Entscheid vom 26. Januar 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A. , vertreten durch Fürsprecherin Sylvia Schüpbach,
Beschwerdeführer
gegen
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände
(Art. 26 und Art. 27 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2005.34
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissme-
dic“) am 8. März 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und unbe-
kannte Täterschaft wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen die Heil-
mittelgesetzgebung eröffnete (act. 2.1);
- der Direktor der Swissmedic im Rahmen dieses Verfahrens am 28. Okto-
ber 2005 einen Durchsuchungsbefehl für die Räumlichkeiten der B. GmbH,
als deren Geschäftsführer A. auftritt, erliess (act. 2.4);
- A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. November 2005 auf einem For-
mular der Swissmedic handschriftlich erklärte, nach Aufklärung über die Ver-
siegelungsmöglichkeiten gemäss der Rückseite des Hausdurchsuchungsbe-
fehls verzichte er auf die Geltendmachung der Versiegelung (act. 2.5);
- er überdies gleichentags ein Protokoll unterzeichnete, wonach er die darin
aufgelisteten Gegenstände und Papiere freiwillig herausgebe (act. 2.6);
- A. mit Eingabe vom 12. November 2005 an den Direktor der Swissmedic ge-
langt und sinngemäss unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt,
ein definierter Teil der beschlagnahmten Gegenstände seien ihm umgehend,
aber spätestens innert Wochenfrist herauszugeben und wieder in die Räum-
lichkeiten der B. GmbH zu verbringen (act. 1);
- der Direktor der Swissmedic am 17. November 2005 entschied, die angefoch-
tene Amtshandlung werde nicht berichtigt, und die Beschwerde gleichentags
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete, wobei er
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt, auf die Beschwerde vom
12. November 2005 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen (act. 2);
- A. mit Replik vom 9. Januar 2006 an seinen Anträgen festhält (act. 7);
- auch die Swissmedic mit Duplik vom 17. Januar 2006 ihre Begehren aufrecht
erhält (act. 9), wobei A. diese Eingabe am 18. Januar 2006 zur Kenntnis ge-
bracht wurde (act. 10);
- A. mit seiner Beschwerde sinngemäss die Herausgabe der nach Massgabe
der Aktenlage im dannzumaligen Zeitpunkt freiwillig überlassenen Gegens-
tände verlangt, ohne dass die Swissmedic hierüber vorab formell befunden
hätte;
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- folglich mangels anfechtbaren Beschwerdeobjekts auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird;
- die Beschwerde indessen an die Swissmedic als zuständige Behörde zu
überweisen ist (Art. 28 Abs. 4 VStrR), welche dieselbe als Gesuch um Her-
ausgabe der freiwillig überlassenen Gegenstände entgegenzunehmen und zu
behandeln hat;
- bei freiwilliger Überlassung von Gegenständen an die Strafverfolgungsbehör-
de solche entweder dem vormaligen Inhaber auf dessen Verlangen ohne
Weiteres herauszugeben sind oder aber – sofern die Voraussetzungen dafür
gegeben sind – die Gegenstände mittels Beschlagnahmeverfügung unter de-
taillierter Auflistung derselben formell und unter Angabe des Rechtsmittels zu
beschlagnahmen sind;
- mit diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben kann, ob die Verweigerung
der Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände eine Zwangsmassnah-
me oder damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 26 Abs.
1 VStrR oder aber eine andere Amtshandlung im Sinne von Art. 27
Abs. 1 VStrR darstellt;
- die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden
Partei auferlegt werden (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und
Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekammer
zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- liegt (Art. 3 des Reglements vom 11.
Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR
173.711.32);
- der anwaltlich vertretene A. trotz offensichtlich mangelnden Beschwerdeob-
jekts Beschwerde einreichte, weshalb er als unterliegende Partei die Ge-
richtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- zu tragen hat, womit ihm nach Ver-
rechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.--
(act. 4) der Betrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten ist;
- mit diesem Ausgang des Verfahrens A. keine Parteientschädigung ausgerich-
tet wird.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist dem Be-
schwerdeführer von der Kasse des Bundesstrafgerichts der Betrag von
Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecherin Sylvia Schüpbach
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (mitsamt einer Kopie der
Beschwerde vom 12. November 2005 zur Behandlung als Herausgabege-
such)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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