Entscheid vom 28. Januar 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2010.78
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt
gegen B. und gegen C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über
Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). Im
Rahmen dieser Untersuchung stellte die Stadtpolizei Zürich am 4. Novem-
ber 2010 im Auftrag der ESBK im D.-Club in Zürich das bei A. vorgefunde-
ne Notengeld im Betrag von Fr. 430.-- und die sich vor diesem auf dem
Spieltisch befindlichen Spielchips sicher (act. 1.1, act. 2, S. 2, und act. 2.2,
S. 2 f.). Die ESBK beschlagnahmte die sichergestellten Gegenstände mit
Verfügung vom 23. November 2010 (act. 1.5).
B. Gegen diese Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 24. Novem-
ber 2010 an den Direktor der ESBK und beantragt die Aufhebung der Be-
schlagnahmeverfügung vom 23. November 2010 und die Freigabe der mit-
tels angefochtener Verfügung beschlagnahmten Fr. 430.--. Ausserdem be-
antragt er den Erlass einer mit seiner Person nicht in Verbindung stehen-
den Beschlagnahmeverfügung bezüglich der bei ihm sichergestellten Po-
kerchips, da er nicht Eigentümer dieser Chips gewesen sei. Zudem sei er
für den entstandenen Aufwand zu entschädigen (act. 1).
In seiner Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2010 beantragt der Direk-
tor der ESBK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2).
A. hält in seiner Replik vom 12. Dezember 2010 sinngemäss an den Be-
schwerdeanträgen in der Beschwerde vom 24. November 2010 fest, äus-
sert sich hingegen auch dahingehend, dass er die Beschlagnahme des
Spieleinsatzes noch halbwegs nachvollziehen könne. Auch rügt er die Un-
verhältnismässigkeit der Vorgehensweise anlässlich der Sicherstellung
(Fesselung, keine Möglichkeit, die Notdurft zu verrichten, act. 5).
Die Beschwerdereplik wurde der ESBK am 17. Dezember 2010 zur Kennt-
nis gebracht (act. 7). Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 reichte A. unauf-
gefordert eine Ergänzung zur Beschwerdereplik ein (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen
gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende
Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg-
lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations-
reglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist be-
rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28
Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde
ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand-
lung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und
kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde
nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist
sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b. VStrR). Berichtigt dersel-
be die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge,
hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag
nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26
Abs. 3 VStrR).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer bzw. Besitzer der beschlagnahm-
ten Vermögenswerte bzw. Spielchips (vgl. act. 2, S. 2) ohne weiteres zur
Beschwerdeführung legitimiert. Auf dessen im Übrigen frist- und formge-
recht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten; es kann dabei offen
bleiben, ob die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Ja-
nuar 2011 (act. 8) als verspätet aus dem Recht zu weisen oder als zulässi-
ge Noven beinhaltend zu den Akten zu nehmen wäre, da sie ein für den
vorliegenden Entscheid irrelevantes Thema beschlägt (Strafbarkeit des Ei-
gentümers bzw. Besitzers der beschlagnahmten Vermögenswerte; vgl. zur
Problematik unaufgeforderter Eingaben im Übrigen den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BB.2009.82 vom 14. Januar 2010, E. 1.1).
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2.
2.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein
Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz
oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspiele
dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4
Abs. 1 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken
organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Busse bis zu 500'000
Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB). Es
handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrigkeit im Sinne von
Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen
als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario).
2.2 Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstän-
de, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände
und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie-
gen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Die Beschlagnahme in diesem Sinn
ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vor-
läufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung
der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte (vgl.
BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR],
Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl.,
Genf/Zürich/Basel 2006, N. 910; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht,
Basel 2009, S. 123). Allgemeine Voraussetzung für die Beschlagnahme ist
ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht (SCHMID, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Fn. 8 zu
N. 973). Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer
setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht ge-
rade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche
oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichen-
de Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden Tatverdacht vor
allem durch graduelle Elemente hinsichtlich der Beweislage, wobei der
Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringe-
rer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das ändert jedoch nichts
daran, dass sich ein derartiger Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermitt-
lungen verdichten muss. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat
die I. Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er-
schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen
vorzunehmen (vgl. hierzu nebst anderen die Entscheide des Bundesstraf-
gerichts BV.2010.54 vom 5. Oktober 2010, E. 2.2; BV.2009.34 vom 14. Ja-
nuar 2010, E. 3.2; BV.2009.13 vom 7. Juli 2009, E. 2.2; BV.2009.8 vom
30. März 2009, E. 2.2). Des Weiteren muss die Beschlagnahme im öffentli-
chen Interesse liegen und verhältnismässig sein; das heisst, sie muss in
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einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des
Tatverdachts stehen und für die Ermittlung notwendig und geeignet sein
(vgl. SCHMID, a.a.O., N. 973 und 1131; PIETH, a.a.O., S. 105 f.; JOSITSCH,
Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,
N. 353; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zü-
rich/Basel/Genf 2010, S. 156).
2.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, dass es sich beim beschlagnahmten Geld nicht um Spielerlös bzw.
Spieleinsatz, sondern um Geldbeträge handelte, welche für den ordentli-
chen Privataufwand bestimmt waren. Das zur Frage stehende Pokerspiel
sei so organisiert gewesen, dass mit einem einmaligen Einsatz von total
Fr. 200.-- gespielt worden sei, den der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Beschlagnahme schon bezahlt gehabt habe (act. 1, S. 2; act. 5, Ziff. 5).
2.4 Den in gewissen Details übereinstimmenden Aussagen der verschiedenen
Beteiligten ist zu entnehmen, dass ein Pokerspiel mit Geldeinsatz und Ge-
winnaussichten gespielt wurde, wobei ein unbeschränkter Teilnehmerkreis
via Internet zum Mitspielen aufgefordert worden war, und sich die Mitspieler
zumindest zum Teil nicht kannten (act. 2.2, S. 26 ff.). Damit erweisen sich
die vorliegenden Erkenntnisse insgesamt als genügend, um – insbesonde-
re auch in Berücksichtigung von BGE 136 II 291 E. 5, in welchem das Bun-
desgericht den Glücksspielcharakter von Texas Hold’em-Pokerturnieren
klar bejahte – den hinreichenden Tatverdacht einer Widerhandlung im Sin-
ne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zu begründen. Dieser wird sich im weiteren
Verfahren zunehmend zu verdichten haben. Sollte das Beweisverfahren
ergeben, dass der untersuchte Tatbestand nicht erfüllt ist, so ist die vorlie-
gende Beschlagnahme umgehend aufzuheben.
Die gegen die Beschlagnahme erhobenen Einwände des Beschwerdefüh-
rers bezüglich des einmaligen Spieleinsatzes vermögen nicht zu überzeu-
gen. Zum einen gibt es sehr unterschiedliche Aussagen der Beteiligten be-
züglich der Art und Höhe des Spieleinsatzes, und zum anderen wäre es
sehr wohl möglich, dass mehrere Spielrunden ohne Rebuy-In gespielt wur-
den, bzw. noch gespielt worden wären, hätte die Razzia dem Spiel zumin-
dest an diesem Abend kein Ende gemacht. Bezüglich der beim Beschwer-
deführer beschlagnahmten Chips ist zu sagen, dass diese Chips an sich
und die Tatsache, bei wem sie sich anlässlich der Beschlagnahme befan-
den, für die Beweisführung von Belang sind. Solange der Verdacht verbo-
tenen Glücksspiels unter Verwendung der Spielchips besteht, können diese
als Beweismittel beschlagnahmt werden, ungeachtet der Frage der Straf-
barkeit des Besitzers.
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2.5 Vorliegend erscheint die Beschlagnahme des Geldes und der Spielchips
des Beschwerdeführers geeignet, der Beschwerdegegnerin den Beweis ei-
ner allfälligen Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zu ermögli-
chen bzw. die spätere materiellrechtliche Einziehung sicherzustellen. Ein
milderes Mittel als die Beschlagnahme steht der Beschwerdegegnerin zur
Beweismittelsicherung bzw. zur Sicherstellung der späteren Einziehung
nicht zur Verfügung, da gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR der unter-
suchende Beamte gezwungen ist, Gegenstände mit Beschlag zu belegen,
welche als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. welche voraus-
sichtlich der Einziehung unterliegen. Die Beschlagnahme ist in diesem Fall
zwingend vorgeschrieben. Es besteht kein Ermessensspielraum (HAURI,
a.a.O., S. 110). Die im öffentlichen Auftrag handelnde Beschwerdegegnerin
untersucht im vorliegenden Verfahren den Verstoss gegen Art. 56 Abs. 1
lit. a SBG, welcher als Höchststrafe eine Busse von Fr. 500'000.-- vorsieht.
Angesichts dieser Strafdrohung ist das Interesse der Öffentlichkeit an der
Strafverfolgung und einer allfällig damit verbundenen Beweismittelbe-
schlagnahme als hoch einzuschätzen, und dieses rückt vorliegend die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte in den Hintergrund. Einen
dem Beschwerdeführer aus einer allenfalls ungerechtfertigt erfolgten Be-
schlagnahme erwachsenen Schaden kann dieser zu gegebenem Zeitpunkt
im Entschädigungsverfahren nach Art. 99 ff. VStrR geltend machen.
2.6 Bezüglich der am Ende der Beschwerdereplik erstmals rudimentär geltend
gemachten Kritik betreffend des polizeilichen Vorgehens anlässlich der Be-
schlagnahme (act. 5, S. 5) ist einerseits zu sagen, dass die Gelegenheit
bestand, solche Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vom 4. Novem-
ber 2010 (act. 2.3) zu formulieren. Abgesehen davon, dass diese Vorbrin-
gen zu wenig konkret sind, um eine Überprüfung zu ermöglichen, sind sie
in dem Zeitpunkt, in welchem sie geltend gemacht wurden, auch als ver-
spätet zu betrachten.
2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
3. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde-
verfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73
StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162), welches gemäss seinem
Art. 22 Abs. 3 grundsätzlich auch auf Verfahren Anwendung findet, die im
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Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind. Da dem BStKR jedoch keine
Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist er-
gänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen
gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010). Als
unterliegende Partei hat somit der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- fest-
gesetzt (Art. 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechung des geleisteten Kostenvor-
schusses von Fr. 1’500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 28. Januar 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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