Entscheid vom 21. April 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer / Gesuchsgegner
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin / Gesuchstellerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 VStrR); Versiegelung
(Art. 50 Abs. 3 VStrR); Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3
VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2010.9, BE.2010.7
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt
– nebst den kantonalen Ermittlungen des Bezirksamtes Frauenfeld wegen
Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lot-
terien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG; SR 935.51) –
eine Strafuntersuchung u.a. gegen die B. GmbH wegen des Verdachts der
Widerhandlung gegen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. De-
zember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz,
SBG; SR 935.52). Im Rahmen dieser Untersuchung nahmen Beamte der
Kantonspolizei Thurgau bzw. der dazu rechtshilfeweise beigezogenen Kan-
tonspolizei Solothurn wie auch Beamte der ESBK am 2. März 2010 in pri-
vaten Räumlichkeiten von A. eine Hausdurchsuchung vor, anlässlich derer
eine Reihe von Gegenständen sowie Unterlagen sichergestellt wurden
(BE.2010.7, act. 1.3, 1.5, 1.6). Der genaue Ablauf der Hausdurchsuchung
ist unklar, wurde doch das Protokollformular über die Durchsuchung unvoll-
ständig ausgefüllt; insbesondere fehlen Angaben zu einem allfälligen Ein-
spruch gegen die Durchsuchung (BE.2010.7, act. 1.5).
B. Gegen den Durchsuchungsbefehl der ESBK vom 1. März 2010 (BV.2010.9,
act. 1.1), liess A. am 4. März 2010 eine Beschwerde bei der I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts einreichen und beantragte was folgt
(BV.2010.9, act. 1):
1. Die Verfügung vom 01. März 2010 sei aufzuheben.
2. Es seien sämtliche, anlässlich der Durchsuchung vom 02. und 03. März 2010 in
der Wohnung des Beschwerdeführers sowie in den ihm dort zugänglichen Neben-
räumen (Garage, Kellerabteil etc.) beschlagnahmten Gegenstände und Dokumen-
te bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu versiegeln.
3. Für das Nachreichen einer ausführlichen Begründung sei dem Unterzeichnen-
den eine Nachfrist bis zum 15. März 2010 anzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die I. Beschwerdekammer hat die Beschwerde für den Entscheid über die
Versiegelung zuständigkeitshalber der ESBK übermittelt (vgl. Art. 26 Abs. 2
lit. b VStrR; BV.2010.9, act. 2). In der Folge siegelte die ESBK bzw. die
Kantonspolizei Thurgau die sichergestellten Papiere und Datenträger
(BE.2010.7 act. 1, S. 4).
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C. Am 11. März 2010 gelangte die ESBK mit einem Entsiegelungsgesuch an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgen-
des (BE.2010.7, act. 1):
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Eventualiter
Falls auf die Beschwerde eingetreten werden sollte, sei sie vollumfänglich abzu-
weisen.
2. Die versiegelten und separat verwahrten Gegenstände des Beschwerdeführers
seien aus der Versiegelung zu entlassen.
A. reichte keine Gesuchsantwort ein.
D. Mit Schreiben vom 14. April 2010 teilte A. mit, die Beschwerde vom 4. März
2010 zurückzuziehen. Auf die Erhebung jeglicher Kosten und Entschädi-
gungen sei zu verzichten (BE.2010.7, act. 3).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisati-
on der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte
Praxis zum Beschwerderückzug ist unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
weiterzuführen. Dementsprechend beendet die Rückzugserklärung (Ab-
stand) gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) das anhängige Verfahren (zur Anwend-
barkeit des BZP vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai
2005, E. 2.2).
Das vorliegende Verfahren ist demnach als erledigt abzuschreiben.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer / Gesuchs-
gegner als unterliegende Partei und hat damit die Kosten zu tragen (Art. 25
Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerderückzug erfolgte
vorliegend erst nachdem das Verfahren rund drei Wochen spruchreif und
die Vorbereitung für die Entscheidfindung bereits abgeschlossen war. In
Berücksichtigung des bereits erfolgten Aufwands und des mutmasslichen,
für den Beschwerdeführer / Gesuchsgegner negativen Verfahrensausgan-
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ges für den Fall eines Entscheides – es sind keine der Durchsuchung ent-
gegenstehenden öffentlichen oder private Interessen geltend gemacht wor-
den oder aus den Akten ersichtlich (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR) – ist die
Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 500.-- festzusetzen
(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge-
schrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer / Ge-
suchsgegner auferlegt
Bellinzona, 21. April 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Fiechter
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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