Entscheid vom 24. Oktober 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Miriam Forni,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
B., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen
zusammenhängende Amtshandlung
(Art. 26 Abs. 1 VStrR)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BV.2005.19
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steuerunter-
suchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des
Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. September
2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung
nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 2.1).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der C. AG
das Konto Nr. D., lautend auf B. und mit einem Saldo von Fr. 36'355.55,
sowie das Konto Nr. E., lautend auf dessen Ehefrau A. und mit einem Sal-
do von Fr. 865'101.--, beschlagnahmt (act. 2.2). Nachdem bereits zuvor
mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht
und abgewiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung
mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem er-
neuten Gesuch an der Beschlagnahme fest. Gegen diesen Entscheid er-
hoben B. und A. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. März 2005 Be-
schwerde an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welcher
diese zusammen mit seiner Äusserung am 29. März 2005 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (vgl. zum Ganzen
das Parallelverfahren BV.2005.16).
Bereits zuvor hatten der Vertreter von B. sowie der Steuerexperte die Eid-
genössische Steuerverwaltung am 1. März 2005 unter Beilage ihrer Hono-
rarnote vom 28. Februar 2005 ersucht, letztere zulasten der gesperrten
Vermögenswerte zu begleichen (act. 1.3). Die Eidgenössische Steuerver-
waltung teilte mit Antwort vom 29. März 2005 mit, dass es sich erübrige,
momentan auf den Inhalt des Schreibens vom 1. März 2005 einzugehen.
Die eingereichte Honorarnote werde als Bestandteil der erhobenen Be-
schwerde angesehen (act. 1.2).
B. B. wendet sich mit Beschwerde seines Vertreters vom 4. April 2005 an den
Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung und beantragt, es sei die
Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2005 vollumfänglich aufzuheben
und diese sei anzuweisen, die Honorarnote vom 1. März 2005 in der Höhe
von Fr. 5'901.85 vollumfänglich zulasten eines der auf seinen Namen lau-
tenden, beschlagnahmten Bankguthaben zu bezahlen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge (act. 1).
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Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitete die Beschwerde
mit seiner Äusserung am 8. April 2005 (Eingang 11. April 2005) an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles un-
ter Kostenfolge (act. 2).
C. Mit Schreiben vom 12. April 2005 forderte die Beschwerdekammer den
Vertreter von B. auf, bis 22. April 2005 einen Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- zu leisten (act. 3).
Mit Eingabe seines Vertreters vom 13. April 2005 beantragte B., ihm sei
das Recht auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von der Gerichts-
kostenpflicht) zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf das von ihm in
der Angelegenheit BV.2005.16 noch einzureichende Formular mit Vermö-
gens- und Einkommensaufstellung (act. 4), welches er in der Folge am
21. April 2005 übermittelte (act. 5).
Mit Entscheid vom 7. Juni 2005 wies die Beschwerdekammer das Gesuch
von B. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die
Gerichtskosten ab und setzte ihm Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des
Kostenvorschusses an (act. 6).
D. Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 8. und
25. Juli 2005 an ihren Anträgen fest (act. 10 und 12).
Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten und im Pa-
rallelverfahren beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtli-
chen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist
die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal-
tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).
Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be-
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schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem
Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung
oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der
Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm
der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und
kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Schrei-
ben der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2005 (act. 1.2), mit welcher
diese mitteilte, dass sie das Ersuchen des Beschwerdeführers um Beglei-
chung einer Honorarnote von Fr. 5'901.85 zulasten der beschlagnahmten
Vermögenswerte als Bestandteil der erhobenen Beschwerde [BV.2005.16]
betrachte. Die Beschwerde richtet sich demgemäss gegen eine mit der Be-
schlagnahme vom 10. Oktober 2002 zusammenhängende Amtshandlung
(Art. 26 Abs. 1 VStrR). Sie ist überdies fristgerecht eingereicht worden.
Fraglich erscheint indes, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Amtshandlung noch beschwert und demzufolge an dessen Änderung noch
interessiert ist (vgl. hierzu BGE 103 IV 115, 117 f. E. 1a; HAURI, Verwal-
tungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, N. 1 zu Art. 28 VStrR), nachdem die
Beschwerdekammer mit heutigem Entscheid die Beschwerde im Verfahren
BV.2005.16 teilweise gutgeheissen und die Beschlagnahme, soweit sie den
Betrag von Fr. 475'000.-- übersteigt, aufgehoben hat. Wie aus der Replik
hervorgeht, scheint der Beschwerdeführer für diesen Fall die Gegenstands-
losigkeit des vorliegenden Verfahrens erst ab Rechtskraft der vorerwähnten
Entscheidung bejahen zu wollen (act. 10, S. 4). Wie es sich damit letztlich
verhält, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, da die Beschwerde –
selbst wenn nach wie vor ein Interesse an ihrer Beurteilung angenommen
werden müsste – abzuweisen ist.
Ebenso kann in diesem Sinne offen bleiben, wie es sich mit dem Einwand
der Beschwerdegegnerin verhält (act. 2, S. 3), die Rechnung vom 28. Fe-
bruar 2005 sei an die I. AG gerichtet und der Beschwerdeführer demnach
durch das Schreiben vom 29. März 2005 gar nicht berührt; bemerkt sei im-
merhin, dass dieser Umstand seitens des Beschwerdeführers durchaus
plausibel mit einem Kanzleifehler bzw. formellen Versehen erklärt wurde
(act. 10, S. 6 ff.).
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2. Beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2005 (act. 1.3), mit
welchem er die Begleichung einer Honorarnote von Fr. 5'901.85 zulasten
der beschlagnahmten Vermögenswerte verlangt, handelt es sich inhaltlich
um ein Wiedererwägungsgesuch. In Bezug auf die Behandlung derartiger
Gesuche kann auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer
im Verfahren BV.2005.16, E. 2.2, verwiesen werden. Hinsichtlich des vor-
liegenden Falles ist festzuhalten, dass den Ausführungen der Beschwerde-
gegnerin zufolge praxisgemäss eine (teilweise) Freigabe der mit Beschlag
belegten Vermögensgegenstände erfolgt, wenn sich zeigen sollte, dass die
Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre und die Kosten der Le-
benshaltung (inkl. Kosten der Verteidigung) nicht mehr bestritten werden
könnten (act. 2, S. 3). Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer in
seinem Schreiben vom 1. März 2005 (act. 1.3) geltend gemacht und ist da-
her nachfolgend zu prüfen.
3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi-
sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
cherung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön-
nen bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus-
sichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraus-
setzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter
Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Ver-
dachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderun-
gen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer
bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwä-
gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen
(BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes
Zwangsmittel verhältnismässig sein.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe mit der ange-
fochtenen Verfügung gegen die Begründungspflicht verstossen (act. 1,
S. 5).
4.2 Die Pflicht, eine Verfügung zu begründen, ergibt sich für die Behörden des
Bundes aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Ein Mindestanspruch auf Begründung
folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
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Danach muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müs-
sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt
vieler BGE 126 I 97, 102 E. 2a; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1705). In Bezug auf Beschlagnahme-
verfügungen im Besonderen und damit auch auf damit zusammenhängen-
de Amtshandlungen ist zu beachten, dass derartige Verfügungen gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine ausführliche Begrün-
dung zu enthalten brauchen (vgl. nur BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV
297, 299 E. 3e). Überdies wird ein allfälliger Mangel dadurch geheilt, dass
sich der Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekam-
mer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerde-
gegnerin äussern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom
22. April 2003 E. 3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 und 4.2 sowie
BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Amtshand-
lung auf das bereits hängige Beschwerdeverfahren BV.2005.16 verwiesen
und bemerkt, dass sie die eingereichte Honorarnote als Bestandteil der er-
hobenen Beschwerde betrachte. Diese kurze Begründung ermöglichte es
dem Beschwerdeführer durchaus, die Überlegungen nachvollziehen, auf
welche die Beschwerdegegnerin ihre Handlung, nämlich das Nichteintreten
auf das Gesuch um teilweise Freigabe blockierter Vermögenswerte, stützte
und das dagegen vorgesehene Rechtsmittel zu ergreifen. Überdies hat die
Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen im Rahmen der Beschwerdeant-
wort vom 8. April 2005 (act. 2) detailliert dargelegt. Selbst wenn man damit
eine ursprüngliche Mangelhaftigkeit der angefochtenen Amtshandlung in
Bezug auf die Begründung bejahen wollte, wäre diese im Verfahren vor
Beschwerdekammer, die bei Beschwerden betreffend Zwangsmassnah-
men über freie Kognition verfügt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1), geheilt worden.
5.
5.1 Des weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf Ho-
norarzahlung zulasten der gesperrten Vermögenswerte sei ausgewiesen.
Er habe gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 3 EMRK ein Recht
auf effiziente Verteidigung. Könne er infolge Bedürftigkeit die Verteidiger-
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honorare nicht selber aufbringen, seien ihm diese unstrittig vom Staat vor-
zuschiessen. Im vorliegenden Fall sei er nicht bedürftig; die Beschwerde-
gegnerin habe indes seine Illiquidität generiert, indem sie den grössten Teil
seiner Vermögenswerte konfisziert habe. Faktisch würde ihn bei dieser
Sachlage die Weigerung der Vorinstanz, die Anwaltshonorare zulasten der
gesperrten Vermögenswerte zu bezahlen, zur Offizialverteidigung zwingen,
mit der mehr als misslichen Konsequenz, dass im entsprechenden Antrag
bei fehlender offensichtlicher Bedürftigkeit eine Art von Schuldeingeständ-
nis liege. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Weigerung der Freigabe die Un-
schuldsvermutung (act. 1, S. 5 f.). Schliesslich trägt der Beschwerdeführer
vor, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei schikanös und verstosse
gegen das Willkürverbot (act. 1, S. 6).
5.2
5.2.1 Wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entnommen werden kann,
erfolgt gemäss ihrer Praxis eine (teilweise) Freigabe der mit Beschlag be-
legten Vermögensgegenstände, wenn sich zeigen sollte, dass die Existenz
des Beschwerdeführers gefährdet wäre und die Kosten der Lebenshaltung
(inkl. Kosten der Verteidigung) nicht mehr bestritten werden könnten
(act. 2, S. 3). Nebst eines entsprechenden Gesuches, welches vorliegend
im Schreiben vom 1. März 2005 (act. 1.3) zu sehen ist, hat der Gesuchstel-
ler hierfür freilich seine Bedürftigkeit glaubhaft zu machen und soweit mög-
lich zu belegen. Dies ist weder mit vorerwähntem Schreiben noch im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens in substantiierter Art und Weise gesche-
hen, was für sich allein bereits die Abweisung der Beschwerde rechtferti-
gen würde. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf den Entscheid der
Beschwerdekammer betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge vom 7. Juni 2005 (act. 6 sowie act. 9 [BV.2005.16]) verwiesen werden.
Dabei ist zu beachten, dass die darin ausführlich dargestellte, überaus
grosszügige Vermögenssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers ihr
es offensichtlich ermöglicht, nicht nur die Prozess- und Parteikosten des
Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zu erbringen, sondern
auch die in Frage stehende Honorarnote vom 28. Februar 2005 über
Fr. 5'901.85 zu begleichen. Dass sie hierzu entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (act. 10, S. 5) rechtlich verpflichtet ist, ergibt sich eben-
falls aus dem vorerwähnten Entscheid sowie der darin wiedergegebenen,
bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
5.2.2 Ebenfalls unbegründet ist sodann die Rüge der Verletzung des Rechts auf
effiziente Verteidigung bzw. des Verstosses gegen die Unschuldsvermu-
tung. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jeder Beschuldigte das Recht,
sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl vertei-
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digen zu lassen oder, falls ihm die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgelt-
lich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse
der Rechtspflege erforderlich ist. Auch nach Art. 29 Abs. 3 BV hat ein Be-
schuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen priva-
ten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechts-
beistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 129 I
281, 285 E. 3.1 m.w.H.). Die vorgenannten Bestimmungen gewähren nur
Minimalgarantien. Die Regelung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung
bzw. unentgeltliche Verbeiständung erfolgt denn auch in erster Linie durch
die Vorschriften des Strafprozessrechtes des Bundes oder der Kantone
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 4;
vgl. auch BGE 128 I 225, 226 E. 2.3; 120 Ia 43, 44 E. 2; PIQUEREZ, Procé-
dure pénale suisse, Zürich 2000, N. 1283). Für das Verwaltungsstrafverfah-
ren sieht Art. 33 Abs. 2 VStrR vor, dass dem Beschuldigten ein amtlicher
Verteidiger bestellt wird, wenn er wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger
beiziehen kann.
Wie die Beschwerdekammer bereits festgehalten hat (vgl. zum Ganzen den
Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 6.2,
mit Hinweis auf BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 5.2 sowie DENYS,
L’avocat d’office et son indemnisation en procédure pénale fédérale, AJP
9/2004, S. 1052 ff.), sehen sich Verteidiger bisweilen mit Situationen kon-
frontiert, in welchen selbst ein grundsätzlich solventer Mandant nicht zu ih-
rer Entschädigung in der Lage ist, weil sämtliche seiner Vermögenswerte
beschlagnahmt wurden; nach Auffassung der Beschwerdekammer ist in
diesen Fällen ohne weiteres die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers zu
prüfen. In diesem Sinne bedeutet der Beizug eines amtlichen Verteidigers
wegen Bedürftigkeit auch bei derartigen Konstellationen lediglich, dass der
Beschuldigte – in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögenssituation
– nicht in der Lage ist, den Verteidiger zu bezahlen. Inwiefern ein solches
Gesuch um Beizug eines amtlichen Verteidigers auf ein Schuldeingeständ-
nis hinweisen würde, ist nicht einzusehen.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4
VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 Reglement vom 11. Februar 2004 über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und
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dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses von Fr. 500.--, aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.
Bellinzona, 24. Oktober 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Mark Livschitz
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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