Entscheid vom 25. Oktober 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Vanoni,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2010.14
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B.
und weitere Personen eine besondere Steueruntersuchung nach
Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwi-
derhandlungen (act. 2). Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die ESTV
am 9. Juni 2010 gegenüber der Bank C. eine Verfügung, worin diese auf-
gefordert wurde, alle Vermögenswerte, die B. gehören oder an denen er
wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsberechtigt ist, zu sperren (vgl.
act. 1.3 und 2.1). Gestützt darauf sperrte die Bank C. unter anderem das
Konto 1 der A. AG, da B. diesbezüglich wirtschaftlich Berechtigter sei
(act. 2.1). Am 11. Juni 2010 hob die ESTV die Beschlagnahme des
Kontos 1 „unter Vorbehalt der bestimmungsgemässen Verwendung“ wieder
auf (act. 1.4).
B. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2010 gelangte die A. AG gegen die Be-
schlagnahmeverfügung der ESTV vom 9. Juni 2010 bzw. gegen den „Vor-
behalt der bestimmungsgemässen Verwendung“ vom 11. Juni 2010 an den
Direktor der ESTV und beantragt Folgendes (act. 1):
1. Die Beschlagnahmeverfügung der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. Juni 2010
betreffend Konto 1 der A. AG bei der Bank C. sei vollständig aufzuheben, mithin auch
die Anordnung eines Vorbehaltes gemäss Schreiben der eidgenössischen Steuerver-
waltung vom 11. Juni 2010.
2. Eventualiter sei der Verwaltungsrat der A. AG zu verpflichten, keine Auszahlungen an
B. oder die D. AG in Z. vorzunehmen.
3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerdeschrift am 18. Juni 2010 zu-
sammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts weiter. Darin hält er an dem vorgenannten Verfügungsvor-
behalt fest und beantragt Folgendes (act. 2):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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Mit Replik vom 19. Juli 2010 präzisiert die A. AG ihr Rechtsbegehren wie
folgt (act. 7):
1. Unverändert gemäss Ziffer I./1. der Beschwerde vom 14. Juni 2010.
2. In Präzisierung des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer II./2. der Beschwerde vom 14. Ju-
ni 2010 sei der Verwaltungsrat der A. AG zu verpflichten, keine Gewinnausschüttungen
an B. oder die D. AG in Z. vorzunehmen.
3. Subeventualiter sei die auf die D. AG in Z. lautende Namenaktie à CHF 100'000.-- der
A. AG zu beschlagnahmen.
4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
C. Am 20. Juli 2010 reichte die E. AG der ESTV eine Solidarbürgschaft für all-
fällige Steuerschulden von B. ein. Auf Grund dieser Bürgschaft hob die
ESTV mit Schreiben vom 22. Juli 2010 die Verfügungsbeschränkung des
Kontos 1 der A. AG bei der Bank C. mit sofortiger Wirkung auf und bean-
tragt mit Duplik vom 27. Juli 2010 Folgendes (act. 9):
1. Das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben.
2. Die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der A. AG wurde auf Grund der in Aussicht stehenden Gegen-
standslosigkeit die Möglichkeit eingeräumt, zur Kostenteilung Stellung zu
nehmen (act. 10). Sie beantragt mit Schreiben vom 9. August 2010 Fol-
gendes (act. 12):
1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten.
2. Eventualiter seien die Gerichtskosten vollumfänglich der Eidgenössischen Steuerver-
waltung aufzuerlegen.
3. Die A. AG sei für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'977.60 ausseramtlich zu ent-
schädigen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver-
dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil-
fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist
berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28
Abs. 1 VStrR). Der Betroffene kann einen Entscheid allerdings nur bezüg-
lich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also
beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine
Prozessvoraussetzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro-
zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafge-
richts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Fällt das aktuelle Inte-
resse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens da-
hin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundes-
gerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m. w. H.).
1.3 Durch die Aufhebung der Beschlagnahme und der Verfügungsbeschrän-
kung des Kontos 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank C. ist der Rechts-
streit gegenstandslos geworden.
In Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG
i. V. m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstandslosigkeit das Verfahren als erledigt
abzuschreiben. Gemäss denselben Gesetzesbestimmungen ist mit sum-
marischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegen-
standslosigkeit über die Prozesskosten zu entscheiden.
2.
2.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständi-
ge Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung
bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlagnahme
von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der
Einziehung unterliegen. Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unter-
liegen u. a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln las-
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sen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt wor-
den sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt er-
gebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern
(BGE 120 IV 365 E. 1d). Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; SCHMID, a. a. O., N. 973).
2.2 Vorliegend ist strittig, ob die Verfügungsbeschränkung dem Verhältnismäs-
sigkeitsgrundsatz entsprach. Gemäss der Beschwerdeführerin betreffe die
Beschlagnahme Vermögenswerte, über welche B. nicht verfügen könne, da
er für die Beschwerdeführerin, die Inhaberin des Kontos 1 bei der Bank C.
ist, nicht zeichnungsberechtigt sei; die Beschlagnahme stelle daher keine
geeignete Massnahme dar, um eine allfällige Einziehung sicherzustellen
(act. 1, S. 3 f.). Dem Schreiben der Bank C. vom 10. Juni 2010 ist hingegen
zu entnehmen, dass B. wirtschaftlich Berechtigter am Konto 1 sei (act. 2.1).
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann die Zeichnungsbe-
rechtigung gemäss Handelsregisterauszug (act. 1.2) nicht mit der wirt-
schaftlichen Berechtigung am vorgenannten Bankkonto gleichgesetzt wer-
den. Deswegen war die vorgenommene Verfügungsbeschränkung geeig-
net, um eine allfällige Einziehung sicherzustellen.
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Beschwerdegegnerin
hätte ein milderes Mittel als die Verfügungsbeschränkung anwenden kön-
nen. Auf Grund des unklaren Wortlauts der Verfügungsbeschränkung sei
davon auszugehen, dass für den Geschäftsbetrieb notwendige Überwei-
sungen, wie z. B. die Auszahlung der Maklerhonorare an B., zu grösseren
Problemen geführt hätten. Als mildere, aber zumutbare und geeignete
Massnahme schlug die Beschwerdeführerin vor, ihren Verwaltungsrat zu
verpflichten, keine Gewinnausschüttungen an B. bzw. an die D. AG, die
25 Prozent des Aktienkapitals der Beschwerdeführerin hält und für welche
B. einzelzeichnungsberechtigt ist, vorzunehmen (act. 7, S. 3 f.). Diese
Massnahme hätte jedoch reine Kontoüberträge und Vermögensumschich-
tungen auf andere in- oder ausländische Konti bzw. Finanzinstitute nicht
verhindert und war deswegen für die beabsichtigte Verfügungsbeschrän-
kung ungeeignet.
In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips hat die Beschwerdegeg-
nerin die Beschlagnahme des besagten Kontos bereits nach zwei Tagen
durch die mildere Massnahme der Verfügungsbeschränkung ersetzt. Die
Beschwerdeführerin konnte demnach sämtlichen Zahlungsverkehr abwi-
ckeln, der sich aus ihrer Geschäftstätigkeit ergibt. Darunter fallen zum Bei-
spiel Zahlungsaufträge für anfallende Kosten im Rahmen der laufenden
Bauprojekte (act. 2.2), jedoch gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin
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auch die Bezahlung des Maklerlohns an B. Durch die Verfügungsbe-
schränkung hätten sich zwar Zahlungsverzögerungen ergeben können, je-
doch hätten diese den Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin nur mar-
ginal berührt.
Schliesslich folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch, dass
die Beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen
darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen (Entscheid des Bundes-
strafgerichts BB.2005.97 vom 31. Januar 2006, E. 7.2). Unter Berücksichti-
gung des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2010.16 vom 1. Okto-
ber 2010 betreffend derselben besonderen Steueruntersuchung der Be-
schwerdegegnerin gegen B. und weitere Personen wegen Verdachts auf
schwere Steuerwiderhandlungen wird ersichtlich, dass die von der Be-
schwerdegegnerin insgesamt verfügten Beschlagnahmen von Vermögens-
werten das von dieser als notwendig erachtete Haftungssubstrat zur De-
ckung von allfälligen Nachsteuerforderungen in der Höhe von Fr. 151.35
Mio. bei weitem überstieg. Die Beschwerdegegnerin wurde sich dieses
Umstandes offensichtlich rasch bewusst und hob in den Tagen nach Erlass
der Verfügung einige Beschlagnahmen von sich aus wieder auf oder er-
setzte die Beschlagnahme durch einen Verfügungsvorbehalt bzw. hob die-
sen später ganz auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerde zum
Zeitpunkt ihrer Erhebung gute Erfolgschancen aufwies (vgl. dazu den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.16 vom 1. Oktober 2010, E. 8.2).
Auf Grund dieses Umstandes bzw. in Berücksichtigung aller von der Be-
schwerdegegnerin am 9. Juni 2010 erlassenen Zwangsmassnahmen kann
gesagt werden, dass die Gesamtheit der Verfügungsbeschränkungen wohl
unverhältnismässig war. Somit hätte die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit obsiegt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt für die anwaltlichen Aufwendungen im
Rahmen dieses Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 1’977.60 gemäss
Honorarnote vom 9. August 2010 (act. 12.1). Das Honorar des Anwalts
bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand; der
Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.--
(Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschä-
digungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; nach-
folgend "Entschädigungsreglement"). Die Spesen werden auf Grund der
tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 4 Abs. 2 des Entschädigungsregle-
ments). Nur wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann anstelle
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der tatsächlichen Kosten ein angemessener Pauschalbetrag vergütet wer-
den (Art. 4 Abs. 4 des Entschädigungsreglements).
Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Arbeitsaufwand von 8 Stunden (vgl. Honorarnote vom 9. August 2010;
act. 12.1) erscheint als gerechtfertigt. Auf Grund der tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als über-
durchschnittlich zu werten sind, wird jedoch der Stundenansatz auf
Fr. 220.-- herabgesetzt (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BK.2009.9 vom 2. Dezember 2009, E. 3.3. m.w.H.), wodurch ein Honorar
von Fr. 1'760.-- resultiert. Für die Auslagen veranschlagt die Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführerin eine Kostenpauschale von drei Prozent des
geltend gemachten Aufwandes (act. 12.1) ohne näher darzulegen, inwie-
fern diese aufgrund Vorliegens besonderer Verhältnisse im Sinne von Art. 4
Abs. 4 des Entschädigungsreglements gerechtfertigt wäre. Die Auslagen
werden mangels Substantiierung auf Fr. 15.-- (3 Briefe à je Fr. 5.-- Porto)
reduziert. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. 1'775.-- zu entschädigen.
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der von der Beschwer-
deführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist die-
ser zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle-
digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Be-
schwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 1'775.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 26. Oktober 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Carmen Vanoni
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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