Entscheid vom 2. März 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2010.1
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdegegnerin gegen B. und weitere Personen eine besondere
Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt, in de-
ren Rahmen sie u. a. ein Konto der Beschwerdeführerin beschlagnahmte
(vgl. zum Ganzen die Darstellung des Sachverhalts im Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BV.2009.8 vom 30. März 2009, lit. A);
- sie mit Verfügung vom 28. Januar 2010 verschiedene Anträge der Be-
schwerdeführerin u. a. auf Aufhebung der Beschlagnahme abwies
(act. 2.1), wobei die Beschwerdeführerin die Verfügung am Samstag,
30. Januar 2010, auf der Poststelle Z. entgegennahm (act. 2.15);
- die Beschwerdeführerin hiergegen am Mittwoch, 3. Februar 2010, eine Be-
schwerde erhob (act. 1, 2.15 und 5);
- die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2010 die Beschwerde zusammen
mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts weiterleitete und in ihrem Hauptantrag hinsichtlich der Beschwerde
auf Nichteintreten schloss (act. 2);
- die Beschwerdeführerin sich in ihrer Replik vom 18. Februar 2010 zur Fra-
ge der Fristwahrung äussern konnte (act. 5);
- gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR eine Beschwerde innert drei Tagen, nachdem
der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu-
reichen ist;
- aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September
2009, E. 2.3, unklar ist, welche gesetzliche Regelung für die Berechnung
von Fristen im Bereich von Beschwerden gemäss Art. 26 ff. VStrR zur An-
wendung gelangen soll;
- dies vorliegend keine Rolle spielt, da es einem allgemein gültigen Grund-
satz entspricht, dass eine nach Tagen festgelegte Beschwerdefrist an dem
der Mitteilung des angefochtenen Entscheides folgenden Tag zu laufen be-
ginnt, auch wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder ein anerkannter
Feiertag ist;
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- Samstage, Sonntage und Feiertage mithin nur das Ende, nie aber den An-
fang einer Frist beeinflussen (vgl. hierzu AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kom-
mentar, 2008, Art. 44 BGG N. 17 m.w.H);
- die Frist zur Beschwerdeerhebung vorliegend am Sonntag, 31. Januar
2010, ihren Beginn nahm und am Dienstag, 2. Februar 2010, endete, wes-
halb sich die Beschwerdeerhebung am 3. Februar 2010 als verspätet er-
weist;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb sich
Weiterungen in materieller Hinsicht – so auch eine Fristerstreckung zu
Gunsten der Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Replik in materieller
Hinsicht – erübrigen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts-
kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge-
richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses von Fr. 1'500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurück-
zuerstatten hat;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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