmehr von der Kantonspolizei Y.______ im Zu-
sammenhang mit einem kantonalen Verfahren wegen Vermögensdelikten
sichergestellt worden sein (BK act. 2 S. 4 f.). Deren (allfällige) Beschlag-
nahme stellt keine Zwangsmassnahme der Beschwerdegegnerin dar und
kann somit nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden. Dem-
nach wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie die Damenuhr
„Rado“ betrifft.
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2.
2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi-
sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein
können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor-
aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der
Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine
strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine
strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB).
Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv be-
gründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw.
Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe
zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen
(BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden
Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver-
dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und
Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die
Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum
Ganzen der Entscheid der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom 24. März
2005 E. 2).
2.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. März 2005 wurden in der ein-
gangs erwähnten Lokalität ein Würfeltisch und verschiedene Spielutensilien
wie Würfel, Würfelbecher und Jetons vorgefunden und zudem ein elektro-
nischer Roulette-Tisch, ein Black Jack Tisch sowie ein Glücksspielautomat
„Super Micro Fruit“ beschlagnahmt (BK act. 2.3). Weiter figuriert in den Ak-
ten die Aussage einer bei der Hausdurchsuchung angetroffenen Aus-
kunftsperson, wonach in der besagten Lokalität um Geld – jeweils umge-
wechselt in Jetons – gespielt wurde (BK act. 2.4). Da die Bar über keine
Spielkonzession verfügt, besteht somit der begründete objektive Verdacht
des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG, SR 935.52),
wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücks-
spiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert oder ge-
werbsmässig betreibt.
Der Beschwerdeführer wurde bei der Hausdurchsuchung im Lokal ange-
troffen. Er trug Spieljetons auf sich, woraus zu schliessen ist, dass er an
dem Spiel teilgenommen hat. Der in seinem Auto sichergestellte grössere
Bargeldbetrag von Fr. 1'500.-- schürt vor diesem Hintergrund den Verdacht,
es handle sich hierbei ebenfalls um Spielgewinn bzw. -einsatz. Dieser Ver-
dacht wird verstärkt durch den Umstand, dass bei der vor der Hausdurch-
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suchung durchgeführten polizeilichen Observation beobachtet werden
konnte, dass verschiedene Gäste das Lokal kurzfristig verliessen und wie-
der betraten, woraus gefolgert werden kann, dass die in den vor dem Lokal
parkierten Autos aufgefundenen Gegenstände und Vermögenswerte einen
Zusammenhang mit dem Spielbetrieb haben. Im Falle des Vorliegens einer
Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung unterlägen die be-
schlagnahmten Gelder somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59
Ziff. 1 StGB.
Die Beschlagnahme sprengt zudem den Rahmen der Verhältnismässigkeit
nicht, zumal es wenig glaubhaft erscheint, dass ein beschlagnahmter Be-
trag von rund Fr. 1'530.-- von einer Person mit einem mutmasslichen Spiel-
einsatz von Fr. 500.-- (10 Jetons mit einem Wert von je Fr. 50.--) überaus
dringend benötigt wird. Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlag-
nahme der Gelder erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit dar-
auf einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine
Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
[SR 173.711.32]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 500.-- (BK act. 4).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 500.--.
Bellinzona, 2. Mai 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.______
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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