Entscheid vom 7. November 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2007.9
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) be-
schlagnahmte mit Verfügung vom 17. August 2007 in der Strafuntersu-
chung gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Widerhandlung
gegen das Spielbankengesetz (SBG, SR 935.52) das am 8. August 2007
bei A. in einem Restaurationsbetrieb in Z. anlässlich einer Polizeikontrolle
sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 4'530.-- und EUR 585.-- sowie
vier Spieljetons (act. 2.4).
B. A. erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe an den Direktor der ESBK
vom 20. August 2007 Beschwerde, mit welcher er deren Aufhebung und
die Rückgabe der beschlagnahmten Bargelder verlangt (act. 1). Die ESBK
leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer
weiter und trägt mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2007 auf Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenfolgen an (act. 2). A. liess sich dazu
nicht mehr vernehmen (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das
Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 [SR 173.710]). Die Beschwerde ist
innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung
Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer
Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht
gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie
bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die
angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er
die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach
ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3
VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amts-
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handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der beschlagnahmten Gelder und
Spieljetons durch die angefochtene Verfügung berührt und hat als solcher
selbstredend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Be-
schlagnahme. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi-
sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein
können, bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor-
aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1.c.).
Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung
einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine
Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicher-
heit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden
(Art. 69 Abs. 1 StGB). Zudem verfügt das Gericht die Einziehung von Ver-
mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be-
stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie
nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Be-
schlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht ge-
genüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder ge-
genüber einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der
Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222,
unveröffentlichte E. 2.c.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat
die I. Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er-
schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen
vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnah-
me wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. TPF BV.2005.1 vom
24. März 2005 E. 2 sowie BV.2006.72 vom 30. Januar 2007 E. 2.2).
3.
3.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein
Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz
oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspiele
dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4
Abs. 1 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken
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organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Busse bis zu
500'000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG i.V.m. Art. 333 Abs. 3
StGB). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrigkeit im
Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangs-
massnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario).
3.2 Gemäss den Rapporten der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. und
13. August 2007 wurden anlässlich der Kontrolle vom 8. August 2007 im
Café B. in Z. acht Personen angetroffen, die je zu viert an zwei Tischen
sassen und Spielsteine (Chips) vor sich hatten. An beiden Tischen waren
Spiele im Gange und einige der Beteiligten versuchten, beim Eintreffen der
Polizei die Spielsteine zu verstecken. Gemäss Aussagen des Beschwerde-
führers und des Beteiligten C. wurde um Geld gespielt, wobei die Chips je
nach Farbe einem Wert von Fr. 50.-- bzw. Fr. 10.-- entsprachen und beim
Beschwerdeführer gekauft bzw. nach Beendigung des Spiels wieder in
Bargeld umgetauscht werden konnten. Der Beschwerdeführer erklärte da-
zu, dass er nebst seiner Spieltätigkeit die Funktion einer „Bank“ inne ge-
habt habe (act. 2.1 und 2.2). Bei allen sich an den Spielen beteiligenden
Personen konnten jeweils zwei bis fünfzehn Chips und bei sechs Beteilig-
ten Barschaft im Betrag von mehreren hundert bzw. tausend Franken si-
chergestellt werden. Ausserdem wurden im genannten Lokal fünf Kisten mit
Spielchips vorgefunden (act. 2.1).
3.3 Gemäss dem bisherigen Ermittlungsergebnis bestehen hinreichende An-
haltspunkte für die Annahme, dass im erwähnten Lokal ein Glücksspiel an-
geboten und die dafür benötigten Spielmittel zur Verfügung gestellt wurden.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung der Beschwerdegegnerin
nicht, dass es sich an den beiden Tischen um das Spiel „Okay“ gehandelt
habe, bei dem zufällig verteilte Spielsteine nach Möglichkeit in Reihen glei-
cher Farbe oder Gruppen gleicher Werte zu koordinieren sind (act. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer und ein Mitspieler sagten gegenüber der Polizei
aus, dass um Geld gespielt werde und die Spielsteine Geldwert hätten. Die
für einen Restaurantbesuch relativ hohen Bargeldbeträge, welche bei der
Mehrzahl der Beteiligten sichergestellt werden konnten, lassen zudem ver-
muten, dass es sich dabei um Spieleinsatz oder –gewinn handelte. Somit
besteht ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer an ei-
nem Tischspiel beteiligte, bei welchem es sich um ein Glücksspiel im Sinne
von Art. 3 SBG handelt und das (wenn überhaupt) nur in konzessionierten
Spielbanken zugelassen ist (Art. 4 Abs. 2 SBG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 der
Verordnung des Bundesrates über Glücksspiele und Spielbanken vom
24. September 2004 [SR 935.521] und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung des
EJPD über Überwachungssysteme und Glücksspiele vom 24. September
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2004 [SR 935.521.21]). Unbestritten ist zudem, dass für den vorerwähnten
Restaurationsbetrieb keine Konzession im Sinne der Spielbankengesetz-
gebung besteht. Wird im Strafverfahren verbindlich festgestellt, dass im
genannten Lokal objektiv gegen die Strafbestimmungen von Art. 55 f. SBG
verstossen wurde, unterliegen die durch diese strafbaren Handlungen er-
langten oder die dafür bestimmten Vermögenswerte der Einziehung im
Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB, unbesehen darum, ob sie sich bei Dritten
befinden. Unerheblich ist somit, dass der Beschwerdeführer seine Bar-
schaft als legaler Herkunft – Umsatz aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer
bzw. Taxistock (act. 1) – bezeichnet. Ausschlussgründe gemäss Art. 70
Abs. 2 StGB werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
3.4 Die Beschlagnahme erweist sich überdies als verhältnismässig, da sie für
den angestrebten Untersuchungszweck – die Sicherstellung zur Vollstre-
ckung einer allfällig durch den Sachrichter zu verfügenden Einziehung – er-
forderlich ist und das öffentliche Interesse an der Unterbindung des
Glücksspielbetriebs ausserhalb konzessionierter Spielbanken das private
Interesse des Beschwerdeführers an einer sofortigen Freigabe seiner Ver-
mögenswerte überwiegt (vgl. TPF BV.2006.39 vom 11. Juli 2006 E. 2.4).
4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der
fraglichen Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts-
gebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
[SR 173.711.32]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 8. November 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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