Entscheid vom 7. Juli 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
vertreten durch Advokat Hans-Jacob Heitz,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2009.13
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt
die Strafuntersuchung 81.09-004 wegen des Verdachts der Widerhandlun-
gen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele
und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). Im Rahmen die-
ses Verfahrens wurde am 22. Dezember 2008 im Restaurant B. in Z. (Pa-
tentinhaber A.) ein Spielautomat Super Competition, Gerätenummer 1, si-
chergestellt (act. 2.1) und am 16. Februar 2009 mittels Verfügung der
ESBK beschlagnahmt (act. 2.4).
B. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung gelangte A. mit Beschwerde vom
20. Februar 2009 an den Direktor der ESBK und beantragte deren Aufhe-
bung und die unverzügliche und unbeschwerte Herausgabe des beschlag-
nahmten Automaten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin (act. 1). Der Direktor der ESBK leitete die Beschwer-
de am 25. Februar 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts weiter und beantragte deren kostenfällige Abweisung (act. 2).
Die I. Beschwerdekammer lud A. am 26. Februar 2009 ein, bis
9. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3) und
eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 4). Mit Eingabe vom
6. März 2009 ersuchte A. um Erstreckung der jeweiligen Frist bis
19. März 2009, was ihm bewilligt wurde (act. 5).
Mit Eingabe vom 16. März 2009 (BV.2009.18, act. 5) gelangte Advokat
Hans-Jacob Heitz (nachfolgend „Heitz“) als Vertreter der C. GmbH im Rah-
men einiger von dieser anhängig gemachten Beschwerdeverfahren an die
I. Beschwerdekammer und beantragte u. a. die Vereinigung der von der
C. GmbH angestrengten Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Ver-
fahren BV.2009.13 (Antrag Ziff. 3), die Ansetzung einer neuen Frist von 20
Tagen zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses sowie zur
Einreichung der Beschwerdereplik nach Verfahrensvereinigung (Antrag
Ziff. 4), eventualiter – im Fall der Ablehnung der Anträge Ziff. 1 bis 4 – die
Erstreckung der Frist zur Entrichtung der Kostenvorschüsse und zur Einrei-
chung der Beschwerderepliken um 20 Tage (Antrag Ziff. 5). In der Begrün-
dung ihrer Verfahrensanträge führte die C. GmbH u. a. aus, dass es sich
bei ihr um die Eigentümerin des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
BV.2009.13 beschlagnahmten Automaten handle, weshalb ihr „das Recht
zustehe, anstelle des Beschwerde führenden Patentinhabers A. in dessen
Beschwerde einzutreten, wovon am Protokoll Vormerk zu nehmen sei
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(BV.2009.18, act. 5, S. 4). Die I. Beschwerdekammer wies die von der
C. GmbH gestellten Verfahrensanträge ab, erstreckte ihr jedoch letztmals
die Frist zur Entrichtung der Kostenvorschüsse sowie zur Einreichung allfäl-
liger Beschwerderepliken im Rahmen der von dieser angestrengten Be-
schwerdeverfahren BV.2009.18 – BV.2009.23 (BV.2009.18, act. 6).
Mit Schreiben vom 24. März 2009 teilte die I. Beschwerdekammer A. mit,
dass innerhalb der ihm anberaumten Frist kein Kostenvorschuss eingegan-
gen sei, und setzte ihm in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Bezahlung des verlangten Kosten-
vorschusses bis 3. April 2009 (act. 6).
Mit Eingabe vom 2. April 2009 zeigte Heitz der I. Beschwerdekammer an,
dass er von A. mit der Wahrung dessen Interessen beauftragt worden sei
(die entsprechende Vollmacht datiert vom 27. März 2009, act. 7.1) und be-
antragte die Erstreckung der Frist zur Entrichtung des Kostenvorschusses
bis 9. April 2009, was ebenfalls bewilligt wurde (act. 7). Der von A. geleiste-
te Kostenvorschuss ging am 8. April 2009 auf das Konto des Bundesstraf-
gerichts ein (act. 8).
In seiner Eingabe vom 7. April 2009 stellte A. eine Reihe von Anträgen,
u. a. die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis in den mitt-
lerweile vor dem Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren
BV.2008.14 und BV.2008.15 ein Urteil vorliege, die Wiedererwägung der
Verfahrensanträge um Verfahrensvereinigung vom 16. März 2009, seine
Entlassung aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie die Vor-
merkung am Protokoll, dass die C. GmbH an seine Stelle in die Beschwer-
de eingetreten sei, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Herausgabe der beschlagnahmten Automaten, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz (act. 9). Die
I. Beschwerdekammer wies die Verfahrensanträge um Sistierung, Vereini-
gung und Entlassung von A. aus dem Verfahren (Parteiwechsel) am
14. April 2009 ab (act. 10).
In seiner Eingabe vom 23. April 2009 hielt A. u. a. an seinen Anträgen um
Verfahrensvereinigung fest und ersuchte diesbezüglich um eine formelle
Zwischenverfügung (act. 11). In einer weiteren Eingabe vom 6. Mai 2009
beantragte A. u. a., das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vor-
liegen des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts im Super Competiti-
on-Verfahren zu sistieren (act. 12). Die I. Beschwerdekammer teilte A. am
8. Mai 2009 mit, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden könne
(act. 13). In einer weiteren Eingabe vom 29. Mai 2009 führte A. u. a. erneut
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aus, dass die C. GmbH im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin
Partei sei (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das SBG rich-
tet sich nach den Bestimmungen des VStrR (Art. 57 Abs. 1 SBG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist
innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung
Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer
Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht
gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie
bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die
angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er
die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach
ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3
VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amts-
handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28
Abs. 2 VStrR).
1.3 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des weiterhin beschlagnahmten Automa-
ten und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung
der angefochtenen Verfügung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 An dieser Stelle sind jedoch einige zusätzliche Ausführungen zur Legitima-
tionsfrage notwendig. In seiner Eingabe vom 7. April 2009 unterstellte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der I. Beschwerdekammer ein wi-
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dersprüchliches Verhalten, nachdem diese in ihrem Entscheid BV.2008.14
und BV.2008.15 vom 30. Januar 2009, E. 1.4, plakativ festgestellt habe,
dass „auf eine Beschwerde nur eingetreten werde, soweit diese durch den
Eigentümer des Spielautomaten erhoben wurde“ (act. 9, S. 5). Weiter führ-
te der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass dieser „im Sinne
von Art. 48 Abs. 1 lit. b und lit. c VwVG“ als durch die Beschlagnahmever-
fügung besonders berührt zu betrachten sei (act. 9, S. 5). Schliesslich wies
er nochmals auf seine erstmals am 16. März 2009 als Vertreter (nur) der
C. GmbH gemachte Erklärung, wonach diese und nicht der Beschwerde-
führer Eigentümerin des beschlagnahmten Automaten sei, weshalb die
C. GmbH an Stelle des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde eintrete
(act. 9, S. 6).
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die Legitimation bei Be-
schwerden im Verwaltungsstrafverfahren des Bundes nach Art. 28 Abs. 1
VStrR bestimmt. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerde-
entscheid nach Art. 27 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an der Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer als
Patentinhaber des Lokals, in welchem der Automat sichergestellt worden
ist, hielt diesen im Eigentum der C. GmbH stehenden Automaten auf Grund
eines Mietvertrages (BV.2009.18, act. 5.5) in Besitz. Er ist durch die erfolg-
te Beschlagnahme offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges Inter-
esse an deren Aufhebung. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.14 und
BV.2008.15 vom 30. Januar 2009, E. 1.4, gezogene Schluss, wonach nur
der jeweilige Eigentümer eines beschlagnahmten Gegenstandes zur Be-
schwerde berechtigt sei, ist demgegenüber haltlos. In jenem Fall war auf
Grund der Aktenlage im Verhältnis zwischen einer juristischen Person und
einer natürlichen Person als deren Organ unklar, wem überhaupt die Ei-
gentümerschaft am beschlagnahmten Automaten zukam. Bei dieser Sach-
lage kam die I. Beschwerdekammer zum Schluss, dass „in erster Linie“ der
Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes zur Beschwerde berech-
tigt sei. Von einer generellen Einschränkung der Beschwerdelegitimation
auf die Eigentümer kann keine Rede sein; solches lässt sich dem erwähn-
ten Entscheid auch nicht entnehmen.
1.5 Völlig haltlos sind weiter die – offenbar in der irrigen Annahme, wonach es
dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation fehle, gemachten –
Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hinsichtlich
dem erfolgten Eintritt der ebenfalls von ihm vertretenen C. GmbH in die
vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhobene Beschwerde. Zum er-
sten Mal gab Heitz in seiner Eingabe vom 16. März 2009 als ausschliessli-
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cher Vertreter der C. GmbH eine entsprechende Erklärung ab (BV.2009.18,
act. 5). Diese Eingabe war für das vorliegende Beschwerdeverfahren of-
fensichtlich nicht beachtlich, da sie weder von einer der Parteien noch von
einem durch diese rechtsgültig legitimierten Vertreter stammte (der Be-
schwerdeführer unterzeichnete erst am 27. März 2009 eine Vollmacht zu
Gunsten von Heitz, dieser zeigte der I. Beschwerdekammer das entspre-
chende Vertretungsverhältnis am 2. April 2009 an [act. 7 und 7.1]). Ein sol-
cher, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut beliebt gemach-
ter Parteiwechsel ist zudem in den auf das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.
1.6 Schliesslich ist unter formellen Gesichtspunkten noch festzuhalten, dass es
der Beschwerdeführer unterlassen hat, innerhalb der ihm anberaumten
Frist eine Beschwerdereplik einzureichen. Am 10. März 2009 wurde dem
Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdere-
plik bis 19. März 2009 erstreckt (act. 5). Advokat Heitz gelangte diesbezüg-
lich am 16. März 2009 an die I. Beschwerdekammer und stellte eine Reihe
von auch das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffenden Anträgen
(Vereinigung, neue Fristansetzung, eventualiter Fristerstreckung;
BV.2009.18, act. 5). Diese Anträge wurden von Heitz als ausschliesslicher
Vertreter der C. GmbH gestellt und von der I. Beschwerdekammer am
17. März 2009 mehrheitlich abgewiesen. Es wurden lediglich der C. GmbH
die Fristen zur Entrichtung der Kostenvorschüsse und zur Einreichung all-
fälliger Beschwerderepliken für die Verfahren BV.2009.18 – BV.2009.23 er-
streckt (BV.2009.18, act. 6). Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren
hatten die Eingabe von Heitz sowie die diesbezügliche Antwort der I. Be-
schwerdekammer keine. Die Frist zur Einreichung einer allfälligen Be-
schwerdereplik ist daher am 19. März 2009 ungenutzt abgelaufen. Nach-
träglich eingereichte Eingaben des Beschwerdeführers (insbesondere die
als Replik bezeichnete Eingabe vom 7. April 2009, act. 9) müssen daher
grundsätzlich (sofern keine Noven beinhaltend) unberücksichtigt bleiben.
2.
2.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein
Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz
oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspiele
dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4
Abs. 1 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken
organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Busse bis zu 500'000
Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG i.V.m Art. 333 Abs. 3 StGB). Es
handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrigkeit im Sinne von
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Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen
als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario).
2.2 Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstän-
de, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände
und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie-
gen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Die Beschlagnahme in diesem Sinn
ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vor-
läufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung
der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte (BGE 120 IV
164 E. 1c S. 166; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Auflage,
Genf/Zürich/Basel 2006, N. 896; zur Einziehungsbeschlagnahme vgl. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.8 vom 30. März 2009, E. 2.1
m.w.H.). Zur Beweismittelbeschlagnahme genügt eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der
strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (HAUSER/SCHWERI/HART-
MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 f.
N. 2). Allgemeine Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichen-
der, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. Ge-
mäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hin-
reichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht
voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatver-
dacht unterscheidet sich damit vom dringenden Tatverdacht vor allem
durch graduelle Elemente hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafver-
folgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Kon-
kretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das ändert jedoch nichts daran,
dass sich ein derartiger Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen
verdichten muss. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die
I. Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er-
schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen
vorzunehmen. Dies gilt namentlich auch dann, wenn der Tatverdacht wie
hier mit dem Argument bestritten wird, die in Frage kommende Strafbe-
stimmung sei nicht anwendbar (BGE 124 IV 313 E. 4). Des Weiteren muss
die Beschlagnahme im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein, das heisst sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere
der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlung not-
wendig und geeignet sein (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafge-
richts BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008, E. 2 m.w.H.).
2.3 Den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass das Gehäuse des be-
schlagnahmten Gerätes mit dem Schriftzug „Super Competition“ versehen
ist. Nach Anschliessen des Gerätes ans Stromnetz und nach Drücken der
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Starttaste erscheine die Spieloberfläche „Tutti Frutti“. Die Bildschirmanzei-
ge sei mit Ausnahme des Namenszugs „Tutti Frutti“ identisch mit derjeni-
gen des „Tropical Shop“. Aufgrund der identischen Anzeige sei davon aus-
zugehen, dass der Spielablauf beim „Tutti Frutti“ demjenigen des „Tropical
Shop“ entspreche. Die Angaben und eine der Tasten („2x“) wiesen auf die
Möglichkeit eines Risikospiels hin. Das Bundesgericht habe den Automaten
„Tropical Shop“ mit seinem Urteil 2C_442/2007 / 2C_454/2007 vom
19. November 2007 als Glücksspielautomaten qualifiziert, welcher ausser-
halb konzessionierter Spielbanken nicht betrieben werden dürfe. Auf dem
Gerätegehäuse sei schliesslich ein WAP-Code angebracht, mit welchem
eine Gratis-Spielteilnahme angefordert werden könne (act. 2.3). Das Gerät
habe anlässlich der Sicherstellung am 22. Dezember 2008 im Restaurant
B. in Z. in Betrieb gestanden (act. 2.1, S. 3). Der offenbar in Vertretung des
Beschwerdeführers im erwähnten Lokal anwesende D. machte anlässlich
der am 22. Dezember 2008 durchgeführten Befragung nur wenige Anga-
ben zum sichergestellten Automaten, führte jedoch immerhin aus, dass er
selber nicht wisse, ob man auch gratis teilnehmen und spielen könne, und
dass er keine Gratisjetons abgegeben habe (act. 2.2).
Die vorliegenden Angaben begründen auf jeden Fall einen hinreichenden
Tatverdacht, dass durch das Aufstellen und den Betrieb des beschlag-
nahmten Automaten ausserhalb einer konzessionierten Spielbank gegen
Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verstossen worden ist. Abgesehen von der rein
äusserlichen Ähnlichkeit zu einem bereits bundesgerichtlich als Glücks-
spielautomaten qualifizierten Automaten deutet auch der Hinweis auf ein
Risikospiel am Automaten selber auf den Ablauf eines Glücksspiels hin.
Dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten ist, dass es sich hierbei lediglich
um Verdachtsmomente handelt und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich
am konkret beschlagnahmten Automaten möglichst rasch eine technische
Analyse vorzunehmen hat, um den Gegenstand der laufenden Strafunter-
suchung bildenden Vorwurf erhärten bzw. entkräften zu können.
Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin im jetzigen Zeitpunkt des
Verfahrens auch auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über den be-
schlagnahmten Automaten angewiesen, um die technische Analyse und
somit das in der Strafuntersuchung 81.09-004 durchzuführende Beweisver-
fahren effektiv an die Hand nehmen zu können. Des Weiteren ist die Be-
schlagnahme des Automaten für den Fall, dass sich der Vorwurf der Wi-
derhandlungen gegen das SBG bestätigt, notwendig, um das Vorhanden-
sein des Beweismittels sowie die mit einem allfälligen Strafbescheid zu er-
folgende Einziehung sicherzustellen. Eine gegenüber der Beschlagnahme
mildere Massnahme, welche den erwähnten Verfahrenszwecken genügend
Rechnung trägt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann es nicht genügen,
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einen äusserlich vergleichbaren oder identischen Automaten zu untersu-
chen, nachdem selbst den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterla-
gen zu entnehmen ist, dass ein äusserlich identisch aussehender Automat
je nach installierter Software unterschiedliche Spielarten aufweisen kann
(act. 12.2). Um die konkreten, durch das Aufstellen und den Betrieb des
beschlagnahmten Automaten im Restaurant B. in Z. mutmasslich began-
genen Widerhandlungen gegen das SBG untersuchen zu können, ist die
Strafverfolgungsbehörde auf den konkret beschlagnahmten Automaten an-
gewiesen und nicht auf andere Modelle.
2.4 Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Einwände
vermögen am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Gegenstände
können beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden, unbekümmert
dessen, ob dieser auch Eigentümer ist. Die Zulässigkeit einer Beschlag-
nahme hängt nicht davon ab, ob sich der mit Beschlag zu belegende Ge-
genstand in den Händen des Eigentümers oder eines Dritten befindet
(BGE 120 IV 164 E. 1c S. 166; 119 IV 326 E. 7f). Der Beschwerdeführer
bestreitet zudem die Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Beschlag-
nahme, da der beschlagnahmte Automat dem Lotteriegesetz unterstehe,
für dessen Vollzug die Kantone zuständig seien. Vorliegend besteht der
Verdacht, dass es sich beim beschlagnahmten Automaten um einen
Glücksspielautomaten handelt, welcher ausserhalb einer konzessionierten
Spielbank betrieben wurde. Zur Untersuchung dieses Vorwurfs bzw. zur
Beschlagnahme ist die Beschwerdegegnerin aufgrund Art. 57 Abs. 1 SBG
i.V.m. Art. 46 VStrR zuständig.
2.5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge-
richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 8. Juli 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Hans-Jacob Heitz
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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