Entscheid vom 5. Februar 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Nicola Celia,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Ablehnung des Parteivertreters (Art. 27 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2007.12
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führte
gegen B. sowie gegen dessen Ehefrau C. ein Verwaltungsstrafverfahren
wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenge-
setz, SBG; SR 935.52). Den beiden wurde vorgeworfen, im Restaurant D.
in Z. durch Aufstellen eines Glücksspielautomaten des Typs „Super Micro
Fruit“ in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 1. April 2005 Glücksspiele aus-
serhalb konzessionierter Spielbanken organisiert zu haben. Am 23. Mai
2007 erliess die ESBK sowohl gegen B. als auch gegen C. je einen separa-
ten Strafbescheid (Akten ESBK 81.05-022, pag. 1026 und 1028 ff.). Am
25. Juni 2007 erhob Rechtsanwalt A. als Rechtsvertreter von B. gegen den
seinen Klienten betreffenden Strafbescheid Einsprache (Akten ESBK
81.05-022, pag. 1031 ff.). Der gegen C. ausgesprochene Strafbescheid
blieb demgegenüber unangefochten. Die Busse sowie die Gebühren des
Verwaltungsstrafverfahrens wurden C. am 24. Juli 2007 entsprechend in
Rechnung gestellt (act. 1.3). Mit Schreiben vom 16. August 2007 gelangte
A. im Namen seines Mandanten B. an die ESBK, nahm Bezug auf die er-
wähnte Rechnung und wies darauf hin, dass er für seinen Mandanten Ein-
sprache gegen den Strafbescheid erhoben habe, dieser damit nicht rechts-
kräftig und die Rechnung damit hinfällig sei (act. 1.4). Nachdem die ESBK
A. offenbar telefonisch darauf hingewiesen hatte, dass die Rechnung nicht
B., sondern dessen Ehefrau C. betreffe, gelangte A. mit Schreiben vom
6. September 2007 erneut an die ESBK und beantragte diesmal im Namen
von C., der Ehefrau seines eigentlichen Mandanten, die vorläufige Sistie-
rung der erwähnten Rechnung, und zwar bis zum Abschluss des gegen B.
laufenden Verwaltungsstrafverfahrens bzw. im Falle des zu erwartenden
Freispruchs bis zum Abschluss des anschliessenden Revisionsverfahrens
gegen den Strafbescheid, welcher gegen C. ausgefällt wurde (act. 1.5).
B. Mit Schreiben vom 20. September 2007 hielt die ESBK gegenüber A. u. a.
fest, dass die Vertretung von B. und C. durch ein und denselben Rechts-
anwalt zu einem Interessenkonflikt führen könnte. Die ESBK forderte A. vor
diesem Hintergrund auf, sich innert 10 Tagen zur Problematik der Doppel-
vertretung zu äussern und gegebenenfalls die Niederlegung beider Manda-
te zu erklären (Akten ESBK 81.05-022, pag. 5010 f.). In seiner Stellung-
nahme vom 26. September 2007 verwahrte sich A. gegen den Vorwurf der
Doppelvertretung (Akten ESBK 81.05-022, pag. 5012 f.). Mit Schreiben
vom 15. Oktober 2007 an A. erklärte die ESBK hierauf, dass er im Verwal-
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tungsstrafverfahren gegen B. und C. als aktueller bzw. künftiger Parteiver-
treter abgelehnt werde (act. 1.1).
C. Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2007 erhob A. am 19. Oktober 2007
Beschwerde beim Direktor der ESBK (Akten ESBK 81.05-022, pag. 5017
ff.). Der Direktor der ESBK wies die Beschwerde am 23. Oktober 2007 voll-
umfänglich ab und hielt fest, dass A. als Parteivertreter im Verwaltungs-
strafverfahren 81.05-022 gegen B. abgelehnt werde (act. 1.2).
D. Hiergegen erhob A. am 29. Oktober 2007 Beschwerde bei der I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung
des Beschwerdeentscheides vom 23. Oktober 2007 als auch der Verfü-
gung vom 15. Oktober 2007, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-
lasten der ESBK (act. 1).
Die ESBK verwies im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Novem-
ber 2007 auf den Beschwerdeentscheid vom 23. Oktober 2007 sowie auf
die Akten und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde
(act. 5).
Beide Parteien hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren
bisher gestellten Anträgen fest (act. 12 und 14). Die Beschwerdeduplik der
ESBK wurde A. mit Schreiben vom 18. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht
(act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR
kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG sowie
Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht
[SR 173.710]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerde-
entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen
Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der
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zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu-
reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen
Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf
Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens möglich (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.2 Der angefochtene Beschwerdeentscheid datiert vom 23. Oktober 2007 und
ging am Mittwoch, 24. Oktober 2007, beim Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers ein (Akten ESBK 81.05-022, pag. 5033). Mit Postaufgabe der im
Übrigen formgerechten Beschwerde am Montag, 29. Oktober 2007, ist die
gesetzliche Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer ist im Verfah-
ren vor der Vorinstanz mit seinen Anträgen unterlegen, mithin formell und
durch seine Ablehnung als Rechtsvertreter von B. im Verwaltungsstrafver-
fahren auch materiell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.3 Soweit jedoch der Beschwerdeführer am Ende seiner Beschwerdeschrift
rügt, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. c
EMRK verstosse, da dieser das B. zustehende unentziehbare Menschen-
recht auf freie Wahl seines Verteidigers verletze, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Dem Rechtsanwalt steht es nicht zu, die Verletzung des
Rechts auf freie Wahl des Verteidigers in eigenem Namen zu rügen, viel-
mehr kann er lediglich eine Verletzung der ihm gestützt auf Art. 27 BV zu-
stehenden Wirtschaftsfreiheit rügen (vgl. TPF BB.2006.131 vom 12. April
2007 E. 1.3, BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 2 und BK_B 109/04 und
BK_B 110/04 vom 18. August 2004 E. 2 jeweils m.w.H.).
Nicht eingetreten werden kann zudem auf den Antrag des Beschwerdefüh-
rers auf Aufhebung der ursprünglich angefochtenen Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 15. Oktober 2007. Beschwerdeobjekt im vorliegen-
den Verfahren bildet einzig und allein der Beschwerdeentscheid der Be-
schwerdegegnerin vom 23. Oktober 2007, welcher an die Stelle der ur-
sprünglich angefochtenen Verfügung getreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, die Beschwerde-
gegnerin behaupte, ihre strafrechtliche Beurteilung bezüglich B. bzw. be-
züglich C. falle unterschiedlich aus, je nachdem ob die beschuldigte Person
als Patentinhaber oder als Geschäftsführer eines öffentlichen Lokals tätig
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sei. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und vermutet überdies, dass die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren selber
keine entsprechende Unterscheidung vorgenommen habe. Der Beschwer-
deführer habe im C. betreffenden Verwaltungsstrafverfahren überhaupt kei-
ne Akteneinsicht erhalten, weshalb er seine Vermutung nicht belegen kön-
ne. Die Beschwerdegegnerin habe durch ihre Weigerung, ihm entspre-
chende Akteneinsicht zu gewähren, den ihm zustehenden Anspruch auf
rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt.
2.2 Gemäss Art. 36 VStrR gelten im Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf
die Akteneinsicht die Art. 26 bis 28 VwVG sinngemäss. Danach ist die Ge-
währung der Akteneinsicht der Grundsatz, deren Verweigerung demge-
genüber die Ausnahme. Wie das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat,
haben in den Art. 26 ff. VwVG die allgemeinen, aus der Verfassung abge-
leiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht Ausdruck gefunden; Recht-
sprechung und Doktrin zum minimalen verfassungsrechtlichen Aktenein-
sichtsrecht einerseits und nach den Art. 26 bis 28 VwVG andererseits be-
einflussen sich somit gegenseitig (vgl. zum Ganzen TPF BV.2005.33 vom
17. Januar 2006 E. 2.1 m.w.H.).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter An-
spruch darauf, in ihrer Sache alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke
am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kanto-
nalen Behörde einzusehen.
2.3 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid
kann entnommen werden, dass die Argumentation des Beschwerdeführers
betreffend einer allfälligen unterschiedlichen Beurteilung der beiden Be-
schuldigten B. und C. nicht nachvollziehbar sei; der mögliche Interessen-
konflikt resultiere nicht aus den Akten, sondern aus der Art und Weise wie
der Rechtsanwalt die Mandanten vertrete. Dem ist entgegen zu halten,
dass die Beschwerdegegnerin selber zuletzt in ihrem ursprünglich ange-
fochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2007 (act. 1.1) damit argumentiert
hat, die Stellung des Geschäftsführers und der Patentinhaberin in einem
Geschäftslokal sei unterschiedlich und im Bereich der Spielbankengesetz-
gebung werde unterschiedlich argumentiert. Die Beschwerdegegnerin be-
urteilt diese Frage in ihrem nunmehr angefochtenen Entscheid offenbar als
irrelevant. Insbesondere macht sie geltend, der mögliche Interessenkonflikt
resultiere nicht aus den Akten. Damit ist klar, dass den C. betreffenden
Strafakten bei der Beurteilung der Frage, ob bezüglich des Beschwerdefüh-
rers ein Interessenkonflikt vorliege oder nicht, keinerlei Bedeutung als Be-
weismittel zukommt. Dies ist angesichts des Fehlens eines aktuellen Ver-
tretungsverhältnisses des Beschwerdeführers hinsichtlich des C. betreffen-
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den Strafverfahrens auch richtig (vgl. hierzu unten E. 3.3). Die Akten, in
welche der Beschwerdeführer Einsicht verlangt hat, haben der Beschwer-
degegnerin beim Erlass des angefochtenen Entscheides offenbar nicht als
Beweismittel gedient, weswegen dem Beschwerdeführer auch kein ent-
sprechendes Einsichtsrecht zustand. Von einer Verletzung des Art. 26
Abs. 1 lit. b VwVG kann daher nicht gesprochen werden.
3.
3.1 In materieller Hinsicht umstritten ist die Frage, ob die oben beschriebene
Vertretung sowohl von B. als auch von C. eine unzulässige Doppelvertre-
tung darstelle, welche nicht mit Art. 12 lit. c BGFA vereinbar ist.
3.2 Gemäss Art. 12 lit. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt
zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen
sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Es handelt
sich hierbei um eine wesentliche Regel des Anwaltsberufs, welche sowohl
in der Pflicht zur Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA als auch in der
auftragsrechtlichen Pflicht zur getreuen Ausführung des übertragenen Ge-
schäfts gründet (TPF 2006 259 E. 3 S. 260). Ein verbotener Interessenkon-
flikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten
übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er
sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung über-
tragenen Interessen begibt. Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der
Interessen eines Klienten, die denjenigen eines anderen Mandanten direkt
entgegenstehen. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen In-
teressen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen
können. Wird während der Führung eines Mandats ein verbotener Interes-
senkonflikt festgestellt, muss der Anwalt das Mandat unverzüglich nieder-
legen. Art. 12 lit. c BGFA statuiert ein allgemeines Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen. Dabei kann ein Interessenkonflikt vor allem bei
drei Fallkonstellationen entstehen: Bei Vorliegen eigener Interessen eines
Anwalts, bei einer Doppelvertretung und beim Parteienwechsel (vgl. zum
Ganzen FELLMANN, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz,
Zürich 2005, Art. 12 N. 83 ff. m.w.H.). Eine Doppelvertretung liegt vor,
wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht
vertritt, deren Interessen sich widersprechen. Dabei muss es sich nicht
zwingend um die gleiche Streitsache handeln. Eine unzulässige Doppelver-
tretung liegt auch vor, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandates
Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Ange-
legenheit vertritt, zu verletzen. Das Verbot der Doppelvertretung ist daher
als allgemeines Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen aufzu-
fassen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N. 96 ff. m.w.H.). Vor
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diesem Hintergrund grundsätzlich problematisch ist die Vertretung mehre-
rer Angeschuldigter im selben Strafverfahren, da eine solche Doppelvertre-
tung das latente Risiko eines Interessenkonflikts beinhaltet (TPF 2006 259
E. 3 S. 260 m.w.H.; vgl. auch FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N. 107, wonach die
Verteidigung verschiedener Angeklagter im Strafverfahren nur unter engen
Voraussetzungen denkbar ist).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der ihm vorgeworfenen Doppelver-
tretung geltend, dass es am hierzu erforderlichen Element der Gleichartig-
keit in der Interessenvertretung fehle. Während er B. in einem Verwal-
tungsstrafverfahren vertrete, habe er für dessen Ehefrau lediglich ein Sis-
tierungsgesuch in einer Inkassosache gestellt. Weiter bestreitet der Be-
schwerdeführer die Gleichzeitigkeit der Interessenvertretung. Die Be-
schwerdegegnerin führt in ihrem Beschwerdeentscheid vom 23. Oktober
2007 (act. 1.2) demgegenüber aus, dass dem Schreiben des Beschwerde-
führers vom 6. September 2007 (act. 1.5) unmissverständlich entnommen
werden könne, dass er nur deswegen nicht von C. zur Interessenvertretung
in der Strafsache beauftragt wurde, weil die Eheleute B. und C. nicht er-
kannt hätten, dass gegen jeden Ehegatten ein einzelnes Verfahren laufe.
Bei dieser Aussage handle es sich um eine klare Willensäusserung seitens
des Beschwerdeführers, beide Strafmandate zu übernehmen. Das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, dass er für C. lediglich ein Inkassomandat
führe, sei eine reine Schutzbehauptung, da dieses Mandat auf die Revision
des C. betreffenden Strafbescheides hinauslaufe. Diese habe er in erwähn-
tem Schreiben bereits in Aussicht gestellt. Da die Strafverteidigung von B.
in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Revision des Strafbeschei-
des von C. stehe, liege die Gefahr eines Interessenkonfliktes vor.
3.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für B. im Rahmen
eines Verwaltungsstrafverfahrens tätig war. Für die Mitbeschuldigte C. wur-
de der Beschwerdeführer bisher nur soweit tätig, als er für sie bei der Be-
schwerdegegnerin ein Sistierungsgesuch bezüglich der Bezahlung der mit-
tels Strafbescheid festgesetzten Busse und Verfahrenskosten stellte. Eine
darüber hinausgehende Tätigkeit des Beschwerdeführers für C. ist demge-
genüber nicht festzustellen. Die Auffassung, wonach der Beschwerdeführer
in seinem Schreiben vom 6. September 2007 den Willen geäussert habe,
beide Strafmandate zu übernehmen, geht angesichts des Textes im Brief
zu weit. Der Beschwerdeführer teilte im erwähnten Schreiben u. a. mit:
„(…) Richtig ist, dass o.e. Rechnung nicht meinen Mandanten sondern
dessen Ehefrau betrifft und gegen diese mutmasslich ein rechtskräftiger
Strafbescheid besteht. Die Eheleute B. und C. – türkische Staatsangehöri-
ge – hatten irrtümlich nicht erkannt, dass gegen jeden Ehegatten ein ein-
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zelnes Verfahren läuft, weshalb ich auch nur in Sachen B. beauftragt wur-
de. (…)“. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Sistierungsantrages aus, dass bei einem allfälligen Freispruch zu Gunsten
seines Mandanten, C. gestützt auf Art. 84 VStrR die Revision gegen ihren
Strafbescheid verlangen könne (act. 1.5). Die wörtlich wiedergegebene
Passage aus dem erwähnten Schreiben muss in erster Linie dahin gehend
verstanden werden, dass die beiden Ehegatten nicht erkannt haben, dass
gegen sie beide ein Strafbescheid erlassen worden ist, und sie deswegen
auch nur bezüglich des gegen B. ausgefällten Strafbescheides durch Man-
datierung des Beschwerdeführers überhaupt rechtlich vorgegangen sind.
Dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben zur Begründung des Sis-
tierungsantrages auf die theoretisch denkbare Möglichkeit einer Revision
gegen den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen, C. betreffenden Straf-
bescheid hinweist, bedeutet noch nicht, dass er für die Ehegattin seines
Mandanten in dieser Hinsicht tätig geworden ist. Die entsprechende Mög-
lichkeit, dass gegen den Strafbescheid von C. die Revision eingeleitet wer-
den wird, gestaltet sich wie erwähnt bisher lediglich als theoretische Mög-
lichkeit. Bei dieser Ausgangslage auf das Vorliegen eines latenten Risikos
eines Interessenkonflikts zu schliessen, geht zu weit. Die Ausführungen im
Beschwerdeentscheid, wonach die Rechtsprechung im Bereich der Dop-
pelvertretung sehr strikt sei, ändert daran nichts. Im von der Beschwerde-
gegnerin im Rahmen ihrer Begründung angeführten Entscheid des Bun-
desgerichts 2A.560/2004 vom 1. Februar 2005 vertrat der Anwalt die Inte-
ressen zweier Ehegatten in einem Strafverfahren, wobei sich herausstellte,
dass der Ehemann an den zum Nachteil der Ehefrau verübten Delikte
(Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung) mitverantwortlich sein
könnte. Im weiter angeführten Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2002 vom
18. März 2003 ging es um einen Fall, in welchem der Vertreter über einen
gewissen Zeitraum in einem Strafverfahren sowohl als Vormund des Straf-
antragstellers sowie als Verteidiger des Beschuldigten tätig war. In beiden
Fällen bestand ein offensichtlicher aktueller Konflikt zwischen den Interes-
sen der jeweils vertretenen Parteien. Demgegenüber besteht im vorliegen-
den Fall kein solcher aktueller Konflikt, zwischen der Vertretung des Ehe-
manns im Strafverfahren und der Stellung eines Sistierungsantrags im
Rahmen eines dem Strafverfahren gegen die Ehefrau nachfolgenden In-
kassoverfahrens. Die momentan lediglich theoretisch denkbare Möglichkeit,
dass die Ehefrau gegen ihren Strafbescheid dereinst eine Revision an-
strengen könnte, genügt nicht zur Annahme eines Interessenkonflikts im
Sinne von Art. 12 lit. c BGFA. Demzufolge verletzte die Beschwerdegegne-
rin durch die Ablehnung des Beschwerdeführers als Parteivertreter von B.
im Verwaltungsstrafverfahren 81.05-022 Bundesrecht.
- 9 -
3.3.3 Ausdrücklich offen gelassen wird vorliegend jedoch die Frage, inwiefern ein
weiteres Tätigwerden des Beschwerdeführers für C. die Gefahr eines Inte-
ressenkonflikts schaffen könnte. Namentlich die weitere Vertretung in ei-
nem theoretisch denkbaren Revisionsverfahren kann sich unter diesem
Gesichtspunkt als heikel erweisen.
3.4 Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben.
4.
4.1 Der unterliegenden Beschwerdegegnerin werden keine Gerichtskosten
auferlegt (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwer-
deführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.--
aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor
der I. Beschwerdekammer mit Fr. 1'500.—(zzgl. 7,6 % MwSt.) zu entschä-
digen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 des
Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
- 10 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird der angefochtene Be-
schwerdeentscheid der ESBK vom 23. Oktober 2007 aufgehoben. Soweit
weitergehend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--
aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'500.-- (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 5. Februar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Nicola Celia
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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