Entscheid vom 10. Juni 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.______,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme
(Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2005.7
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf verschiedene Hinweise führte die Stadtpolizei Z.______ am
13. Januar 2005 in der „B.______“ in Z.______ eine Kontrolle durch
(BK act. 2.1 S. 6). Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass in der
besagten Lokalität ein sogenannter Würfeltisch aufgestellt war, um den
A.______ und weitere Personen sassen. Bei Erscheinen der Polizei liess
A.______ Bargeld im Betrag von Fr. 4'490.-- zu Boden fallen; dieses Geld
konnte ihm zugeordnet werden (BK act. 2.1 S. 5). Nachdem dieser Betrag
von der Polizei sichergestellt worden war, verfügte die Eidgenössische
Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) am 16. Februar 2005 die
Beschlagnahme von Fr. 4'490.-- wegen Verdachts auf Widerhandlung ge-
gen das Spielbankengesetz (Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über
Glücksspiele und Spielbanken; SBG, SR 935.52; BK act. 2.3).
B. A.______ führt mit undatierter, nicht unterzeichneter Eingabe an die ESBK
(bei dieser eingegangen am 21. Februar 2005; BK act. 1) Beschwerde und
beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme. Die ESBK
übermittelte diese zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort am 24. Februar
2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt Antrag
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 2). Nach Leistung
des Kostenvorschusses reichte A.______ innert angesetzter Frist keine
Replik ein. Der ESBK wurde in der Folge keine Gelegenheit zur weiteren
Stellungnahme eingeräumt. Am 24. Mai 2005 wurde A.______ die Be-
schwerde zur Unterzeichnung zurückgesandt, welcher Aufforderung er in-
nert angesetzter Frist nachkam.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli-
chen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist
die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal-
tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).
Berichtigt derselbe die [angefochtene] Amtshandlung nicht, hat er die Be-
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schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem
Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen,
nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten
hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begrün-
dung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die recht-
zeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die
Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
1.2 Die in Frage stehende Beschlagnahme von Geldern stellt unbestrittener-
massen eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als wirt-
schaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Vermögenswerte von der an-
gefochtenen Verfügung berührt und hat in Bezug auf die Beschlagnahme
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung; er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert. Gemäss den Ausführungen der ESBK in der Be-
schwerdeantwort reichte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2005 und
damit fristgerecht bei ihr Beschwerde ein (BK act. 2 S. 2), welche diese oh-
ne Berichtigung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdekammer
weitergeleitet hat. Der Formmangel der fehlenden Unterschrift wurde innert
angesetzter Frist behoben (BK act. 1 und 6; vgl. Art. 30 Abs. 2 OG; SR
173.110). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi-
sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein
können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor-
aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der
Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine
strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine
strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB).
Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv be-
gründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw.
Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe
zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen
(BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden
Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver-
dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und
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Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Auch bleiben die
zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme
unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Beschlagnahme
wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid
der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).
2.2 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 13. Januar 2005 wurde in der eingangs
erwähnten Lokalität ein Würfeltisch vorgefunden, an dem mehrere Perso-
nen, darunter der Beschwerdeführer, sassen. Der Beschwerdeführer selbst
räumte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ein, an einem Roulette-
Spiel teilgenommen und bis zum Erscheinen der Polizei ca. Fr. 500.-- ge-
wonnen zu haben; am Anfang habe er ca. Fr. 4'000.-- bei sich gehabt. Er
erklärte, dass alle Personen im Lokal (um Geld) gespielt hätten (BK act. 2.2
S. 2 f.). Auch in seiner Beschwerde gibt er zu, Roulette gespielt zu haben.
Gemäss den Feststellungen der Polizei liess er während der Kontrolle ei-
nen beachtlichen Geldbetrag zu Boden fallen; zudem fand sich neben dem
Tisch hinter der Theke ein Haufen Geldnoten im Betrag von Fr. 17'230.--
(BK act. 2.1 S. 7). Demnach besteht der Verdacht, dass in der Lokalität um
Geld gespielt wurde und die beschlagnahmten Vermögenswerte Spielein-
satz bzw. -gewinn darstellen. Die Einziehung von Vermögenswerten ist oh-
ne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig. Es ge-
nügt, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist; irrelevant ist, ob
es als Folge dieser Straftat zu einer Verurteilung kommt (Baumann, Basler
Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 59 N. 11, 17). Unerheblich ist demnach
der Einwand des Beschwerdeführers, er habe geglaubt, dass das (unkon-
zessionierte) Roulette-Spiel - mithin auch sein Spieleinsatz von Fr. 4'000.--
und der angegebene Gewinn von rund Fr. 500.-- - erlaubt sei. Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde, dass Fr. 3'000.-- zur Rückzahlung von Schul-
den bei einem Freund bestimmt gewesen seien und Fr. 1'000.-- seinen Ar-
beitsstock als Kellner darstellten, widersprechen im Übrigen den gegenüber
der Polizei gemachten Aussagen, wonach er seit Dezember 2004 erlittene
Spielverluste von Fr. 8'000.-- habe wettmachen wollen. Vor dem Hinter-
grund dieser Aussage ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer mit dem Einsatz in der Höhe von rund Fr. 4'000.-- beabsichtigte, auch
vorübergehende Verlust bringende Spielphasen durchstehen und bis zum
Erzielen eines beabsichtigten grösseren Gewinns weiterspielen zu können.
2.3 Da die Bar über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit der begrün-
dete objektive Verdacht des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG,
wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücks-
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spiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert oder ge-
werbsmässig betreibt. Im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen
die Spielbankengesetzgebung unterlägen die beschlagnahmten Gelder
somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB, ungeachtet
der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Ver-
mögenswerten. Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der
Verhältnismässigkeit nicht; es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, den
allfällig notwendigen Arbeitsstock an Bargeld mit einem weiteren Darlehen
bei Freunden oder mittels Lohnvorschusses bei seinem Arbeitgeber aufzu-
bringen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Gel-
der erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine
Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
[SR 173.711.32]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 500.-- (BK act. 4).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An-
rechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, aufer-
legt.
Bellinzona, 13. Juni 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.______
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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