Entscheid vom 10. März 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. AG,
2. B.,
3. C.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg,
Beschwerdeführer / Gesuchsgegner
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin / Gesuchstellerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR); Durchsuchung
(Art. 48 VStrR); Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2009.30, BV.2009.31, BV.2009.32,
BE.2010.1, BE.2010.2, BE.2010.3
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „Zollverwaltung“) führt
u. a. gegen die A. AG, gegen B. sowie gegen C. ein Verwaltungsstrafver-
fahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz
vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz,
aMWSTG). Im Rahmen dieser Untersuchung nahm die Zollverwaltung am
7. Juli 2009 in verschiedenen Räumlichkeiten Hausdurchsuchungen vor,
anlässlich derer eine Reihe von Gegenständen sowie Unterlagen be-
schlagnahmt bzw. sichergestellt wurden (vgl. diesbezüglich im Einzelnen
Beschwerdeantwortbeilagen 4 bis 18).
B. Mit Beschwerden vom 10. Juli 2009 gelangten die A. AG, B. und C. an den
Oberzolldirektor und beantragten was folgt (BV.2009.30, act. 1):
1. Die Durchsuchungsverfügungen der Zollverwaltung vom 7. Juli 2009 seien aufzuhe-
ben.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Durchsuchungen vom 7. Juli 2009 bei den Be-
schwerdeführern widerrechtlich erfolgt seien.
3. Die Beschlagnahmeverfügungen der Zollverwaltung vom 7. Juli 2009 betreffend die
Beschlagnahmen bei (…), seien aufzuheben.
4. Die mit Beschlag belegten Gegenstände gemäss den angefochtenen Beschlagnahme-
verfügungen seien unverzüglich den Beschwerdeführern herauszugeben.
5. Es sei vorzumerken, dass sich die Beschwerdeführer die Geltendmachung von Scha-
denersatz vorbehalten.
6. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Am 16. Juli 2009 leitete der Oberzolldirektor die Beschwerden zusammen
mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts weiter und beantragte seinerseits (BV.2009.30, act. 2):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es sei den Beschwerdeführern die Akteneinsicht im Rahmen dieses Beschwerdever-
fahrens zu verweigern.
3. Unter Kostenfolge.
Der Präsident der I. Beschwerdekammer wies das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung am 21. Juli 2009 ab (BV.2009.30, act. 3).
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In ihrer Replik vom 21. August 2009 hielten die Beschwerdeführer an ihren
Beschwerdeanträgen fest und beantragten in prozessualer Hinsicht, der
Antrag der Zollverwaltung auf vorläufig eingeschränkte Akteneinsicht sei
abzulehnen, den Beschwerdeführern sei vollumfängliche Akteneinsicht zu
gewähren und anschliessend die Möglichkeit einzuräumen, sich hierzu zu
äussern. Zudem seien eine weitere Beweisaufnahme bzw. die Einvernah-
me diverser Personen als Zeugen durchzuführen (BV.2009.30, act. 7).
Die Zollverwaltung nahm im Rahmen ihrer Duplik vom 11. September 2009
zu den Vorbringen und Anträgen in der Replik Stellung (BV.2009.30,
act. 10).
In ihrem prozessualen Entscheid vom 15. Dezember 2009 hiess die I. Be-
schwerdekammer den Antrag der Zollverwaltung auf Einschränkung der
den Beschwerdeführern zu gewährenden Akteneinsicht teilweise gut. Zu-
dem forderte sie die Zollverwaltung auf, hinsichtlich der bislang lediglich
versiegelten und verwahrten Unterlagen ein Gesuch um Entsiegelung ein-
zureichen (BV.2009.30, act. 13).
C. Am 8. Januar 2010 reichte die Zollverwaltung bei der I. Beschwerdekam-
mer ein entsprechendes Gesuch ein, mit welchem sie beantragte was folgt
(BE.2010.1, act. 1):
1. Die bei den Gesuchsgegnern sichergestellten und von der Zollverwaltung versiegelten
Papiere und anderen Informationsträger seien zu entsiegeln sowie zu deren weiteren
Auswertung im Rahmen der vorliegenden Untersuchung freizugeben.
2. Es sei den Gesuchsgegnern gemäss der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2009
auch im Entsiegelungsverfahren die Akteneinsicht zu verweigern.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.
In ihrer Gesuchsantwort vom 12. Februar 2010 schlossen die Beschwerde-
führer sinngemäss auf die Abweisung des Gesuchs, subeventuell seien im
Rahmen einer Triage (Grobsichtung ohne Durchsuchung) alle den Ge-
schäftsbereich des Hotel D. betreffenden Papiere auszusondern und den
Gesuchsgegnern zu retournieren, und es sei der Gesuchstellerin zu unter-
sagen, diese Beweisstücke zu durchsuchen und beweismässig zu verwer-
ten. Daneben beantragten die Gesuchsgegner in prozessualer Hinsicht die
Abweisung des Antrages der Zollverwaltung auf weitere Verweigerung der
Akteneinsicht sowie die Einvernahme einer Reihe von Personen als Zeu-
gen (BE.2010.1, act. 5).
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Die Gesuchsantwort wurde der Zollverwaltung am 15. Februar 2010 zur
Kenntnis gebracht (BE.2010.1, act. 6).
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und dem
VStrR beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Beschwerde-
gegnerin (Art. 128 ZG). Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhand-
lungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist ebenfalls das VStrR anwend-
bar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Beschwerdegeg-
nerin (Art. 88 Abs. 1 und 2 aMWSTG und Art. 103 Abs. 1 und 2 des am
1. Januar 2010 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).
1.2 Da sowohl der Gegenstand der anhängig gemachten Beschwerdeverfahren
sowie derjenige des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens in tatsächlicher
Hinsicht einen engen Konnex aufweisen, rechtfertigt es sich, die Verfahren
mittels vorliegenden Entscheids gemeinsam zu erledigen.
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist
innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung
Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag
und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Be-
schwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung
gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Be-
richtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestell-
ten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am
- 5 -
dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiter-
zuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
2.2 In ihrem Entscheid BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009, E. 1.3, bejahte
die I. Beschwerdekammer unter formellen Gesichtspunkten lediglich ihre
Zuständigkeit sowie die fristgerechte Einreichung der Beschwerden. Sie
behielt sich die Prüfung der übrigen Eintretensvoraussetzungen jedoch für
den verfahrensabschliessenden Entscheid vor, insbesondere da hinsicht-
lich der Natur und des Umfangs des Anfechtungsobjektes Zweifel bestan-
den.
2.3 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angefochtenen Hausdurchsu-
chungsverfügungen ist festzuhalten, dass die entsprechenden Hausdurch-
suchungen längst durchgeführt und abgeschlossen sind. Soweit die Be-
schwerdeführer die „Aufhebung“ der Durchsuchungsverfügungen verlan-
gen, ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses auf die Be-
schwerden nicht einzutreten (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998,
S. 82). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der ge-
rügten Rechtsverletzung trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interes-
ses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67
E. 1d; TPF 2006 283 E. 1.2) sind hier nicht gegeben. Zwar ist die rechtzei-
tige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt
es hier – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es hin-
sichtlich dieser Massnahmen am Erfordernis des Tatverdachts gefehlt habe
bzw. sich diese als unverhältnismässig erwiesen hätten (BV.2009.30,
act. 7, Ziff. IV.1, S. 6 ff.) – am entsprechenden hinreichenden öffentlichen
Interesse (vgl. zum Ganzen TPF 2004 34 E. 2.2). Ebenso wenig besteht
ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der von den Beschwerdeführern gel-
tend gemachten Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchungen. Auf die
Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Beschwerden ist daher nicht einzutreten.
2.4 Auf Grund der in den Akten enthaltenen Unklarheiten sowie insbesondere
der rechtlichen Ausführungen der Parteien in den Beschwerdeverfahren
hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Beschlagnahmungen bzw. Sicherstel-
lungen, wies die I. Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BV.2009.30
vom 15. Dezember 2009 auf das Verhältnis zwischen der einer Durchsu-
chung vorangehenden Sicherstellung von Unterlagen und deren Beschlag-
nahmung hin (vgl. dort. E. 3.2). Den entsprechenden Parteivorbringen und
Klarstellungen zufolge, welche im Entsiegelungsverfahren erfolgten
(BE.2010.1, act. 1, Ziff. II.2, S. 3 f.; act. 5, Ziff. III.B.7, S. 29), wurde bisher
überhaupt keine im Sinne der erfolgten Klarstellung anfechtbare Beschlag-
nahme vorgenommen. Vielmehr sind sämtliche der umstrittenen Unterla-
- 6 -
gen nach wie vor versiegelt, so dass die I. Beschwerdekammer lediglich
über die Zulässigkeit der Durchsuchung dieser Unterlagen befinden kann.
Die in den angefochtenen Beschwerdeantwortbeilagen Nr. 13 bis und mit
18 verwendete Bezeichnung „Beschlagnahmeverfügung“ erweist sich dem-
nach als unzutreffend. Mutmasslich ebenso unzutreffend dürften demnach
die sich auf der Rückseite der „Beschlagnahmeverfügungen“ befindenden
Rechtsmittelbelehrungen sein (diese liegen aufgrund der der I. Beschwer-
dekammer eingereichten bloss einseitigen Kopien nicht bei den Akten).
Nennt die Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel, obwohl gar keines ge-
geben ist, so entsteht daraus der Partei kein Rechtsnachteil. Auf das unzu-
lässige Rechtsmittel wird aber nicht eingetreten (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
N. 1646). Dieser öffentlichrechtliche Grundsatz kann im vorliegenden Fall
analog zur Anwendung gebracht werden (Entscheide des Bundesstrafge-
richts BB.2007.3 vom 2. Februar 2007, E. 1.2; BV.2006.12 vom 15. Februar
2006). Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeschrift
fehlt es nach dem Gesagten am eigentlichen Anfechtungsobjekt, weshalb
auf die Begehren nicht eingetreten werden kann. Dem Umstand der fehler-
haften Bezeichnung der Sicherstellungsverzeichnisse als Beschlagnahme-
verfügungen ist über die Verfahrenskosten und die Entschädigungen Rech-
nung zu tragen.
2.5 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Be-
schwerden hinsichtlich Vormerkung der Geltendmachung von Schadener-
satzansprüchen durch die Beschwerdeführer. Derartige Ansprüche sind
von den Betroffenen im Verwaltungsstrafprozess im Entschädigungsverfah-
ren nach Art. 99 ff. VStrR geltend zu machen (vgl. bereits den Entscheid
des Bundesstrafgerichts BV.2008.14 vom 30. Januar 2009, E. 1.5).
2.6 Demnach ist auf sämtliche mittels Beschwerden vom 10. Juli 2009 gestell-
ten und zum Entscheid verbleibenden Rechtsbegehren nicht einzutreten.
3. Hinsichtlich des zum Entscheid verbleibenden Entsiegelungsverfahrens
beantragt die Gesuchstellerin, dass den Gesuchsgegnern die Akteneinsicht
weiterhin gemäss dem Entscheid BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 zu
verweigern sei. Die Gesuchsgegner verlangen diesbezüglich, es sei auf
den erwähnten Entscheid zurückzukommen (BE.2010.1, act. 5, S. 14).
Festzuhalten ist hierzu, dass sämtliche im Rahmen des Entsiegelungsver-
fahrens neu oder erneut eingereichten Unterlagen den Gesuchsgegnern
vollumfänglich zur Einsichtnahme zur Verfügung standen. Hinsichtlich der
im Rahmen der Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen besteht
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kein Grund, auf den Entscheid zurückzukommen, auch wenn einige der
entsprechenden Unterlagen zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch
herangezogen werden, denn Art. 25 Abs. 3 VStrR, worauf sich die teilweise
Einschränkung der Akteneinsicht stützt, ist auch im Rahmen eines Entsie-
gelungsverfahrens nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar. Die Kritik der
Gesuchsgegner am Entscheid vom 15. Dezember 2009 geht fehl. Die der
Gesuchstellerin ohne inhaltliche Kenntnisnahme durch die I. Beschwerde-
kammer zurückgeschickten Unterlagen wurden im entsprechenden Beila-
genverzeichnis aufgeführt – anders wäre deren im erwähnten Entscheid
vorgenommene Bezeichnung gar nicht möglich gewesen – jedoch wurden
diese Beilagen in den von der Gesuchstellerin eingereichten Eingaben
nicht erwähnt. Die übrigen, nach wie vor bei den Akten liegenden Ge-
suchsbeilagen wurden den Gesuchsgegnern teilweise zur Einsicht zur Ver-
fügung gestellt, teilweise wird ihnen diese Einsicht vorläufig gestützt auf
Art. 25 Abs. 3 VStrR wegen Kollusionsgefahr verwehrt. Nachfolgend wer-
den sämtliche Aktenstellen, welche die Gesuchstellerin für ihre Begründung
verwendet und auf welche sich die I. Beschwerdekammer bei ihrem Ent-
scheid stützt, im Einzelnen wiedergegeben.
4.
4.1
4.1.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht,
so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung
Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er
gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und
verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der
Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep-
tember 2005, E. 2.4.2 u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundes-
strafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Mit der Siegelung
entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das besteht bis die
zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung
entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge-
schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitsforschung
höher zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf-
prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der
Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9
Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht;
SR 173.710).
- 8 -
4.1.2 Wer bezüglich der sichergestellten Unterlagen der effektive Inhaber ist, er-
scheint teilweise unklar. Diese Unklarheit entsteht dadurch, dass die „Be-
schlagnahmeprotokolle“ lediglich die jeweiligen Orte (verschiedene Wohn-
und Geschäftsräumlichkeiten) nennen, an denen die Sicherstellungen er-
folgt sind. Als „Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände“ unterzeichnete
zumindest in den Geschäftsräumlichkeiten die jeweils anwesende Verkäu-
ferin, teilweise ohne entsprechenden Hinweis auf ein allfälliges Vertre-
tungsverhältnis zum effektiven Inhaber der sichergestellten Unterlagen
(Beschwerdeantwortbeilagen 14, 15, 16 und 18). Diesbezüglich jedoch er-
gibt sich aus den Parteivorbringen, dass die Inhaberschaft über die sicher-
gestellten Unterlagen dem Gesuchsgegner 3 als Inhaber der betroffenen
Geschäftsbetriebe und dem Gesuchsgegner 2 als deren Geschäftsführer
zusteht. Diesbezüglich ohne jede Relevanz sind an dieser Stelle die Rügen
der Gesuchsgegner 1 und 3, wonach sie im Rahmen des Verwaltungsstraf-
verfahrens zu Unrecht als Beschuldigte bezeichnet worden seien. Eine Be-
schlagnahme bzw. eine Hausdurchsuchung und eine anlässlich dieser er-
folgte Sicherstellung von Akten ist nicht nur beim Beschuldigten, sondern
auch beim Dritten möglich (TPF 2006 231 E. 5.2 S. 234 m.w.H.). Ob die
Gesuchsgegner 2 und 3 als Inhaber bezüglich aller im konkreten Fall si-
chergestellten Unterlagen gelten können, erscheint zudem fraglich, so ins-
besondere bezüglich des Aktenordners mit der Anschrift „E.“, welcher im
Eigentum der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners 2 stehen soll (Be-
schwerdeantwortbeilage 13). Dass diese eine Einsprache gegen die
Durchsuchung ihrer Unterlagen erhoben habe, wird von niemandem gel-
tend gemacht. Fehlt es an einer Einsprache durch den tatsächlich hierzu
berechtigten Inhaber der fraglichen Dokumente, erweist sich deren Durch-
suchung ohne weiteres als zulässig (vgl. diesbezüglich den Entscheid des
Bundesstrafgerichts BE.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 2). Unbestrittener-
massen handelt es sich zumindest bei einem der Gesuchsgegner 2 und 3
um den (Mit-)Inhaber des grössten Teils der sichergestellten Unterlagen.
Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann diesbezüglich
aber auf weitere Ausführungen verzichtet werden.
4.2 Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei
Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im
Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten
Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei-
ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder
Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge-
lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie
allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu-
- 9 -
lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass
sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un-
tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren
ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung
der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2
VStrR; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BE.2008.3 vom 24. Juni 2008, E. 3; BE.2007.10 vom 14. März 2008, E. 2;
BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008, E. 2 m.w.H.).
4.3
4.3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat-
verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente:
Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden,
damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter
mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge-
nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel
oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt
stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat-
verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine
erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu
beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat-
verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte
Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe
des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine
Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit
anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah-
ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen
Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1
m.w.H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwal-
tungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund
für eine unterschiedliche Rechtsanwendung.
4.3.2 Den beschuldigten Gesuchsgegnern wird zusammengefasst vorgeworfen,
zur illegalen Einfuhr von Uhren und Schmuck in das schweizerische Zoll-
gebiet Hilfeleistungen erbracht zu haben. In diesem Zusammenhang seien
Widerhandlungen sowohl gegen das Zollgesetz wie auch gegen das Mehr-
wertsteuergesetz begangen worden (Beschwerdeantwortbeilagen 4, 5
und 6).
- 10 -
Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind
zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz oder dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Wer Wa-
ren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt,
muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zur
Zollveranlagung zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die
Zollhinterziehung ist durch die in Art. 118 ZG genannten Sanktionen be-
droht. Gemäss Art. 50 MWSTG bzw. Art. 72 aMWSTG gelten diese Vor-
schriften auch in Bezug auf die Einfuhrsteuer nach Mehrwertsteuergesetz.
Wer bei der Einfuhr von Waren vorsätzlich oder fahrlässig Waren nicht oder
unrichtig anmeldet oder verheimlicht, macht sich der Steuerhinterziehung
nach Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG bzw. Art. 85 Abs. 1 und 3 aMWSTG
schuldig und hat die in der genannten Bestimmung vorgesehene Sanktion
zu gewärtigen. Anstiftung wie auch Gehilfenschaft zu diesen Übertretungen
sind ebenfalls strafbar (Art. 5 VStrR). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
des Geschäftsherren für im Betrieb durch Beauftragte, Angestellte und der-
gleichen begangene Widerhandlungen richtet sich nach Art. 6 Abs. 2 und
Abs. 3 VStrR.
4.3.3 Der den Gesuchsgegnern vor den eingangs erwähnten Hausdurchsuchun-
gen zur Last gelegte Tatverdacht gründete bzw. gründet nach wie vor auf
zwei Elementen: zum einen ergaben Abklärungen der Gesuchstellerin,
dass eine erhebliche Differenz zwischen den in den Jahren 2007 und 2008
ins Zollfreigebiet Samnaun exportierten und den auf dem ordnungsgemäs-
sen Weg in das schweizerische Zollgebiet bzw. nach Österreich gelangten
Uhren bestand. Der Wert der Uhrenlieferungen nach Samnaun überstieg
die Wiedereinfuhren in die Schweiz bzw. die Einfuhren nach Österreich um
rund 11,7 Mio. Franken im Jahr 2007 und um rund 12,4 Mio. Franken im
Jahr 2008 (Beschwerdeantwortbeilage 2, Ziff. 2.1, S. 2; den Gesuchsgeg-
nern inhaltlich zur Kenntnis gebracht u. a. in BV.2009.30, act. 2, Ziff. II.8,
S. 5). Dieser Umstand alleine rechtfertigt ohne weiteres den Verdacht, ein
grosser Teil der Uhren sei illegal, sprich unter Umgehung der Einfuhrmehr-
wertsteuer, aus Samnaun in die Schweiz importiert worden. Hinsichtlich der
Gesuchsgegner ergaben sich sodann weitere konkrete Verdachtsmomente
aus den anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2009 von F. gegen-
über der Gesuchstellerin gemachten Angaben. F. führte aus, dass er selber
in Samnaun schon drei Uhren gekauft und in die Schweiz geschmuggelt
habe. Unter anderem sei er dazu durch die dort arbeitenden Personen ver-
leitet worden, indem man 20 % Rabatt und spezielle Schmuggeltäschchen
erhalte. Zudem werde einem angeboten, dass man die zur Uhr gehörenden
Unterlagen (Garantiezertifikat, Bedienungsanleitung etc.) und die Uhren-
schachtel im Geschäft in Samnaun lassen könne. Man könne dann bei ei-
- 11 -
nem späteren Besuch im Geschäft bei Bedarf, oder wenn man selber wolle,
diese Schachtel immer noch mitnehmen. Eine Person, welche selber dort
einkaufe, habe ihm eine Visitenkarte von G. in Samnaun gegeben. Diese
Person habe ihm u. a. mitgeteilt, es werde im Geschäft selber gesagt, dass
man die Uhrenschachtel und die Zertifikate dort lassen könne, wenn man
die Uhr nicht verzollen wolle. Für den Transport der Uhr habe er ein Stoff-
etui erhalten. Für eine von ihm gekaufte Fliegeruhr habe ihm die Firma G.
dann auch das Garantiezertifikat per Post an seine ehemalige Wohnadres-
se zugestellt. Im Laufe seiner Ausführungen nannte F. im Zusammenhang
mit der Firma G. eine Frau H. sowie den Gesuchsgegner 2 namentlich (vgl.
hierzu Beschwerdebeilage 3, S. 2 ff.; den Gesuchsgegnern inhaltlich zur
Kenntnis gebracht in BV.2009.30, act. 2, Ziff. II.8, S. 6). Diese beiden Ele-
mente begründen ohne weiteres einen hinreichenden Tatverdacht, wonach
im Uhrengeschäft G. den Kunden Informationen und andere Hilfeleistungen
anerboten werden, welche diesen die illegale Einfuhr von erstandenen Uh-
ren in die Schweiz ermöglichen bzw. erleichtern. Ein hinreichender konkre-
ter Tatverdacht zumindest auf Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen
das Zollgesetz sowie gegen das Mehrwertsteuergesetz durch in den Ver-
kaufslokalen der Gesuchsgegner 2 und 3 beschäftigtes Personal lag be-
reits vor der Durchführung der erwähnten Hausdurchsuchungen vor bzw.
liegt immer noch vor.
4.3.4 An dieser Verdachtslage nichts zu ändern vermögen die zahlreichen Ein-
wände rechtlicher und tatsächlicher Natur, welche die Gesuchsgegner im
Verlaufe der vorliegenden Verfahren erhoben haben. So geht nach dem
Gesagten die Rüge der Gesuchsgegner fehl, wonach sich die Gesuchstel-
lerin vor Durchführung der Hausdurchsuchungen auf Verdachtsmomente
gestützt hätten, für welche nicht die geringsten Anhaltspunkte bestünden.
Es erübrigt sich angesichts des bestehenden hinreichenden Verdachts
auch zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner 2 anlässlich von dessen Einver-
nahme durch die Gesuchstellerin weitere Vorhalte gemacht wurden, die
unzutreffend seien. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung der Verdachtslage
kann zum jetzigen Zeitpunkt mitberücksichtigt werden, dass sich infolge der
während bzw. im Nachgang zu den Hausdurchsuchungen erfolgten Befra-
gungen verschiedener Verkäuferinnen weitere belastende Elemente erge-
ben haben (BGE 106 IV 413 E. 4b S. 419). So hat beispielsweise E. die
Lebenspartnerin des Gesuchsgegners 2, in ihrer Einvernahme auf den
Vorhalt, Tipps zur Umgehung der Bezahlung der Mehrwertsteuer zu ertei-
len, zu Protokoll gegeben, es sei normal, dass sie Tipps gäben; sie wollten
ja schliesslich auch Uhren verkaufen (Beschwerdeantwortbeilage 20, S. 6;
den Gesuchsgegnern inhaltlich zur Kenntnis gebracht in BV.2009.30,
act. 2, Ziff. II.8, S. 6 f.). H., Abteilungsleiterin des Verkaufsgeschäfts des
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Gesuchsgegners 2, bestätigte in ihrer Einvernahme den Vorhalt, dass den
Kunden Tipps gegeben würden, wie die Ware ohne Verzollung in die
Schweiz gebracht werden könnte (Beschwerdeantwortbeilage 21; den Ge-
suchsgegnern inhaltlich zur Kenntnis gebracht in BV.2009.30, act. 2,
Ziff. II.8, S. 7). Die Gesuchsgegner gehen in ihrer Argumentation fehl, wenn
sie diesbezüglich der Gesuchstellerin sinngemäss eine unzulässige Be-
weisausforschung (sog. fishing expedition) vorwerfen bzw. rügen, ein hin-
reichender Tatverdacht hätte sich erst nach den Hausdurchsuchungen er-
geben. Wie oben bereits festgehalten, verfügte die Gesuchstellerin bereits
vor Einleitung der Ermittlungen über hinreichend konkrete Verdachtsele-
mente hinsichtlich der in Frage stehenden Widerhandlungen gegen das
Zollgesetz sowie gegen das Mehrwertsteuergesetz. Die Gesuchsgegner
zweifeln ferner die Glaubwürdigkeit der Aussagen von F. an bzw. bestreiten
deren Verwertbarkeit. Zudem rügen sie das Zustandekommen der Aussa-
gen von E. und H. (namentlich Druckausübung, Einvernahme in einer von
E. nur schwer verständlichen Sprache). Die Gesuchsgegner übersehen
dabei, dass die I. Beschwerdekammer im Gegensatz zum erkennenden
Sachgericht bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende
Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen
hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006,
E. 4.1). In diesem Sinne erübrigt sich auch die von den Gesuchsgegnern
beantragte weitere Beweiserhebung durch die I. Beschwerdekammer; die-
se wird von der Gesuchstellerin als verfahrensleitende Behörde vorzuneh-
men sein. Die erwähnten belastenden Aussagen sind hinreichend konkret
und für die von den Gesuchsgegnern vorgebrachten Einwände bestehen in
den Akten keine Anhaltspunkte. Insbesondere wird im weiteren Verlaufe
der Ermittlungen (insbesondere anhand der Durchsuchung der sicherge-
stellten Akten) auch zu überprüfen sein, ob die erwähnte erhebliche Diffe-
renz zwischen den nach Samnaun eingeführten und von dort wieder nach
Österreich bzw. in die Schweiz ausgeführten Uhren auf den geltend ge-
machten Ankauf von Uhren durch das Geschäft der Gesuchsgegner 2 und
3 in Samnaun sowie den geltend gemachten mit den gesetzlichen Bestim-
mungen übereinstimmenden Weitertransport in deren Geschäft in Z.
(Österreich) zurückgeführt werden kann. In rechtlicher Hinsicht ist den Aus-
führungen der Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass das von ihnen an-
geführte Vertragswerk zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Gemeinde Samnaun die Person, welche Waren von Samnaun in
die Schweiz einführt, von ihrer Zuführungspflicht nicht befreit. Ebenso ver-
fehlt ist die Argumentation, wonach eine Gehilfenschaft zu den fraglichen
Widerhandlungen entfalle, wenn der Kunde den auf Schmuggel gerichteten
Vorsatz bereits vorher aufweise.
- 13 -
4.3.5 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu-
chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-
tung sein könnten (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden
müssen hierbei jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sach-
zusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten
Dokumenten besteht (TPF 2004 12 E. 2.1; vgl. zuletzt den Entscheid des
Bundesstrafgerichts BE.2009.12 vom 9. November 2009, E. 3.1.2 in fine).
Diesbezüglich stellte die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 8. Januar
2010 (BE.2010.1, act. 1, Ziff. II. 5.3, S. 10 f.) geradezu exemplarisch dar,
dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die
für die Untersuchung von Bedeutung sein können. An dieser Stelle kann
darauf verwiesen werden. Dass anlässlich der Hausdurchsuchung allenfalls
auch Unterlagen sichergestellt wurden, die mit den in Frage stehenden
Vorwürfen nicht in Zusammenhang stehen, ist fast unvermeidlich. Diesbe-
züglich verkennen die Gesuchsgegner, dass im Rahmen einer Strafunter-
suchung die hierfür verantwortliche untersuchende Behörde den Entscheid
zu fällen hat, was im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Verfahren
von Belang ist und was nicht. Einer Durchsuchung – und nur die Zulässig-
keit einer solchen ist Gegenstand des vorliegenden Entscheides – der si-
chergestellten Dokumente steht unter diesem Gesichtspunkt nichts entge-
gen. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Strafuntersuchungsbehörde
mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, welche Unterlagen
sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will (vgl. hierzu
TPF 2006 307 E. 2.1). Unterlagen, die keinen Zusammenhang mit der
Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umge-
hend den Gesuchsgegnern auszuhändigen.
4.4
4.4.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen
(Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsge-
heimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren,
Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem
Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
4.4.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer
Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden,
sind von den Gesuchsgegnern keine angerufen worden. Bei den geltend
gemachten Geschäftsgeheimnissen, welche in den den Hotelbetrieb der
Gesuchsgegner betreffenden Unterlagen enthalten sein könnten, handelt
es sich nicht um solche, welche gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR in jedem Fall
dem Zugriff der bzw. der Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehör-
- 14 -
den vorzuenthalten sind und im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens
eine Triage durch die I. Beschwerdekammer erforderlich machen (vgl. hier-
zu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.19 vom 3. No-
vember 2009, E. 4.2). Ebenso wenig steht der Durchsuchung der Umstand
entgegen, dass es sich beim Gesuchsgegner 2 um den Sohn des Ge-
suchsgegners 3 handelt. Den darin begründeten Zeugnisverweigerungs-
rechten kann bloss im Rahmen der Privatgeheimnisse, denen gemäss
Art. 50 Abs. 1 VStrR grösste Schonung entgegen gebracht werden soll,
Rechnung getragen werden. Die Zulässigkeit einer Durchsuchung von Pa-
pieren ist vor diesem Hintergrund nicht a priori ausgeschlossen
(TPF 2008 99 E. 4.2).
4.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es ist die Gesuch-
stellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und Datenträger
zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden
diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin un-
verzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersu-
chung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug
zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird da-
nach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche
Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen
will (vgl. TPF 2006 307 E. 2.1).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren handelt es sich bei den Beschwerde-
führern bzw. Gesuchsgegnern im Ergebnis um die vollständig unterliegen-
den Parteien, weshalb sie grundsätzlich die ganzen Gerichtskosten, be-
stimmt auf Fr. 3'000.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), tragen
müssten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem sie
aber durch die unzutreffende Bezeichnung der erfolgten Sicherstellung
durch die Beschwerdegegnerin zur unzulässigen Beschwerdeerhebung
verleitet worden sind (vgl. hierzu oben E. 2.4; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), werden ihnen nur die das Entsiegelungsverfah-
ren betreffenden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- zur Bezahlung
auferlegt. Die von den Gesuchsgegnern in den Beschwerdeverfahren ge-
leisteten Kostenvorschüsse werden hierbei angerechnet. Die Bundesstraf-
gerichtskasse hat daher jedem Gesuchsgegner Fr. 1'000.-- zurückzuerstat-
ten.
- 15 -
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern bzw. ihrem gemein-
samen Vertreter hinsichtlich der Beschwerdeverfahren für den unnötiger-
weise verursachten Aufwand eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl.
Auslagen) auszurichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 4 und
Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über
die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.31).
- 16 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführer/Gesuchsgegner werden
abgewiesen.
3. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen und die Zollverwaltung wird
ermächtigt, die am 7. Juli 2009 sichergestellten und versiegelten Unterla-
gen und elektronischen Datenträger der Beschwerdeführer/Gesuchsgegner
zu entsiegeln und zu durchsuchen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdefüh-
rern/Gesuchsgegnern auferlegt, unter Anrechnung der von diesen geleiste-
ten Kostenvorschüsse. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerde-
führern/Gesuchsgegnern je Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
5. Die Zollverwaltung hat den Beschwerdeführern/Gesuchsgegnern bzw. ih-
rem gemeinsamen Vertreter für die Beschwerdeverfahren vor der I. Be-
schwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) zu
bezahlen.
Bellinzona, 11. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Henri Zegg
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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