Entscheid vom 10. August 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2010.46
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B.
und gegen die A. AG eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190
ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwi-
derhandlungen. Im Rahmen dieses Verfahrens forderte die ESTV am
20. April 2009 C. gestützt auf Art. 40 VStrR auf, zur Abklärung des Sach-
verhalts schriftliche Auskünfte zu erteilen (act. 1.2). Dieser Aufforderung
kam C. mit Schreiben vom 17. Mai 2009 bzw. vom 4. November 2009 nach
(act. 1.3 und 1.4). Sowohl die Aufforderung zur schriftlichen Auskunftsertei-
lung als auch die entsprechenden Antwortschreiben wurden am 2. Juni
2010 dem Vertreter der A. AG zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer
Fristansetzung, innerhalb welcher diese allfällige Ergänzungsfragen an C.
formulieren könne (act. 1.5).
B. Bezug nehmend auf diese Mitteilung erhob die A. AG am 7. Juni 2010 Be-
schwerde beim Direktor der ESTV und beantragte zur Hauptsache, die
ESTV sei zu verpflichten, C. mündlich und im Beisein der Angeschuldigten
und ihrer Verteidigung zu befragen, und die sich bei den Akten befindenden
Antworten von C. seien aus den Akten zu weisen (act. 1.6). Mit Entscheid
vom 23. Juni 2010 wies der Direktor der ESTV die Beschwerde ab, soweit
er darauf eintrat, und auferlegte der A. AG eine Spruchgebühr von
Fr. 800.-- (act. 1.1).
C. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 28. Juni 2010 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der Be-
schwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2010 sei aufzu-
heben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die von ihr im vor-
liegenden Verfahren erhobenen schriftlichen Auskünfte von C. aus den Ak-
ten zu weisen, so namentlich das Schreiben vom 17. Mai 2009. Zusätzlich
ersuchte sie die I. Beschwerdekammer, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas-
ten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Der Präsident der I. Beschwerdekammer wies das Gesuch um aufschie-
bende Wirkung am 30. Juni 2010 ab (act. 2). Die ESTV schliesst in ihrer
Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2010 auf kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde (act. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der A. AG am 21. Juli
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2010 zur Kenntnis gebracht (act. 6). In ihrer unaufgeforderten Replik vom
30. Juli 2010 bringt die A. AG vor, die ESTV habe in ihrer Beschwerdeant-
wort einen neuen Standpunkt eingenommen, zu dem sie sich äussern
möchte, und wiederholt dabei ihr Beschwerdebegehren (act. 7). Die Replik
wurde der ESTV am 4. August 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver-
dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil-
fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR
kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und
Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafge-
richt; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be-
schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ge-
gen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem
Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Be-
gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Be-
schwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf
Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren vor dem Direktor der
Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch
diesen Entscheid auch in materieller Hinsicht beschwert. Der angefochtene
Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 24. Juni 2010,
eröffnet. Ihre am Montag, 28. Juni 2010, eingereichte Beschwerde erweist
sich als fristgerecht, auch wenn sie sich diesbezüglich nicht auf die von ihr
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angeführten Art. 30 lit. a SGG und Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 20
Abs. 3 VwVG stützen kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts
1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 2.3). Auf ihre im Übrigen formge-
recht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass der gestützt auf Art. 40
VStrR erfolgten, schriftlichen Aufforderung zur Erteilung von Auskünften an
die Adresse von C. weder eine Information über dessen Rolle in der Straf-
untersuchung, eine Belehrung über dessen Aussageverweigerungsrechte
noch ein Hinweis auf die Wahrheitspflicht zu entnehmen sei. Die entspre-
chend erhobenen Auskünfte litten demnach an einem gravierenden, formel-
len Fehler, weshalb die entsprechenden Unterlagen aus den Verfahrensak-
ten zu weisen seien.
2.2 Art. 40 VStrR ist zu entnehmen, der untersuchende Beamte könne mündli-
che oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einver-
nehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage
verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen. Weitergehende
bzw. detailliertere Bestimmungen zu den im Vorfeld einer Einvernahme der
Auskunftsperson bzw. einer Einholung schriftlicher Auskünfte zu beachten-
den Modalitäten sind dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I S. 993 ff., ist zum entsprechenden
Art. 42 des Entwurfes („Der untersuchende Beamte kann mündliche oder
schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen zu Protokoll ein-
vernehmen; er ist dabei gehalten, die Vorschriften über das Zeugnisver-
weigerungsrecht zu beachten“) lediglich zu entnehmen, dass die Befragung
von Auskunftspersonen bis dato schon gebräuchlich war, die entsprechen-
de Untersuchungsmassnahme nun ausdrücklich geregelt werde (BBl 1971 I
S. 1011). In den parlamentarischen Beratungen wurde dem Art. 42 des
Entwurfs ohne weitere Diskussion zugestimmt (Amtl. Bull. 1971 V 847 und
Amtl. Bull. 1973 II 478); dessen Wortlaut wurde lediglich im Vorfeld der par-
lamentarischen Schlussabstimmungen durch die Redaktionskommission in
die heute noch geltende Fassung gebracht, ohne dabei jedoch den mate-
riellen Gehalt des Gesetzes zu verändern (Amtl. Bull. 1974 II 669).
Eine dem Art. 40 VStrR ähnlich lautende Bestimmung findet sich in
Art. 101bis BStP, wonach die gerichtliche Polizei mündliche und schriftliche
Auskünfte einholen sowie Auskunftspersonen einvernehmen kann, wobei
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derjenige, der zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, vorher darauf auf-
merksam gemacht werden muss, dass er die Aussage verweigern darf. Der
Bundesrat sah in dieser Bestimmung eine gesetzliche Umschreibung einer
bereits geltenden Praxis, welche im Übrigen Art. 40 VStrR entspreche.
Auch bei der Einvernahme Dritter als Auskunftspersonen im Rahmen eines
gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens würden in der Praxis die Be-
stimmungen über das Recht zur Zeugnisverweigerung beachtet. Ausdrück-
lich erwähnt werde zudem die Pflicht der gerichtlichen Polizei, jemanden,
der in der eidgenössischen Voruntersuchung das Zeugnis verweigern darf,
auch im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren auf dieses Recht auf-
merksam zu machen (Botschaft vom 16. Oktober 1990 über die Datenbe-
arbeitung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, BBl 1990 III S. 1221 ff.,
1232 f.).
Eine nähere Umschreibung des Wesens sowie der Rechte und der Pflich-
ten der Auskunftsperson sind den beiden angeführten Bestimmungen nicht
zu entnehmen (DONATSCH/MAEDER, Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Basel 2000, Art. 192 DBG N. 19 f.; vgl. auch GYR, Zwischen
Zeugenstand und Anklagebank – Die Auskunftsperson im Verwaltungs-
strafrecht, AJP 1996, S. 651 ff., 651). Gemäss Literatur wird die Auskunfts-
person im Sinne von Art. 40 VStrR bezüglich des aufzuklärenden Deliktes
(noch) nicht beschuldigt, soll aber darüber sachdienliche Aussagen ma-
chen, ohne dabei – etwa wegen Voreingenommenheit, gewissem Tatver-
dacht oder Mitbeschuldigung in einem getrennten Verfahren – den für ei-
nen Zeugen geltenden Aussage- und Wahrheitspflichten zu unterliegen.
Sie oszilliert in ihrer Verfahrensrolle zwischen derjenigen eines Zeugen und
eines Beschuldigten (HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998,
S. 103). Wenn der Einvernommene die Rollenanforderungen einer der drei
Personalbeweisfiguren erfüllt, so muss er dementsprechend als Beschul-
digter, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen werden. Dem untersu-
chenden Beamten steht kein Ermessensspielraum zu (HAURI, a.a.O.,
S. 104; GYR, a.a.O., S. 654). Die Auskunftsperson ist weder zur Aussage
verpflichtet noch obliegt ihr eine strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht
wie dem Zeugen. Sie muss nicht nur als solche vorgeladen werden, son-
dern auch auf ihr Recht hingewiesen werden, die Aussage ganz oder teil-
weise verweigern zu können. Zudem ist ihr mitzuteilen, dass sie sich mit
unwahren Aussagen insbesondere der falschen Anschuldigung (Art. 303
StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder der Begüns-
tigung (Art. 305 StGB) strafbar machen kann (DONATSCH/MAEDER, a.a.O.,
Art. 192 DBG N. 22 f.; vgl. zum ganzen auch GYR, a.a.O., S. 653; BEH-
NISCH, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Bern
1991, S. 329; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl.,
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Genf/Zürich/Basel 2006, N. 741; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 304 N. 2). Für den Fall,
dass die Strafverfolgungsbehörden bei potentiellen Zeugen, Auskunftsper-
sonen usw. informell schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen (wie in
Art. 40 VStrR ausdrücklich vorgesehen), dürfen die Vorschriften über den
Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht umgangen werden (SCHMID,
Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 659). Entsprechen-
des muss auch für die Einholung schriftlicher Auskünfte bei potentiellen
Auskunftspersonen gelten, bilden doch solche Auskünfte im Verwaltungs-
strafverfahren vollwertige Beweismittel.
2.3 Im vorliegenden Fall wurde C. zur Erteilung schriftlicher Auskünfte aufge-
fordert, ohne dass der entsprechenden Aufforderung zu entnehmen wäre,
in welcher Rolle er an der Strafuntersuchung beteiligt ist. Die fragliche Auf-
forderung enthält denn auch keinerlei Information bzw. Belehrung über die
C. zustehenden Rechte und Pflichten (act. 1.2). Nach dem oben Ausge-
führten, wonach einer einzuvernehmenden Person mitgeteilt werden muss,
in welcher Beweisrolle sie befragt wird, und sie vorgängig über die ihr zu-
stehenden Rechte bzw. über die ihr obliegenden Pflichten belehrt werden
muss, und in Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach bei der Einholung
von schriftlichen Auskünften diese Bestimmungen nicht umgangen werden
dürfen, erscheint die vorliegend angefochtene Aufforderung in formeller
Hinsicht als mangelhaft. Die von der Beschwerdegegnerin dagegen ge-
machten Ausführungen vermögen diesbezüglich nichts zu ändern. Es mag
zwar zutreffen, dass die Befragung auf schriftlichem Wege eine informelle-
re Vorgehensweise darstellt (act. 1.2, S. 3, Ziff. III.1.2). Jedoch spielt es
nach dem oben Ausgeführten sehr wohl eine Rolle, ob die schriftlich um
Auskunft ersuchte Person eine Auskunftsperson oder ein Zeuge ist, an-
dernfalls eben gerade eine Umgehung der dargelegten Vorschriften vor-
liegt. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, wonach sich C. auf kein Zeug-
nisverweigerungsrecht im Sinne des Art. 75 BStP berufen könne, weshalb
er auch nicht im Sinne von Art. 40 VStrR habe informiert werden müssen.
Nach dem Gesagten greift die Formulierung in Art. 40 VStrR eindeutig zu
kurz. Die Auskunftsperson kann die Aussage grundsätzlich – und nicht nur
bei Vorliegen eines speziellen Zeugnisverweigerungsgrundes – verweigern
und hierüber ist sie vorgängig zu informieren. Dasselbe gilt für die Beleh-
rung über die Wahrheitspflichten für den Fall der Erteilung schriftlicher Aus-
künfte bzw. von Aussagen; auf diese kann nicht einfach verzichtet werden,
auch wenn sie in Art. 40 VStrR keine explizite Erwähnung findet.
2.4 Hinsichtlich der Konsequenzen dieser formellen Unzulänglichkeiten bei der
schriftlichen Befragung von C. als Auskunftsperson können die gesetzli-
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chen Bestimmungen zu Aussagen von Zeugen herangezogen werden.
Gemäss Art. 41 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 83 Abs. 1 BStP ist im Falle der
Verletzung der notwendigen Hinweise und Belehrungen vor Einvernahme
des Zeugen das Versäumte nachzuholen und dem Zeugen Gelegenheit zur
Verweigerung oder Änderung der Aussage zu geben. Ist die Nachholung
nicht möglich, oder verweigert oder ändert der Zeuge die Aussage, so ist
das ursprüngliche Zeugnis als ungültig zu behandeln. Diese Bestimmungen
sind für den Fall unzureichender Belehrung der Auskunftsperson analog
zur Anwendung zu bringen.
2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb
sie gutzuheissen ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid wird aufge-
hoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die schriftlichen
Antworten von C. aus den Akten zu weisen, sofern sie das Versäumte nicht
im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 83 Abs. 1 BStP nachholt. Soll-
te die Beschwerdegegnerin von sich aus auf eine Wiederholung der schrift-
lichen Befragung verzichten, nachdem sie C. nun offenbar als Zeugen zu
einer formellen Einvernahme vorgeladen hat (act. 7.1), so wären die bisher
ergangenen schriftlichen Antworten ebenfalls aus den Akten zu weisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafgerichts-
kasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei der Beschwerdefüh-
rerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Art. 25 Abs. 4 i.V.m.
Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG und Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun-
desstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird im Sinne der Erwägungen ange-
wiesen, die von ihr im vorliegenden Verfahren erhobenen schriftlichen Aus-
künfte von C. aus den Akten zu weisen, sofern sie keine neue Aufforderung
zur schriftlichen Auskunftserteilung an C. richtet.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat
der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.--
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 10. August 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Tobler
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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