Entscheid vom 30. Januar 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Alex Staub und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m.
Art. 46 VStrR) und Gesuch um aufschiebende Wir-
kung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2006.72
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Sachverhalt:
A. Am 7. März 2006 hat die Eidgenössische Spielbankenkommission (nach-
folgend „ESBK“) im Bundesblatt die Absicht publiziert, den Spielautomaten
Tropical Shop als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz,
SBG; SR 935.52) zu qualifizieren, und gab Gelegenheit zur Einreichung
von Stellungnahmen (BB 2006 2689). In der Folge liessen u.a. die beiden
Unternehmungen B. GmbH sowie C. GmbH, als deren verantwortliches
Organ A. fungiert, der ESBK ihre Stellungnahme (act. 1.2) zugehen. Mit
Verfügung vom 2. August 2006 entschied die ESBK, dass der Spielautomat
Tropical Shop (und faktisch gleiche Geräte) als Glücksspielautomaten im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert werden (Ziff. 1 des Dispositivs) so-
wie dass es unter Hinweis auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verboten sei, den
Glücksspielautomaten Tropical Shop und andere faktisch gleiche Geräte
ausserhalb von konzessionierten Spielbanken zu betreiben (Ziff. 2 des
Dispositivs). Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog
die ESBK in Anwendung von Art. 55 VwVG die aufschiebende Wirkung
(act. 1.3). Mit Beschwerde vom 14. September 2006 verlangte die
C. GmbH sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2006
und beantragte weiter, dass der von der ESBK verfügte Entzug der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, mithin die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen sei (act. 1.4). Mit Verfügung vom
19. September 2006 entschied der Präsident der Eidgenössischen Rekurs-
kommission für Spielbanken u.a., dass die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerden mit Bezug auf die Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung
superprovisorisch, jedoch ausschliesslich für die am 2. August 2006 bereits
in Betrieb stehenden Spielautomaten Tropical Shop, wiederhergestellt wer-
de (act. 1.5). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 ordnete die ESBK im
Rahmen des gegen A. laufenden Verwaltungsstrafverfahrens gestützt auf
die Art. 26, 28, 46 und 47 VStrR sowie auf Art. 292 StGB an, was folgt
(act. 1.1):
1. Folgende Geräte werden beschlagnahmt:
· 1 Gerät Pentium Nr. D., am 31. August 2006 von der Kantonspolizei Aar-
gau im Spielsalon E. in Z. sichergestellt
· 1 Gerät Tropical Shop Nr. F., am 31. August 2006 von der Kantonspolizei
Aargau im Spielsalon E. in Z. sichergestellt
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2. Folgende Gegenstände werden beschlagnahmt und A. wird aufgefordert, diese dem
Untersuchungsbeamten der Eidgenössischen Spielbankenkommission innerhalb von
drei Tagen herauszugeben:
sämtliche Schlüssel zur Öffnung der beschlagnahmten Geräte „Pentium“ und „Tropi-
cal Shop“
Die Schlüssel sind auf erste schriftliche Aufforderung hin vom Inhaber an die ESBK
herauszugeben. Widrigenfalls behält sich die ESBK das Recht vor, die Geräte auf
Kosten des Eigentümers zu öffnen oder öffnen zu lassen. Für allfällige Schäden, die
dabei entstehen, lehnt die ESBK jede Haftung ab.
3. A. wird gestützt auf Art. 292 StGB angewiesen, dieser Verfügung Folge zu leisten.
Art. 292 StGB lautet: (…)
B. Gegen diese Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Oktober 2006
an den Direktor der ESBK und verlangte, was folgt (act. 1):
1. Die angefochtene Verfügung sei rücksichtlich Disp. Ziff. 1 bis 3 aufzuheben;
2. Der Beschwerde sei ggf. die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 19. Oktober 2006 zu-
sammen mit seiner Beschwerdeantwort an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts weiter und beantragte die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde (act. 2).
Innerhalb der ihm erstreckten Frist bestätigte A. im Rahmen seiner Be-
schwerdereplik die bereits mit Beschwerde vom 16. Oktober 2006 gestell-
ten Anträge (act. 8). Ein Doppel der Beschwerdereplik wurde der ESBK am
24. November 2006 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan-
gen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1
VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteilig-
ten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2
lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat
er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag
nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26
Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene
Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist in-
nert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung
Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer
Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.2 Nach der Gesetzessystematik des Verwaltungsstrafrechts zählen zu den
Zwangsmassnahmen (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterab-
schnitt, Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von
Wohnungen, Personen (III.) und Papieren (IV.) die vorläufige Festnahme
(V.) und die Verhaftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, wel-
cher als allgemeine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese aus-
drücklich aufführt, sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR,
welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf
Art. 45 ff. beifügt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nur die gemäss
Art. 45 ff. VStrR verfügten Massnahmen als – der Beschwerde an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegende – Zwangsmass-
nahmen zu betrachten sind. Da entsprechend einem allgemeinen Grund-
satz in verschiedenen Bundesgesetzen verwendete identische Begriffe
auch gleich auszulegen sind, kann zur Bestimmung des Begriffs der
Zwangsmassnahmen und der damit zusammenhängenden Amtshandlun-
gen nach Art. 26 Abs. 1 VStrR auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG bzw. zur bis zum 1. Januar 2002 geltenden al-
ten Fassung von Art. 105bis Abs. 2 BStP zurückgegriffen werden (vgl. zum
Ganzen BGE 120 IV 260, 263 E. 3.b.in fine).
Solange noch keine Zwangsmassnahme angeordnet wurde, kann grund-
sätzlich auch noch nicht von einer damit zusammenhängenden Amtshand-
lung gesprochen werden. Eine solche ist etwa dann gegeben, wenn ge-
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genüber dem verhafteten Beschuldigten dessen Anspruch auf Besuch
durch seinen Anwalt beschränkt wird; denn eine solche Massnahme hängt
mit der – bereits angeordneten – Zwangsmassnahme der Verhaftung zu-
sammen. Andererseits bildet die Beschlagnahme von sich bei einer Bank
befindenden Gegenständen, verbunden mit der Einräumung einer Frist für
deren Herausgabe, eine blosse Aufforderung diese bereitzustellen, und
damit weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängen-
de Amtshandlung, da noch nicht feststeht, ob überhaupt eine Beschlag-
nahme erfolgen wird und welche Bestandteile davon betroffen sein werden
(BGE 120 IV 260, 263 f. E. 3.d. sowie Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006
vom 16. Mai 2006 E. 1.3). Im letztgenannten Entscheid stellt das Bundes-
gericht fest, dass es sich bei Editionsverfügungen, mit welchen die Bun-
desanwaltschaft von Banken die Herausgabe verschiedener Unterlagen
und Auskünfte verlangte, nicht um Zwangsmassnahmen handle, und führt
weiter aus, dass die Strafverfolgungsbehörde in einem solchen Fall sofort
eine Zwangsmassnahme anordnen, die Räume der Bank durchsuchen und
die beweiserheblichen Unterlagen beschlagnahmen lassen könnte. Dies
wäre jedoch unverhältnismässig, weshalb der Bank zunächst die Gelegen-
heit gegeben werde, die Unterlagen von sich aus herauszugeben. Solange
die Strafverfolgungsbehörde keinen unmittelbaren Zwang ausübe, habe es
die Bank in der Hand, ob sie die Unterlagen herausgeben wolle oder nicht.
Dies gelte selbst dann, wenn die Editionsverfügung den Hinweis auf
Art. 292 StGB enthalte, der den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfü-
gung mit Busse oder Haft bedrohe. Erst wenn die Bank die Herausgabe ab-
lehne, werde die Strafverfolgungsbehörde die zwangsweise Beschaffung
der Unterlagen in Betracht ziehen (Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006
vom 16. Mai 2006 E. 1.4).
1.3 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 10. Oktober 2006
und ging frühestens am Mittwoch, 11. Oktober 2006, beim Beschwerdefüh-
rer ein (act. 1.1). Mit Postaufgabe der Beschwerde am Montag, 16. Oktober
2006, wurde die dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Der Direktor der Be-
schwerdegegnerin berichtigte die angefochtene Verfügung nicht, sondern
leitete die Beschwerde mitsamt seiner Äusserung frist- und formgerecht an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Der Beschwerde-
führer ist als materieller Verfügungsadressat und als Eigentümer der Gerä-
te (vgl. act. 2.2) durch die Beschlagnahme der Spielautomaten berührt und
hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung. Er ist somit zur Anfechtung von Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs
legitimiert.
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Anders präsentiert sich vor dem Hintergrund der in Erwägung 1.2 wieder-
gegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Zulässigkeit der Be-
schwerde hinsichtlich der Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Verfügungs-
dispositivs. Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass es sich bei diesem
Teil der angefochtenen Verfügung nicht um eine Beschlagnahme, sondern
um eine reine Editionsaufforderung ohne unmittelbare Zwangsausübung,
mithin nicht um eine anfechtbare Zwangsmassnahme oder um eine damit
zusammenhängende Amtshandlung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 VStrR
handelt. Namentlich in Berücksichtigung des Urteils 1S.4/2006 des Bun-
desgerichts vom 16. Mai 2006 rechtfertigt es sich, diesbezüglich die Zuläs-
sigkeit der Beschwerde, welche in einem gleichgelagerten Fall (TPF
BV.2006.16 vom 10. April 2006) noch bejaht worden ist, nun zu verneinen.
Auf die Beschwerde ist somit hinsichtlich der in Ziff. 1 des Dispositivs ent-
haltenen Beschlagnahmeverfügung einzutreten. Nicht eingetreten werden
kann hingegen auf die Beschwerde gegen die in Ziff. 2 und 3 des Disposi-
tivs enthaltene Editionsverfügung.
1.4 Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine
aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung
der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird (Art. 28
Abs. 5 VStrR). Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel
von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden
Interessen ab (vgl. BGE 107 Ia 269, 270 f. E. 1), wobei der Vollzug der an-
gefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der
Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck
gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Be-
schwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff.,
S. 39 f. m.w.H.). Mit Beschlag belegt werden können sowohl Gegenstände,
die als Beweismittel von Bedeutung sein können, als auch Gegenstände
und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen
(Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Hinsichtlich des Teils der Beschwerde,
auf welchen mangels beschwerdefähigen Anfechtungsobjekts nicht einge-
treten werden kann, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung ohne weiteres hinfällig. Bezüglich der rechtsgültig angefochtenen Be-
schlagnahmeverfügung macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwer-
deantwort geltend, dass ein hinreichender Anfangsverdacht bestehe, dass
es sich bei den beschlagnahmten Automaten um Glücksspielautomaten
handle, welche ausserhalb konzessionierter Spielbanken und damit illegal
betrieben würden. Die beschlagnahmten Geräte seien zur Weiterführung
des Verfahrens unabdingbare Beweismittel. Sollte sich zudem im Verlaufe
des Verfahrens der Anfangsverdacht bestätigen, unterlägen die beschlag-
- 7 -
nahmten Geräte voraussichtlich der Einziehung nach Art. 58 StGB a.F.
bzw. nach Art. 69 StGB (act. 2). Eine sofortige Freigabe der beschlag-
nahmten Gegenstände würde den Verfahrenszweck offensichtlich gefähr-
den bzw. vereiteln. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber bloss gel-
tend, durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin schwerste Nachteile zu
erleiden, ohne dies jedoch näher zu begründen. Sollten damit Nachteile
wirtschaftlicher Art angesprochen sein, so wäre diesen eventuell im Rah-
men eines Entschädigungsverfahrens gemäss Art. 99 VStrR Rechnung zu
tragen. Eine Abwägung der vorliegend widerstreitenden Interessen vermag
keine sofortige Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände zu rechtferti-
gen, weswegen das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab-
zuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
2.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein
Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz
oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 SBG). Glücksspiele dürfen
nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer
Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder
gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Fran-
ken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um
eine reine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in
diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen
(Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario).
2.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi-
sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein
können, bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor-
aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1.c.).
Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung
einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder durch
eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen-
stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche
Ordnung gefährden (Art. 58 Ziff. 1 StGB a.F. bzw. Art. 69 Abs. 1 StGB).
Zudem verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch
eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren,
eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1
StGB a.F. bzw. Art. 70 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnah-
me ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem
Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder gegenüber einem
- 8 -
Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersu-
chung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröf-
fentlichte E. 2.c.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Be-
schwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfen-
de Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzuneh-
men (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie je-
des Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF BV.2005.1
vom 24. März 2005 E. 2).
2.3 Gemäss den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin handle es sich beim Gerät Tropical Shop um einen
Automaten, der nach Geldeinwurf einen Kaugummi abgebe und dem Spie-
ler die Möglichkeit eröffne, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Es handle
sich dabei um ein auf einem Monitor ablaufendes Walzenspiel, wie es von
den klassischen Glücksspielapparaten her bekannt sei. Zeigten die Walzen
eine Gewinnkombination an, erhalte der Spieler aus dem Automaten eine
bestimmte Anzahl Sammelkarten, die angeblich dazu gedacht seien, ge-
sammelt und in Alben eingeklebt zu werden. In ihrer Geräteanalyse kommt
die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Spielablauf und die Ge-
winnaussichten, von der Kaugummi- und Kartenausgabe abgesehen, ei-
nem klassischen Glücksspielautomaten entsprächen (act. 2.5). Das von
Apparaten des Typs Pentium angebotene Spiel bestehe darin, von der Ma-
schine zufällig gezogene Karten auf fünf Stapeln so abzulegen, dass der
Punktewert pro Stapel 21 betrage, wobei dieser Wert in keinem der Stapel
überschritten werden dürfe. Erreiche der Spieler bei mindestens drei Sta-
peln genau den Wert 21, so erhalte er Punkte oder Freispiele gutgeschrie-
ben. Die Spielregeln entsprächen damit in weiten Teilen dem Black Jack,
einem klassischen Tischspiel konzessionierter Spielbanken.
Die Beschwerdegegnerin macht unter Bezugnahme auf eine E-Mail-
Nachricht von G. (act. 2.6) weiter geltend, dass ihr Hinweise vorlägen, wo-
nach die im Spielsalon E. in Z. am Spielautomat Tropical Shop in Form von
Sammelkarten erzielte Gewinne in bar ausbezahlt worden seien. Der Ver-
dacht, dass die im selben Spielsalon am Spielautomat Pentium erzielten
Punkte im Verhältnis 1:1 in Bargeld ausbezahlt worden seien, erhärte sich
durch die Aussagen des Zeugen H. (siehe hierzu act. 2.9). Die Aussage-
kraft der vorerwähnten Beweismittel wird vom Beschwerdeführer angezwei-
felt. Deren abschliessende Würdigung bleibt jedoch der im Verwaltungs-
strafverfahren letztinstanzlich entscheidenden Behörde vorbehalten. Es
sind demnach – ohne in Willkür zu verfallen – Anhaltspunkte auszuma-
chen, wonach die beiden geschilderten Gesamtsysteme mutmasslich als
Glücksspiele im Sinne des SBG zu qualifizieren sind, da gegen Leistung
- 9 -
eines Einsatzes (im Falle des Tropical Shops „Kaufpreis für Kaugummi“)
ein Gewinn in Aussicht gestellt wird (Barzahlung gegen erspielte Sammel-
karten bzw. Spielpunkte), welcher ausschliesslich vom Zufall abhängt. Da
der Spielsalon E. in Z. über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit
auf Grund der derzeitigen Aktenlage der hinreichende objektive Verdacht,
dass der Beschwerdeführer als Eigentümer und Betreiber der beiden
Spielautomaten (vgl. hierzu die Aussage der Aufsichtsperson I.; act. 2.2)
ausserhalb einer konzessionierten Spielbank Glücksspiele organisiert oder
gewerbsmässig betrieben, mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verstos-
sen hat.
2.4 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Beschlagnahmeverfügung haupt-
sächlich vor, dass gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin, wonach
der Spielautomat Tropical Shop als Glücksspielautomaten im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert werde und es verboten sei, den fraglichen
Spielautomaten ausserhalb von konzessionierten Spielbanken zu betrei-
ben, Beschwerde erhoben worden sei, welcher durch die zuständige Re-
kurskommission die aufschiebende Wirkung verliehen worden sei. Die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung bedeute, dass ein Verbot der fragli-
chen Geräte nicht rechtens sei. Bei Vorliegen einer solchen Rechtslage
könne es daher nicht sein, dass die Spielautomaten beschlagnahmt wer-
den könnten, weswegen die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die-
ser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Beim vom Beschwerdeführer
angerufenen Zwischenentscheid handelt es sich um eine Verfügung, wel-
che ein laufendes, vom vorliegenden Strafverfahren unabhängiges Admi-
nistrativverfahren betrifft. So gilt auch hier, dass die bisherigen aktenkundi-
gen Sachverhaltsfeststellungen den objektiven Verdacht der Widerhand-
lungen gegen die Spielbankengesetzgebung zu begründen vermögen und
dass der definitive Endentscheid über Tat- und Rechtsfragen bzw. über die
Strafbarkeit des Betriebs des Spielautomaten Tropical Shop dem Sachrich-
ter vorbehalten bleibt. Die Beschlagnahme ist demgegenüber zur Siche-
rung der mit dem Strafverfahren verfolgten Zwecke notwendig. Somit kann
letztlich auch offen bleiben, ob die beschlagnahmten Geräte überhaupt von
der vom Beschwerdeführer angerufenen aufschiebenden Wirkung betroffen
sind. Die aufschiebende Wirkung wurde nämlich nur in Bezug auf solche
Geräte gewährt, welche am 2. August 2006 bereits in Betrieb gestanden
haben. Hierzu gab die Aufsichtsperson des Spielsalons E. am 31. August
2006 zu Protokoll (act. 2.2), dass die beiden Automaten Tropical Shop und
Pentium sich erst seit etwa drei Wochen im Spielsalon befänden. Dies wür-
de bedeuten, dass die beiden Automaten erst nach dem 2. August 2006
dorthin gebracht wurden und von der Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung von Beginn weg gar nicht betroffen waren.
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Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 106 Abs. 4 BV sowie auf
das gestützt hierauf erlassene aargauische Gesetz über den Betrieb von
Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe vom 20. Juni 2000
(Spielbetriebsgesetz, SpBG; SAR 958.100), welches den Betrieb des frag-
lichen Automaten erlaube, und bringt sinngemäss vor, dass die Beschwer-
degegnerin mit ihrem Vorgehen die durch das Bundesverfassungsrecht
den Kantonen eingeräumten Kompetenzen verletze. Dem ist entgegenzu-
halten, dass vorliegend der Verdacht besteht, dass es sich beim in Frage
stehenden Spielautomaten nicht um einen Geschicklichkeits-, sondern um
einen Glücksspielautomaten handelt. Art. 106 Abs. 1 BV hat die Gesetzge-
bungskompetenz über Glücksspiele und Lotterien ausdrücklich dem Bund
zugewiesen. Der Bund hat gestützt hierauf denn auch das SBG erlassen.
Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 BV
enthaltenen Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts wird klar, dass
es den Kantonen nicht möglich ist, den Betrieb von Glücksspielautomaten
als Geschicklichkeitsspielautomaten zu erlauben, wo der Bund ihn gestützt
auf die Spielbankengesetzgebung verboten hat.
In seiner Replik vom 23. November 2005 (act. 8) bezieht sich der Be-
schwerdeführer schliesslich auf eine Verfügung des EJPD vom 18. Juli
1995, gemäss deren Ziff. 1 der Spielapparat Pentium nicht unter die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1929 über die Spielban-
ken falle, und beruft sich gestützt hierauf sinngemäss auf das Verfas-
sungsprinzip des Vertrauensschutzes. Dem ist zu entgegnen, dass nach
Erlass dieser Verfügung die Spielbankengesetzgebung geändert worden
ist. Zudem befindet sich gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin
mittlerweile eine geänderte Version dieses Gerätes auf dem Markt, so dass
die Frage nach der heutigen Aussagekraft der mit der Verfügung vom 18.
Juli 1995 vorgenommenen Qualifikation vorliegend offen bleiben kann.
2.5 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungs-
strafverfahrens als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies unterlägen
diese Gegenstände im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen
die Spielbankengesetzgebung nach dem hiervor Gesagten (vgl. Ziff. 2.2)
voraussichtlich der Einziehung.
Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs-
sigkeit nicht, da sie zur Wahrung des angestrebten Untersuchungszwecks
– die Sicherstellung von Beweismitteln sowie der allfälligen Möglichkeit ei-
ner Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände – sowohl geeignet als
auch erforderlich ist. Zudem überwiegt das öffentliche Interesse an der
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Durchführung des Strafverfahrens und an der Einhaltung der Spielbanken-
gesetzgebung die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers, wel-
che – wie bereits erwähnt – in einem allenfalls dem Verwaltungsstrafverfah-
ren nachfolgenden Entschädigungsverfahren nach Art. 99 ff. VStrR zu be-
rücksichtigen sind.
Insgesamt ergibt sich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Be-
schlagnahme der beiden Spielautomaten erfüllt sind. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG sowie
Art. 25 Abs. 4 VStrR [in der Fassung vom 4. Oktober 2002] und Art. 245
BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Die Gerichtsgebühr wird
angesetzt auf Fr. 1'500.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32),
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 1'000.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Bellinzona, 30. Januar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Flurin Turnes
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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