Entscheid vom 22. März 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen
zusammenhängende Amtshandlung
(Art. 26 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2006.10
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steuerunter-
suchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des
Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. Septem-
ber 2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung
nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der Bank
C. das Konto Z. lautend auf B. mit einem Saldo von Fr. 36'355.55 sowie
das Konto Y. lautend auf dessen Ehefrau A. mit einem Saldo von
Fr. 865'101.-- beschlagnahmt. Nachdem bereits zuvor mehrere Gesuche
um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht und abgewiesen
worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid
vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch
an der Beschlagnahme fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 24. Okto-
ber 2005 (Geschäftsnummer BV.2005.16) teilweise gut und hob die Be-
schlagnahme auf, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- überstieg. Im
Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden
konnte. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Im Nachgang zu diesem Entscheid verfügte das Steueramt des Kantons
Aargau am 18. November 2005, B. habe zur Deckung der noch auszufäl-
lenden Bussen betreffend Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung bei den
Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und bei den direkten Bundes-
steuern andererseits je einen Betrag von Fr. 160'000.-- sicherzustellen (act.
1.3 und 1.4). Unter Verweis auf die beiden Sicherstellungsverfügungen er-
liess das Steueramt sodann gleichentags zwei Arrestbefehle an das Betrei-
bungsamt der Stadt Zug und ersuchte um Verarrestierung sämtlicher Ver-
mögenswerte lautend auf B., die Firma D., Panama, und die Einzelfirma
von B., die E., insbesondere der Konten X. (lautend auf Firma D.), W. (lau-
tend auf die E., B.) und Z. (lautend auf B.), alle bei der Bank C. (act. 1.5
und 1.6). Sowohl Sicherstellungsverfügungen wie auch Arrestbefehle blie-
ben unangefochten.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 beantragte A. der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, es seien in Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfü-
gung vom 10. Oktober 2002 die auf dem Konto Y. bei der Bank C., lautend
auf A., beschlagnahmten Fr. 475'000.-- sofort freizugeben (act. 1.7). Auf
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dieses Gesuch trat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Schreiben
vom 10. Januar 2006 nicht ein (act. 1.2).
B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 16. Januar 2006 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Wiedererwä-
gungsentscheid vom 10. Januar 2006 aufzuheben und das Konto Y. bei der
Bank C., lautend auf A., vollumfänglich freizugeben, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1).
Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt mit Eingabe
vom 3. Februar 2006, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, so-
weit auf diese einzutreten sei und die Beschlagnahme des Kontos Y. bei
der Bank C., lautend auf A., im Umfang von Fr. 475'000.-- sei vollumfäng-
lich aufrechtzuerhalten (act. 5).
A. hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 3. März 2006 an ihren
Anträgen fest (act. 8). Diese Eingabe wurde der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung mit Schreiben vom 14. März 2006 zur Kenntnis zugestellt (act.
9).
Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist
die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal-
tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).
Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be-
schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem
Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung
oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der
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Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm
der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und
kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2006 (act. 1.2), mit
welcher diese auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwä-
gung vom 12. Dezember 2005 der Beschlagnahme vom 10. Oktober 2002
nicht eintrat. Die Beschwerde richtet sich demgemäss gegen eine mit der
Beschlagnahme zusammenhängende Amtshandlung. Die Beschwerdefüh-
rerin ist durch die Amtshandlung im vorerwähnten Sinne beschwert. Über-
dies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden, wenn auch bei der
vorderhand unzuständigen Beschwerdekammer, welche sie aus diesem
Grund dem Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Äusserung
zustellte (act. 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin trägt zunächst vor, dass die hier massgebliche
langfristige Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes die Folge der erst am
18. November 2005 fällig gewordenen Sicherstellungsschuld in der Höhe
von Fr. 320'000.-- (und nicht der Beschlagnahme seines Vermögens) sei.
Damit liege eine neue Tatsache vor, die sie zur vorliegenden Beschwerde
berechtige (act. 1, S. 10).
2.2 Wie bereits im Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 24. Ok-
tober 2005 E. 2.2. erwähnt, handelt es sich bei der ursprünglichen Be-
schlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 um einen verfahrensleiten-
den Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst
(SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba-
sel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügungen sollen
an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst
werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein
(SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sa-
che befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich
die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu
stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind
die Verwaltungsstrafbehörden – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden –
grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu
befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgese-
hen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl.
- 5 -
HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002,
N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies
gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder
wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war
oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f.
E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f.
E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in
der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In
diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme auf-
zuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielswei-
se, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist
oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. Entscheid
des Bundesstrafgerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich
BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e;
vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbre-
chen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit
diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung pro-
zessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die
Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei welcher trotz dem gemäss
Art. 59 Abs. 2 VStrR jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch eine
Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl.
HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerde-
kammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht
dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen
kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die An-
frage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfü-
gung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die
ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene
Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B
198/04 vom 11. November 2004 E. 1.3).
2.3 Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü-
gung nicht vor. Entsprechend ist einzig zu beurteilen, ob sich ein Anspruch
auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung
zu Art. 29 BV ergibt. Das dürfte entgegen der Auffassung der Beschwerde-
gegnerin zu bejahen sein, stellt sich die Beschwerdeführerin doch auf den
Standpunkt, die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes sei erst durch die
Sicherstellungsverfügungen des Aargauer Steueramtes vom 18. Novem-
ber 2005 bzw. die gestützt darauf vollzogene Verarrestierung der Bankgut-
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haben bewirkt worden. Damit beruft sie sich auf Tatsachen, die weder im
Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin noch des
Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 be-
kannt gewesen sind. Letztlich braucht die Frage indes nicht abschliessend
beurteilt zu werden. Selbst wenn man einen Anspruch auf Wiedererwägung
bejahen wollte, könnte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden (vgl.
hierzu E. 3 nachstehend).
3.
3.1 In der Sache selbst trägt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor,
dass seit Fälligkeit der Sicherstellungsschuld in der Höhe von Fr. 320'000.--
gegenüber den Aargauer Steuerbehörden die Schulden ihres Ehemanns
dessen Gesamtvermögen übersteigen würden und Letzterer damit zah-
lungsunfähig sei; die von der Beschwerdegegnerin geäusserte Auffassung,
wonach der Zahlungsunfähigkeit angebliche Geldtransfers in nicht näher
substanziierter Höhe ins Ausland entgegenstünden, sei ebenso pauschal
wie unglaubwürdig. Damit erweise sich ihr Ehemann als zahlungsunfähig
im Sinne von Art. 83 OR bzw. Art. 13 DBG, weshalb ihre steuerliche Soli-
darhaftung und demzufolge die Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung
der gegenständlichen Kontosperre entfalle (act. 1, S. 8-14, und act. 8, S. 5-
16).
3.2 Zunächst ist nochmals daran zu erinnern, dass die Beschlagnahme ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR lediglich eine provisorische (konser-
vatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Ge-
genständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von
Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Ein-
ziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraussetzung für die
Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht
gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe
sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen.
Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Über-
prüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in
Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313,
316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
a.a.O., S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes
Zwangsmittel verhältnismässig sein.
Gegenstände und Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung
unterliegen, können beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden. Die
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Beschlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter wie auch Dritte
möglich, soweit Letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt
sind (SCHMID, a.a.O. N. 142 sowie N. 144 zu Art. 59 StGB). Nach dieser
Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Ver-
mögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit
er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einzie-
hung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen wür-
de. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme wie eingangs
erwähnt lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme darstellt und
dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen soll
(BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne ob-
liegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrech-
te in der Regel dem Sachrichter (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B
165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005,
E. 3.2.1; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB i.V.m. N. 84 zu
Art. 58 StGB sowie PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000,
N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hin-
derndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gege-
ben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In al-
len übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse (vgl. Entscheid des
Bundesstrafgerichts BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.) die
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen den Entscheid
des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2).
3.3 Die vorstehenden Grundsätze finden im vorliegenden Fall mutatis mutandis
Anwendung. Das bedeutet einerseits, dass die Aufhebung der Beschlag-
nahme gegenüber der Beschwerdeführerin nur dann in Betracht fällt, wenn
die behauptete Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes eindeutig erstellt ist
und damit eine Einziehung offensichtlich nicht in Frage kommt. Anderer-
seits gilt auch hier, dass keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fal-
lenden Sachverhalts- und Rechtsfragen vorgenommen werden kann.
Wie sich aus Art. 13 DBG ergibt, haften Ehegatten solidarisch für die Ge-
samtsteuer, wenn sie in rechtlich und tatsächlicher getrennter Ehe leben
(Abs. 1 Satz 1). Wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist, ist indes die
Haftung jedes Ehegatten auf seinen Anteil an der Gesamtsteuer be-
schränkt (Abs. 1 Satz 2). Zahlungsunfähigkeit liegt vorab dann vor, wenn
Verlustscheine bestehen, der Konkurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde (vgl. hierzu sowie den
nachfolgenden Ausführungen das Kreisschreiben Nr. 14 der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung vom 29. Juli 1994, Familienbesteuerung nach dem
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], S. 6 m.w.H., welches
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für den Begriff der Zahlungsunfähigkeit sinngemäss auf die Art. 83 OR und
Art. 897 ZGB verweist; siehe auch GREMINGER in: ZWEIFEL/ATHANAS
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000,
N. 2 ff. zu Art. 13 DBG). Die genannten Kriterien sind zwar die offenkun-
digsten, um die Zahlungsunfähigkeit darzulegen, aber nicht die einzigen.
Diese muss vielmehr auch dann anerkannt werden, wenn andere schlüssi-
ge Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des
Schuldners belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,
so z.B. die umfassende Überschuldung (vgl. auch BGE 105 II 28, 30 E. 1,
welcher die Zahlungsunfähigkeit bejaht, „wenn der Schuldner für absehba-
re Zeit nicht mehr über die notwendigen Mittel verfügt, um seine Gläubiger
zu befriedigen“).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht eindeutig erfüllt. Zunächst ist
zu bemerken, dass auch die Beschwerdeführerin die Zahlungsfähigkeit ih-
res Ehemanns nicht etwa mit dem Bestand von Verlustscheinen, der Eröff-
nung des Konkurses oder dem Abschluss eines Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung begründet. Vielmehr verweist sie diesbezüglich auf
die Sicherstellungsverfügungen des Kantons Aargau vom 18. Novem-
ber 2005 (act. 1.3 und 1.4), welche ihrer Ansicht nach eine “Sicherstel-
lungsschuld“ (act. 1, S. 9) in der Höhe von Fr. 320'000.-- begründen und
damit zur Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes führen. Dem kann nicht
gefolgt werden. Die Sicherstellungsverfügungen, welche gestützt auf
Art. 169 DBG bzw. § 232 des aargauischen Steuergesetzes vom
15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) erlassen wurden, stellen für sich
allein zunächst eine einfache Aufforderung an den Ehemann der Be-
schwerdeführerin als Steuerschuldner dar, Sicherheiten in Geld, durch Hin-
terlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft
zu leisten (FESSLER in: ZWEIFEL/ATHANAS, Kommentar zum Schweizeri-
schen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, N. 51 zu Art. 169 DBG; vgl. auch
Art. 169 Abs. 2 DBG). Wie die Beschwerdegegnerin durchaus zutreffend
festhält (act. 5, S. 3), dient das Sicherstellungsverfahren lediglich der Si-
cherung einer allenfalls später zu eröffnenden Steuer- oder Bussenverfü-
gung bzw. einer noch nicht definitiv feststellten Forderung. Die Sicherstel-
lung erfolgt in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund einer Berechnung der
„wahrscheinlichen Busse“ (FESSLER in: ZWEIFEL/ATHANAS, a.a.O., N. 6 zu
Art. 169 DBG). Das Bundesgericht hat dabei ausdrücklich auf den proviso-
rischen und vorfrageweisen Charakter der entsprechenden Feststellungen
der zuständigen Behörde verwiesen und betont, dass auch es selbst auf
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin Bestand und Umfang der Forderung
nur in beschränktem Rahmen (prima facie), ohne Präjudiz für die ab-
schliessende Untersuchung und den Entscheid im ordentlichen Verfahren
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überprüfe (Urteil des Bundesgerichts 2A.59/2003 vom 25. September 2003
E. 3.1 m.w.H.). Die zu erlassende Busse kann damit unter Würdigung aller
Umstände tiefer ausfallen als der sichergestellte Betrag (so auch die Be-
schwerdegegnerin; act. 5, S. 3). Steht die Bussenforderung, deren spätere
Vollstreckung durch die angeordnete Sicherstellung bzw. die gestützt dar-
auf erfolgte Arrestlegung (vgl. Art. 170 DBG bzw. § 233 StG) gesichert
werden soll, in ihrer Höhe aber noch gar nicht definitiv fest, so kann es
nicht angehen, bereits jetzt hieraus eine Zahlungsunfähigkeit des Steuer-
schuldners ableiten und deswegen die Aufhebung der Beschlagnahme ge-
genüber der Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin verlangen zu wol-
len.
Insgesamt kann im jetzigen Zeitpunkt nicht davon gesprochen werden, die
Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei eindeutig
erstellt und eine Einziehung gegenüber der Beschwerdeführerin falle zufol-
ge fehlender Solidarschuld offensichtlich nicht in Betracht. Dazu kommt,
dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BV.2005.16 vom 24. Ok-
tober 2005 E. 2.2 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiederer-
wägung verneint hat, soweit sie geltend machte, dass (i) jedenfalls ein we-
sentlicher Teil des C.-Guthabens unstrittig ihr selbst zuzuordnen sei, (ii) die
Guthabensentwicklung auf dem gesperrten C.-Konto anders als durch die
Vorinstanz zu berechnen und plausibel sei, sodass die Darlehensrückzah-
lungen durch ihren Ehemann auf ihr Konto nicht in Zweifel gezogen werden
dürften und nicht etwa unredliche Vermögensverschiebungen darstellen
würden, (iii) nicht sämtliche Darlehensgewährungen über ihr gesperrtes C.-
Konto abgewickelt worden seien und deshalb die Rüge der Vorinstanz,
dass nicht alle Darlehensgewährungen mit den Zahlungsflüssen auf dem
gesperrten Konto kongruent seien, auf unzutreffenden tatsächlichen An-
nahmen beruhen würden, (iv) auch das Guthaben auf dem gesperrten C.-
Konto ihres Mannes wirtschaftlich ihr zuzurechnen sei. Unabhängig von der
im vorliegenden Verfahren strittigen Frage der Solidarhaftung gemäss
Art. 13 Abs. 1 DBG ist das Bundesstrafgericht damit bereits im Entscheid
vom 24. Oktober 2005 mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen,
dass mutmasslich zumindest Teile des auf die Beschwerdeführerin ver-
schobenen Geldes wirtschaftlich ihrem Ehemann zuzurechnen sind. Auch
dieser Entscheid, welcher trotz Beschwerdemöglichkeit an das Bundesge-
richt von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde und auf den e-
benso wenig wie auf die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin
beliebig (insbesondere nicht nach derart kurzer Zeit und ohne dass die in
E. 2.2 genannten Voraussetzungen erfüllt wären) zurückgekommen werden
kann, lässt den Ehemann der Beschwerdeführerin zumindest nicht als of-
fenkundig zahlungsunfähig erscheinen. Bei einer derartigen Sachlage aber
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ist die Beschlagnahme unter Verweis auf ihre provisorische, prozessuale
Natur aufrechtzuerhalten. Letztlich muss der Entscheid über die aufgewor-
fenen Fragen dem Sachrichter vorbehalten bleiben.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4
VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32)
und der Beschwerdeführerin, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerdeführerin, unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.
Bellinzona, 22. März 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Mark Livschitz,
- Eidgenössische Steuerverwaltung,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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