Entscheid vom 5. Oktober 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR);
Durchsuchung (Art. 48 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2010.54
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 5. August 2010 führte die Eidgenössische Spielbankenkommission
(nachfolgend „ESBK“) mit Unterstützung der Kantonspolizei Aargau und
der B. AG in den Räumlichkeiten der A. AG eine Hausdurchsuchung durch
und beschlagnahmte verschiedene Gegenstände (act. 2.3 und 2.4).
B. Mit Beschwerde vom 6. August 2010 gelangte die A. AG „gegen den
Durchsuchungsbefehl vom 5. August 2010“ an die I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
1. Die ESBK sei zu verpflichten, die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlag-
nahme Protokoll uns ungesichtet auszuhändigen.
2. Es sei uns eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Verdienstausfall zu
zahlen.
3. Die bei der Durchsuchung zerstörten Mobilien seien zu ersetzen, bzw. zu reparieren.
4. Unter o/e Kostenfolge.
„Hilfsweise“ stellt die A. AG folgendes Begehren (act. 1):
Dass uns der beschlagnahmte PC Medion, die Krypto Box USB silber mit Schlüsselöffner-
Anhänger und die Recheneinheit No Name blau/schwarz (Nr. 1) Windows XP ausgehändigt
werden.
Die I. Beschwerdekammer leitete die Beschwerde der A. AG zuständig-
keitshalber an die ESBK weiter (act. 2.1). Der Direktor der ESBK berichtigte
die angefochtene Beschlagnahme nicht, sondern leitete die Beschwerde
mit seiner Äusserung am 13. August 2010 an die I. Beschwerdekammer
weiter und beantragt Folgendes (act. 2):
1. Es sei auf die Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 3 der Beschwerde vom 6. August 2010
nicht einzutreten, eventualiter seien die Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 3 der Beschwer-
de vom 6. August 2010 abzuweisen.
2. Es sei das Rechtsbegehren Nr. 1 der Beschwerde vom 6. August 2010 abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Sowohl die A. AG wie auch die ESBK halten im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels an ihren eingangs erwähnten Anträgen fest (act. 7
und 9).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über
Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) ist
bei Verstössen gegen das SBG das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom
22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) anwendbar.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Die Beschwerde
ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand-
lung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und
kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde
nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist
sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe
die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat
er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag
nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26
Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde
kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 28 Abs. 2 VStrR).
1.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Hausdurchsu-
chung ist festzuhalten, dass diese längst durchgeführt und abgeschlossen
ist. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Durchsuchung Beschwerde
erhebt, ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses darauf nicht
einzutreten (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 82). Die Voraus-
setzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung einer gerügten Rechtsver-
letzung trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2006 283
E. 1.2) sind hier nicht gegeben und werden von der Beschwerdeführerin
- 4 -
auch nicht geltend gemacht. Zwar ist die rechtzeitige gerichtliche Überprü-
fung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es hier am entsprechen-
den hinreichenden öffentlichen Interesse (vgl. zum Ganzen TPF 2004 34
E. 2.2).
1.4 Die von der Beschwerdeführerin am 6. August 2010 eingereichte Be-
schwerde richtet sich im Übrigen gegen die Beschlagnahme vom 5. Au-
gust 2010. Diese wurde sowohl form- als auch fristgerecht eingereicht,
weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Nicht einzutreten ist auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge
Ziff. 2 und 3. Eventuelle Schadenersatzansprüche sind vom Betroffenen im
Verwaltungsstrafprozess in einem Entschädigungsverfahren nach Art. 99 ff.
VStrR geltend zu machen.
2.
2.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein
Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz
oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspiele
dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4
Abs. 1 SBG). Zudem ist die telekommunikationsgestützte Durchführung
von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet, verboten (Art. 5 SBG).
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, mit Geldstrafe oder mit Busse bis zu
1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich eine Spielbank errichtet, be-
treibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die da-
für notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen (Art. 55 Abs. 1
lit. a SBG i. V. m. Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Wer Glücksspiele ausserhalb
konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt,
wird mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG
i. V. m Art. 333 Abs. 3 StGB). Diese Tatbestände stellen keine reine Ord-
nungswidrigkeit im Sinne von Art. 3 VStrR dar, weshalb sich in diesem Zu-
sammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2
VStrR e contrario).
2.2 Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstän-
de, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, sowie Gegenstände
und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie-
gen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Ebensolche Gegenstände können
gemäss Art. 47 Abs. 1 VStrR beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt wer-
den, unbekümmert, ob dieser auch Eigentümer des betreffenden Gegen-
stands oder Vermögenswertes ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009
- 5 -
vom 1. September 2009, E. 3.2). Die Beschlagnahme in diesem Sinne ist
eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläu-
figen Sicherung von Beweismitteln, die aufgehoben wird, wenn der beste-
hende Verdacht sich im Laufe der Untersuchung als unbegründet erweist
und die Geräte nicht eingezogen werden müssen (BGE 124 IV 313 E. 4;
119 IV 326 E. 7e S. 328 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom
1. September 2009, E. 3.5; HAURI, a. a. O., S. 110 f.; PIQUEREZ, Traité de
procédure pénale suisse, 2. Auflage, Genf/Zürich/Basel 2006, N. 896). Es
genügt diesbezüglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweis-
objekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusam-
menhang steht (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro-
zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 f. N. 2; SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1111; PI-
QUEREZ, a. a. O., N. 910 f.). Allgemeine Voraussetzung für die Beschlag-
nahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber
dem Betroffenen (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 3.2). Gemäss ständiger Recht-
sprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgren-
zung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise
oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich
damit vom dringenden Tatverdacht vor allem durch graduelle Elemente
hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der
Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt
werden muss. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich ein derartiger
Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen verdichten muss. Schluss-
endlich muss die Beschlagnahme im öffentlichen Interesse liegen und ver-
hältnismässig sein, das heisst sie muss in einem angemessenen Verhältnis
zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die
Ermittlung notwendig und geeignet sein (Art. 36 Abs. 3 BV; HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 341 N. 3). Eine Massnahme kann und
muss aufgehoben werden, sobald sie nicht mehr verhältnismässig und im
Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist. Bei unbestrittenen An-
spruchsverhältnissen können Gegenstände bereits vor Abschluss des Ver-
fahrens wieder zurückgegeben werden (SCHMID, a. a. O., N. 1131 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt das Fehlen eines genügenden hinreichenden
Tatverdachts, der schon nur die Hausdurchsuchung gerechtfertigt hätte.
Ebenso wenig sei es der Beschwerdegegnerin gelungen, diesen nachträg-
lich herzustellen (act. 7, S. 5). Demgegenüber führt die Beschwerdegegne-
rin aus, dass sie vor der Hausdurchsuchung auf Grund verschiedener tele-
fonischer Hinweise den Verdacht gehegt habe, dass die Beschwerdeführe-
rin speziell eingerichtete Desktop PC (Asus Eee Top) vertreibe, welche On-
- 6 -
lineglücksspiele anbieten. Im Weiteren habe der Verdacht bestanden, dass
in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin Wertkarten
(Strichcode o. ä.) und entsprechende Codes bereit gestellt bzw. gedruckt
und hergestellt werden, welche Spielern den Zugang zu Onlineglücksspie-
len ermögliche und die entsprechenden Spielkredite aufbuche. Eine allfälli-
ge Gewinnauszahlung erfolge gemäss den Hinweisen direkt über die Wirte
(vgl. den Observationsauftrag der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2010,
act. 9.1, sowie act. 2.2).
Den nunmehr vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich anlässlich
der Hausdurchsuchung mehrere Feststellungen machen lassen konnten,
welche diese Verdachtsmomente bestätigt bzw. erhärtet haben. So führte
C., Angestellter der Beschwerdeführerin, anlässlich seiner Befragung wäh-
rend der Hausdurchsuchung aus, dass er für seine Arbeitgeberin eine Onli-
ne-Plattform auf Open-Source-Basis entwickle, auf welcher er verschiede-
ne Spiele (Flash-Games und Casinospiele wie Roulette, Poker, Slots etc.)
programmiere (act. 2.5, S. 3). Der von der Beschwerdegegnerin erhobene
Einwand, wonach der Umstand, dass diese Arbeiten noch nicht abge-
schlossen seien, gerade belege, dass zum Zeitpunkt der Hausdurchsu-
chung keine funktionsfähige Online-Spielplattform vorhanden gewesen sei,
vermag nicht zu überzeugen, nachdem C. auch ausgesagt hat, dass die
Beschwerdeführerin jetzt (!) bereits über eine bestehende Plattform in
Österreich verfüge, welche auf Grund der Probleme bei deren Verwaltung
durch die neue Plattform abgelöst werden solle (act. 2.5, S. 3). Diese Aus-
sage steht weiter in Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerde-
führerin, wonach sie selber keinen Server zum Betrieb von Online-Spielen
betreibe (act. 7, S. 3), und scheint durch den E-Mail-Verkehr eines anderen
Mitarbeiters der Beschwerdeführerin mit einem Herrn D. (Inhaber einer ös-
terreichischen E-Mail-Adresse) bestätigt, worin Letzterer gebeten wird, für
Kunden der Beschwerdeführerin bzw. für Spielgeräte dieser Kunden neue
Konten einzurichten (vgl. Anhang zu act. 2.6). Weiterer E-Mail-
Korrespondenz des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ist zu ent-
nehmen, dass E. (bei der Beschwerdeführerin) ihre zwei roten Maschinen
(VEGAS) abholen werde (act. 2.12). Einer vom Geschäftsführer der Be-
schwerdeführerin selber erstellten Beschreibung des Online-Spiels VEGAS
sind diesbezüglich eindeutige Hinweise zu entnehmen, dass der Spieler
unter Leistung eines Einsatzes geldwerte Vorteile erzielen kann, welche
vom Zufall abhängen, wobei die Beschwerdeführerin dem Kunden anbietet,
die entsprechenden Spiele online auf dem von diesem angeschafften Gerät
zu installieren (act. 2.14). Der Anfangsverdacht wurde weiter dadurch ver-
dichtet, dass bei der Beschwerdeführerin Blätter mit vorgedruckten 10er-,
20er-, 50er- und 100er-Wertkarten bzw. mit Coupons mit entsprechender
Nummerierung und Strichcodes aufgefunden wurden (act. 9, S. 2; act. 9.2).
- 7 -
Weiter belastend erweist sich eine E-Mail-Nachricht mit folgendem Inhalt:
„Bitte in Eurem Outlook alle Mails an uns betreffend Coupons löschen, so-
wohl bei Gesendete Objekte als dann auch bei Gelöschte Objekte“, welche
von einer der Beschwerdegegnerin aus einem anderen Verwaltungsstraf-
verfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das SBG be-
kannten Person an zwei Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gesandt wurde
(act. 9.5). Darüber hinaus wurde in den beschlagnahmten Dokumenten ein
Vertrag vom 15. April 2010 zwischen der Beschwerdeführerin und der eng-
lischen Gesellschaft F. aufgefunden, worin verschiedene Leistungen im
Zusammenhang mit dem Betrieb von Internet-Terminals und einem „slot
game“ (entspricht einem klassischen Walzenglücksspiel) vereinbart wurden
(act. 9.6).
Auf Grund all dieser Umstände besteht ein begründeter und hinreichender
Verdacht, wonach sich die Beschwerdeführerin an der Durchführung von
Online-Glücksspielen beteiligt bzw. gewerbsmässig Geräte und Zubehör
anbietet, welche für die Durchführung von Glücksspielen ausserhalb kon-
zessionierter Spielbanken betrieben werden, und sie sich dadurch einer
Widerhandlung im Sinne des Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig gemacht
hat. Der lediglich pauschal erhobene Einwand der Beschwerdeführerin,
wonach der blosse Verkauf von Geldspielautomaten legal sei bzw. sie kei-
ne Automaten aufstelle und damit selber keine Glücksspiele betreibe
(act. 1, S. 2), vermag daran zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu ändern, ist die
Abklärung der genauen tatsächlichen und wirtschaftlichen Beteiligung der
Beschwerdeführerin an den inkriminierten Glücksspielen gerade Gegen-
stand der vorliegenden Strafuntersuchung.
2.4 Letztlich muss die angefochtene Beschlagnahme verhältnismässig sein.
Die Beschwerdeführerin bestreitet diesbezüglich insbesondere die Rele-
vanz des beschlagnahmten Kaufvertrages für einen Mercedes Sprinter vom
29. August 2006, des Arbeitsvertrages mit G. sowie Unterlagen im Zusam-
menhang mit einer Kontoeröffnung hinsichtlich der angeblich begangenen
Widerhandlungen gegen das SBG (act. 7, S. 2). Auch wenn die Beschwer-
degegnerin zu dieser konkreten Kritik keine Ausführungen macht, so ist
klar, dass Arbeitsverträge zum Verständnis der internen Organisation der
Beschwerdeführerin und damit der allfälligen Verantwortlichkeiten hinsicht-
lich der im Betrieb begangenen Widerhandlungen beitragen können. Da auf
Grund des geäusserten Anfangsverdachts zudem von einer prozentualen
Gewinnbeteiligung der Beschwerdeführerin (act. 2.2) ausgegangen wird,
können natürlich auch Unterlagen zu den Vermögenswerten der Be-
schwerdeführerin von Interesse sein, um die Geldflüsse innerhalb der Ge-
sellschaft nachvollziehen zu können. Diesbezüglich zu beachten ist, dass
die Beschwerdegegnerin die Papiere anlässlich der Hausdurchsuchung
- 8 -
aus zeitlichen Gründen und auf Grund der unordentlichen Dokumentenab-
lage nur stichprobenweise durchsucht hat. Sollte sich anhand einer detail-
lierten Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen ergeben, dass es sich
um Dokumente handelt, welche keinen mittelbaren oder unmittelbaren Zu-
sammenhang mit den zu untersuchenden strafbaren Handlungen aufwei-
sen, so wären diese umgehend der Beschwerdeführerin herauszugeben.
Die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Datenträger wur-
den von der Beschwerdeführerin aus Zeitgründen zur Spiegelung abtrans-
portiert (act. 2, S. 4). Sobald die diesbezügliche Datensicherung vollzogen
ist, sind die entsprechenden Geräte zur Wahrung der Verhältnismässigkeit
– sofern dies zwischenzeitlich nicht bereits erfolgt ist – der Beschwerdefüh-
rerin wieder herauszugeben. Die erfolgten Beschlagnahmen ergingen im
öffentlichen Interesse der Strafverfolgung. Da keine weniger einschneiden-
den Massnahmen zur Beweissicherung geeignet sind, erweisen sich diese
auch als verhältnismässig (HAURI, a. a. O., S. 110).
2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes-
halb sie abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge-
richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 1'500.--.
- 9 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in
gleicher Höhe.
Bellinzona, 5. Oktober 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy