Entscheid vom 11. August 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme
(Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2006.58
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt
gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das
Spielbankengesetz. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte die ESBK
am 16. Mai 2006 in den Restaurants B., C., D., E. und F., in den Café Bars
G. und H. in Z. sowie im Restaurant I. in Y. jeweils ein Gerät „Tropical
Shop“ mitsamt dem Kasseninhalt und einigen dazugehörigen Schlüsseln.
Da die ESBK dannzumal davon ausging, die J. AG sei Eigentümerin der
beschlagnahmten Geräte, wurde ihr die Beschlagnahme eröffnet (act. 2.41
bis 2.47). Die von der J. AG gegen diese Beschlagnahmeverfügungen ge-
führten Beschwerden sind derzeit bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts hängig.
Im Nachgang zur Beschlagnahme stellte sich heraus, dass mutmasslich A.
Eigentümer der beschlagnahmten Geräte ist. Aus diesem Grunde verfügte
die ESBK am 14. Juni 2006 noch einmal die Beschlagnahme der erwähn-
ten Gegenstände und Vermögenswerte und forderte A. zusätzlich unter
Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB auf, die fehlenden Schlüssel
zu den beschlagnahmten Automaten dem Untersuchungsbeamten der
ESBK herauszugeben (vgl. zum Ganzen act. 1.3).
B. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Beschwerde vom 20. Juni 2006 an
den Direktor des Sekretariates der ESBK und verlangt was folgt (act. 1):
1. „Es sei die (Sammel-)Beschlagnahmeverfügung vom 14. Juni 2006 bzw. die darin
enthaltenen insgesamt acht individuellen Beschlagnahmeverfügungen der ESBK
(Dossier Nr. 81.06-04) aufzuheben;
2. Es seien die Warengewinnautomaten Tropical Shop dem Beschwerdeführer unbe-
schwert herauszugeben;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Beschwerdegegnerin.“
Und weiter:
a) „Es seien diese acht Beschwerden mit:
a1) den bis auf eine identischen sieben Beschwerden der J. AG laut (Sammel-)
Beschwerdeschrift vom 08. Juni 2006 (Dossiers 81.06-024 bis -026 sowie -
028, -030 & -034) sowie laut deren Beschwerdeergänzungsschrift vom
13. Juni 2006, und
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a2) der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09. Juni 2006 (Dossier 81.06-
041)
unter Beizug aller von J. AG und Beschwerdeführer produzierten Beweismittel
in einem Verfahren zu vereinigen;
b) Es sei dieser/diesen Beschwerde(n) gestützt auf Art. 28 Abs. 5 VStR die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen;
c) Es sei die Behandlung aller dieser insgesamt neun zu vereinigenden Beschwerden
solange zu sistieren, bis das Bundesgericht in der dort wegen demselben im Restau-
rant Bar „K.“ in X. beschlagnahmten „Tropical Shop“-Warengewinnautomaten hängi-
gen Beschwerde (Dossier 81.06-001: G-Nr. BV.2006.13 vor Bundesstrafgericht bzw.
G Nr. 1S.9/2006BHJ vor Bundesgericht) entschieden hat, und die Parteien im Besitz
des begründeten Entscheids des Bundesgerichts sind.
d) Es sei der Beschwerdeführer eventuelle seien auch einige der befragten Wirtsleute
durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu den einzelnen Dossiers
bzw. Beschlagnahmen zu befragen und mit den Aussagen der befragten Wirtsleute
und Serviceangestellten zu konfrontieren.“
Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 26. Juni 2006 zuständig-
keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und
verlangt sinngemäss, die Anträge a2 sowie c seien gutzuheissen; ansons-
ten sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2).
Ein delegierter Richter wies am 28. Juni 2006 im Auftrag des Präsidenten
der Beschwerdekammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, wobei
die diesbezüglichen Kosten bei der Hauptsache blieben (act. 3).
Nachdem A. am 28. Juni 2006 eingeladen worden war, einen Kostenvor-
schuss zu leisten (act. 4), stellte er mit Eingabe vom 29. Juni 2006 den
nachfolgenden Antrag (act. 5):
„Es seien die von der J. AG für die Beschwerden laut G.-Nr.BV.2006.47 bis
BV.2006.53 geleisteten Kostenvorschüsse für sieben Individualbeschwerden à je
CHF 1'000.00 bzw. insgesamt CHF 7'000.00 auf die von A. in genau denselben An-
gelegenheiten mittlerweile mit Datum vom 20. Juni 2006 geführten Beschwerden (G.-
Nr. noch unbekannt) zu übertragen.“
A. wurde am 3. Juli 2006 mitgeteilt, die Beschwerdekammer halte ein der-
artiges Vorgehen nicht für möglich oder zulässig, überliess die Wahl der
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Vorgehensweise aber A. (act. 6). Dieser leistet am 7. Juli 2006 den ver-
langten Kostenvorschuss (act. 10).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde im Verfahren 1S.9/2006 mit Ent-
scheid vom 29. Juni 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde-
kammer teilte A. mit, damit sei das Sistierungsgesuch obsolet geworden
und das Verfahren werde fortgesetzt (act. 11).
Nach erstreckter Frist (act. 12) beantragt A. mit Replik vom 31. Juli 2006
was folgt:
„Es seien: a) alle Aktennotizen „Barauszahlungen an Tropical Shop“ entspre-
chend act. 2.1 bis act. 2.8 sowie
b) alle Einvernahmeprotokolle entsprechend act. 25 bis 32 aus den
Akten/aus dem Recht zu weisen;
und es seien: c) die Akten G.-Nr.2006.47-53 sowie (minimal) G.-Nr.BV.2006.40 für
dieses Beschwerdeverfahren beizuziehen,
und es sei: d) dieses Beschwerdeverfahren mit G.-Nr.BV.2006.47-53 sowie mi-
nimal G.-Nr.BV.2006.40 zu vereinigen.“
Ein Doppel der Replik wurde der ESBK am 3. August 2006 zur Kenntnis-
nahme zugestellt (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich und erheblich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan-
gen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist
die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal-
tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).
Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be-
schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem
Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
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Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen,
nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei
der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein-
zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein-
reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer-
defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 14. Juni 2006 und
ging am 19. Juni 2006 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein
(act. 2.49). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 20. Juni 2006 an den Di-
rektor des Sekretariates der Beschwerdegegnerin – richtigerweise wäre
diese beim Direktor der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen, was
dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil gereicht – wurde die
dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer ist überdies als
unbestrittener Eigentümer der Spielgeräte von deren Beschlagnahme be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung; er ist mithin zur Beschwerde legitimiert. Der Direktor der Beschwer-
degegnerin berichtigte die angefochtene Amtshandlung nicht und leitete die
Beschwerde form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts weiter. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Be-
schlagnahme einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Rügen und Anträge des Be-
schwerdeführers soweit sie über den Verfahrensgegenstand der Beschlag-
nahme hinausgehen. Ferner sind seine Beweisanträge mangels Erheblich-
keit abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Ju-
ni 2006 E. 1.3).
2. Der Sache vorauszuschicken ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers seinen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit
dem Umstand begründete, das Bundesgericht sei derzeit mit einer Be-
schwerde in derselben Angelegenheit mit denselben involvierten Parteien
befasst (act. 1 S. 3 und 9). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil
1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 die erwähnte Beschwerde abwies, soweit es
darauf eintrat, und folglich einen für den Beschwerdeführer ungünstigen
Entscheid fällte, stellt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neu
auf den Standpunkt, die tatsächliche Situation hier und heute sei mit jener
vom Bundesgericht beurteilten Situation nicht identisch und der erwähnte
Entscheid könne der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengehalten
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werden (act. 13 S. 2 und 14 ff.). Damit widerspricht sich der Beschwerde-
führer in den verschiedenen Rechtsschriften selbst. Entscheidend ist je-
doch, dass sich die neu vorgetragene Argumentation mangels Verände-
rung der massgebenden Ausgangslage in der Sache – wie nachfolgend
dargelegt wird – als unbegründet erweist.
3.
3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind vorab die Anträge auf Vereinigung
der Verfahren abzuweisen, da einerseits unterschiedliche Beschwerdefüh-
rer auftreten und andererseits für jeden Fall die Frage gesondert zu beant-
worten ist, ob der an sich legale Spielautomat auf mutmasslich illegale
Weise eingesetzt wurde. Eine Vereinigung erschiene unter diesem Blick-
winkel – selbst wenn zumindest vorderhand von einer vergleichbaren Aus-
gangslage auszugehen ist – nicht als sachgerecht. Die im Zusammenhang
mit der J. AG vorgebrachten Rügen werden daher im Rahmen dieser Ver-
fahren gegebenenfalls zu prüfen sein und bilden nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, die
Beschlagnahmeverfügung sei nicht rechtsgenüglich begründet, womit sein
rechtliches Gehör verletzt werde. Ob und inwiefern dies der Fall ist, kann
vorliegend offen bleiben, da mögliche Gehörsverletzungen im vorliegenden
Verfahren aufgrund der vollen Kognition der Beschwerdekammer ohnehin
geheilt worden wären (vgl. TPF BV.2006.13 vom 31. März 2006 E. 2
m.w.H.). Im Zeitpunkt der Replik stand dem Beschwerdeführer nämlich die
detaillierte Begründung der Beschlagnahme in der Beschwerdeantwort zur
Verfügung; eine Begründung, die ohne Weiteres den Anforderungen der
Rechtsprechung an die Begründung einer Zwangsmittelverfügung zu ge-
nügen vermag.
Gleiches gilt für die Rügen im Zusammenhang mit der angeblich verweiger-
ten Akteneinsicht und der mangelnden Anhörung: Der Beschwerdeführer
hat spätestens im Beschwerdeverfahren seinen Standpunkt mit umfassen-
der Aktenkenntnis darlegen können.
Die Rügen im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs
erweisen sich somit als unbegründet.
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4.
4.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein
Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz
oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankenge-
setz, SBG; SR 935.52). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spiel-
banken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb kon-
zessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird
mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1
lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrig-
keit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang
Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contra-
rio).
4.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi-
sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein
können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor-
aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der
Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung ei-
ner strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder durch
eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen-
stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche
Ordnung gefährden (vgl. Art. 58 Ziff. 1 StGB). Zudem verfügt der Richter
die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung
erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu
veranlassen oder zu belohnen (vgl. Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für
die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht
gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder
einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafun-
tersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, un-
veröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die
Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöp-
fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzu-
nehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Schliesslich muss die Beschlagnah-
me wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF
BV.2006.16 vom 10. April 2006 E. 2.2 sowie BV.2006.13 vom 31. März
2006 E. 3.2).
4.3 Die vorliegend beschlagnahmten Geräte „Tropical Shop“ sollen nach dem
Geldeinwurf von Fr. 1.--, Fr. 2.-- oder Fr. 5.-- einen Kaugummi ausgeben
und alsdann die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu
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gewinnen seien Punkte, wobei 10 Punkte zum Bezug einer Sammelkarte
berechtigten, die wiederum in ein entsprechendes Sammelalbum einge-
klebt werden könne. Es besteht nun allerdings der Verdacht, dass diese
Sammelkarten in den jeweiligen Restaurationsbetrieben gegen Bargeld
umgetauscht werden können. Dies ergibt sich – für die einzelnen Betriebe
gesondert betrachtet – aus den nachfolgenden Umständen:
· Die Wirtin des Restaurants B. gibt an, die aus dem Spielautomaten ge-
zogenen Karten gegen einen Franken umgetauscht zu haben
(act. 2.25). Dem anonymen Zeugenbericht vom 8. April 2006 ist dem-
gegenüber zu entnehmen, dass der Zeuge für 6 Sammelkarten
Fr. 60.-- erhielt (act. 2.1).
· Nach Massgabe einer Angestellten des Restaurants C. habe sie die
gezogenen Karten jeweils gegen Fr. 10.-- eingetauscht (act. 2.26). Ein
anonymer Zeuge will denn auch für 5 Sammelkarten Fr. 50.-- erhalten
haben (act. 2.2).
· Der Wirt des Restaurants D. erklärt, der Spieler habe pro Karte
Fr. 10.-- ausbezahlt erhalten (act. 2.27). Gemäss dem anonymen Zeu-
genbericht vom 22. April 2006 seien dem Zeugen 6 Karten gegen
Fr. 60.-- eingetauscht worden (act. 2.3).
· Laut den Aussagen einer Angestellten der Café Bar G. sei eine ge-
wonnene Spielkarte jeweils mit Fr. 10.-- entschädigt worden (act. 2.28).
Ein Zeuge gibt denn auch an, ihm sei eine Karte gegen Fr. 10.-- einge-
tauscht worden (act. 2.4).
· Auch die Angestellte der Café Bar H. gibt an, der Spieler habe pro Kar-
te jeweils den Betrag von Fr. 10.-- erhalten (act. 2.29). Gemäss dem
Bericht vom 21. April 2006 seien dem Zeugen daselbst Fr. 50.-- für
5 Karten ausgehändigt worden (act. 2.5).
· Gemäss der Aussage einer Serviceangestellten des Restaurants E.
habe daselbst der Chef oder die anderen Angestellten jeweils eine
Spielkarte gegen Fr. 10.-- umgetauscht (act. 2.30). Ein Zeuge gibt an,
seine gezogene Karte sei ihm gegen Fr. 10.-- eingewechselt worden
(act. 2.6).
· Auch der Wirt des Restaurants I. erklärt, der Spieler habe pro Karte
Fr. 10.-- erhalten (act. 2.31). Gemäss dem Bericht eines Zeugen ist
ihm eine Sammelkarte gegen Fr. 10.-- eingetauscht worden (act. 2.7).
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· Der Wirt des Restaurants F. antwortet auf die Frage, ob er den Spie-
lern die aus dem Spielautomaten gezogenen Karten gegen Bargeld
umgetauscht habe, er selbst habe das nicht gemacht; mit dem Auto-
maten sei nur selten gespielt worden (act. 2.32). Indessen ergibt sich
aus dem anonymen Zeugenbericht vom 21. April 2006, dass dem Zeu-
gen in diesem Lokal zwei Karten gegen Fr. 20.-- eingetauscht wurden
(act. 2.8).
Damit will lediglich der Wirt des Restaurants F. nichts von einem Tausch
der Karten gegen Bargeld gewusst haben; gemäss den Aussagen des
Wirts des Restaurants B. sollen die Karten gegen einen Franken einge-
tauscht worden sein. Alle übrigen Aussagen und Angaben – auch bezüglich
der beiden erwähnten Restaurants – sind in dem Sinne deckungsgleich, als
dass sie erklären, in den jeweiligen Lokalitäten seien jeweils Sammelkarten
gegen Fr. 10.-- pro Karte eingetauscht worden; ein späterer Widerruf der
Aussagen einiger Wirte und Angestellte erscheint im jetzigen Zeitpunkt des
Verfahrens vor diesem Hintergrund als wenig glaubwürdig (act. 13.16 bis
13.19). Ob sich die erwähnten anonymen Berichte indessen vor dem Sach-
richter als beweistauglich erweisen werden oder gegebenenfalls – wie vom
Beschwerdeführer verlangt (act. 13 S. 2) – aus den Akten zu weisen sein
werden, geht über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens
hinaus und ist daher vorliegend nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 1.3). Es sind demnach entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ausreichende Anhaltspunkte dafür
auszumachen, dass die Sammelkarten jeweils gegen Fr. 10.-- eingewech-
selt wurden. In diesem Fall wäre das geschilderte Gesamtsystem mut-
masslich als Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizie-
ren, weil gegen Leistung eines Einsatzes – „Kaufpreis“ für den Kaugummi –
ein Gewinn in Aussicht gestellt wird – Bargeld für gewonnene Sammelkar-
ten – der ausschliesslich vom Zufall abhängt. Da die Gastwirtschaftsbetrie-
be über keine Spielkonzession verfügen, besteht somit aufgrund der der-
zeitigen Aktenlage der hinreichende objektive Verdacht, es seien ausser-
halb einer konzessionierten Spielbank Glücksspiele organisiert oder ge-
werbsmässig betrieben und mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verstos-
sen worden.
Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer angeru-
fenen Schreiben des Kantons Aargau vom 12. Mai 2005, welches die An-
wendbarkeit des Spielbankengesetzes nur unter dem unmissverständlichen
Hinweis ausschliesst, dass der besagte Automat keine geldwerten Vorteile
ausschüttet (act. 13.2), sowie dem Schreiben der Beschwerdegegnerin
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vom 7. April 2004 (act. 13.1), wonach Warengewinne ohne Tauschwert kei-
nen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 3 SBG darstellen, ableiten. Auf-
grund des Verdachts auf Umtauschen von gewonnen Sammelkarten gegen
Bargeld wurde insgesamt eben mutmasslich ein geldwerter Vorteil in Aus-
sicht gestellt, was die erwähnten Schreiben ausdrücklich ausschliessen.
Der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ an die Adresse der Be-
schwerdegegnerin schlägt damit fehl.
4.4 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungs-
strafverfahrens allenfalls als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies
unterlägen diese Gegenstände und Gelder im Falle des Vorliegens einer
Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung nach dem sub Ziffer
4.2 hiervor Gesagten voraussichtlich der Einziehung, ungeachtet der zivil-
rechtlichen Eigentumsverhältnisse daran (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).
4.5 Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs-
sigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Si-
cherstellung von Beweismitteln sowie der allenfalls der Einziehung unter-
liegenden Vermögenswerte – sowohl erforderlich als auch notwendig ist
und überdies das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Spielban-
kengesetzes – überwiegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und
1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).
4.6 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich für den vor-
liegenden Entscheid als unerheblich und es besteht für die Beschwerde-
kammer daher keine Notwenigkeit, sich damit auseinanderzusetzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 3).
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme
der Geräte und Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und
Art. 156 Abs. 1 OG). Angesichts der weitschweifigen Ausführungen und
umfangreichen, teils unaufgeforderten und unnötigen Eingaben des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die mit einem entsprechenden
Bearbeitungsaufwand verbunden waren, sowie in Berücksichtigung des
Entscheids über die aufschiebende Wirkung, ist die Gerichtsgebühr auf
Fr. 2’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über
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die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (act. 4 und 10) in der Hö-
he von Fr. 1’000.--.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An-
rechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auf-
erlegt.
Bellinzona, 11. August 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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