Beschluss vom 29. März 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2011.1
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen A.
und deren Ehemann B. eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts schwerer Steuerwider-
handlungen bzw. hierzu geleisteter Gehilfenschaft. Im Rahmen dieser Un-
tersuchung erhob A. am 14. Dezember 2010 Beschwerde beim Direktor der
ESTV und beantragte, das gegen sie gerichtete Untersuchungsverfahren
sei umgehend einzustellen (act. 5.1). Mit Entscheid vom 29. Dezem-
ber 2010 wies der Direktor der ESTV diese Beschwerde ab und auferlegte
der Beschwerdeführerin eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 3. Januar 2011 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt erneut die
umgehende Einstellung des gegen sie angeordneten Untersuchungsver-
fahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV
(act. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 schliesst die
ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in ihrer
Replik vom 28. Februar 2011 vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen
fest (act. 8). Die Replik wurde der ESTV am 1. März 2011 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver-
dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil-
fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR
kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und
Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das
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Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR;
SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be-
schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ge-
gen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem
Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Be-
gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Be-
schwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf
Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren vor dem Direktor der
Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch
diesen Entscheid auch in materieller Hinsicht beschwert. Der angefochtene
Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 30. Dezem-
ber 2010, eröffnet. Ihre am Montag, 3. Januar 2011, eingereichte Be-
schwerde erweist sich als fristgerecht, auch wenn sie sich diesbezüglich
nicht auf den von ihr angeführten Art. 31 VStrR i.V.m. Art. 22a Abs. 1 lit. c
VwVG stützen kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009
vom 1. September 2009, E. 2.3, bzw. Art. 31 Abs. 2 VStrR in seiner seit
1. Januar 2011 gültigen Fassung). Auf ihre im Übrigen formgerecht erho-
bene Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Gemäss Art. 190 Abs. 1 DBG kann der Vorsteher des Eidgenössischen Fi-
nanzdepartements bei begründetem Verdacht, dass schwere Steuerwider-
handlungen begangen wurden oder zu solchen Beihilfe geleistet oder an-
gestiftet wurde, die ESTV ermächtigen, eine Untersuchung durchzuführen.
Laut Art. 190 Abs. 2 DBG gilt sowohl die vollendete (Art. 175 DBG), als
auch die versuchte (Art. 176 DBG) Steuerhinterziehung grosser Steuerbe-
träge als schwere Steuerwiderhandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 DBG.
Von einem begründeten Verdacht kann gesprochen werden, wenn sich auf-
grund der gesamten Umstände des Einzelfalles das Verhalten einer oder
mehrerer Personen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unter den Tat-
bestand der Steuerhinterziehung oder des Steuervergehens subsumieren
lässt. Die Anforderungen für das Vorliegen eines Tatverdachts dürfen nicht
derart hoch sein, dass sie mit dem für die Anklageerhebung erforderlichen
Verdachtsgrad gleichzusetzen sind, vielmehr kann es sich lediglich um ei-
nen Anfangsverdacht handeln. Somit müssen Beweise oder Indizien nicht
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bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
sprechen (vgl. DONATSCH/MAEDER, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], Art. 83-222, Basel 2000, Art. 190 DBG N. 21 ff.). Zu beachten ist
schliesslich, dass auch mit Bezug auf den begründeten Verdacht die vom
Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung
sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens
konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung im-
mer wahrscheinlicher wird oder aber das Verfahren einzustellen ist. Die
Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Über-
prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzu-
halten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden
dürfen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1, mit Hinweisen). Diese Überle-
gungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren,
gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedli-
che Rechtsanwendung. Führt die Untersuchung zum Ergebnis, dass sich
der Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen nicht erhärtet oder sogar
entkräftet hat, ist die Untersuchung einzustellen (Art. 193 Abs. 2 DBG; DO-
NATSCH/MAEDER, a.a.O., Art. 193 DBG N. 10).
3.
3.1 Art. 9 DBG sieht für Ehegatten ausdrücklich die Gemeinschaftsbesteuerung
vor. Dahingegen werden sie bei Scheidung und bei rechtlicher oder tat-
sächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt (Art. 5
Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemes-
sung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht auch beim Vorliegen
zweier verschiedener Wohnsitze beider Ehegatten kein Anlass zu einer ge-
trennten Veranlagung, solange diese an der Fortführung der ehelichen
Gemeinschaft festhalten und diesen Willen auch zum Ausdruck bringen.
Werden von beiden Seiten über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausge-
hende Mittel für die gemeinsame Lebenshaltung eingesetzt, wobei richter-
lich oder freiwillig vereinbarte Alimentenleistungen nicht in Betracht fallen,
sind die Ehegatten trotz eigener Wohnung und gegebenenfalls auch eige-
nem zivilrechtlichem Wohnsitz zusammen zu veranlagen. Des Weiteren
sind bei Ehegatten, von welchen der eine im Inland, der andere im Aus-
land, jedoch in ungetrennter Ehe lebend, die Einkünfte des im Ausland
wohnhaften Ehegatten zur Satzbestimmung des Einkommens des "inländi-
schen" Ehegatten heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
2C_523/2007 vom 5. Februar 2008, E. 2.1 – 2.3; GREMINGER, Kommentar
- 5 -
zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die di-
rekte Bundessteuer [DBG], Art. 1-82, Basel 2000, Art. 9 DBG N. 1 f., 5 ff.;
Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und
Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundes-
steuer [DBG], Ziff. 1.1 ff. und 2.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend, dass gegen sie kein begründeter
Verdacht bestehe, wonach sie schwere Steuerwiderhandlungen begangen
oder Beilhilfe zu schweren Steuerwiderhandlungen ihres Ehemannes ge-
leistet haben soll. Sie lebe seit dem Jahr 2000 von B. getrennt und sei von
diesem mit regelmässigen Unterhaltszahlungen alimentiert worden. Zudem
habe sie mit B. weder einen gemeinsamen steuerlichen Wohnsitz, noch
seien sie dafür gemeinsam veranlagt worden. Somit bestehe kein objektiv
zu rechtfertigender Grund, das gegen sie laufende Untersuchungsverfah-
ren aufrechtzuerhalten, weshalb die verweigerte Einstellung der gegen sie
laufenden Untersuchung eine Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch
der Beschwerdegegnerin darstelle (act. 1, S. 3 f.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt die Beschwerdeführerin wegen ver-
suchter Steuerhinterziehung gemäss Art. 176 DBG hinsichtlich den Steuer-
jahren 2005 bis und mit 2008, begangen durch die Verschleierung der tat-
sächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie durch den
Versuch, eine von B. getrennte und damit zu tiefe Veranlagung zu erwirken
(act. 1.1, Ziff. 3.3).
Es wird von den Parteien nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in
den Jahren 2000 – 2004 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland hat-
te. Jedoch besteht gemäss der Beschwerdegegnerin der Verdacht, die
Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung habe unabhängig von den ge-
trennten Wohnsitzen auch in dieser Zeitspanne bestanden. Im Einzelnen
ergibt sich, was folgt:
3.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin er-
wähnten Unterhaltszahlungen auf ihr Konto Nr. 1 bei der Bank C. flossen,
an welchem B. einzelzeichnungsberechtigt ist (vgl. Beschwerdeantwortbei-
lage [nachfolgend „BAB“] 3). So hat dieser auch in den Jahren 2003 – 2007
insgesamt zwanzig Vergütungsaufträge ab dem besagten Konto der
Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben (vgl. BAB 4). Des Weiteren sind
in den Jahren 2005 – 2007 elf Zahlungen im Gesamtbetrag von
USD 44'100.--- und Fr. 7'000.-- ab dem besagten Konto auf das Konto
Nr. 2 bei der Bank D., lautend auf die Beschwerdeführerin und B., ausge-
führt worden (BAB 4). Laut einem Schreiben vom 6. März 2008 von
- 6 -
Rechtsanwalt E. im Namen der Beschwerdeführerin an das Finanzdepar-
tement des Kantons Luzern sollen diese Zahlungen von B. lediglich zur
Weiterleitung bzw. zur Deckung von dessen Verpflichtungen betreffend den
damals ihm gehörenden Liegenschaften in den USA gedient haben. Diese
Zahlungen seien von B. nur über deren Konto getätigt worden, weil dies
über die Bank C. am speditivsten und günstigsten gewesen sei (BAB 5,
pag. 122.100.103 f.). Da laut der Beschwerdegegnerin B. mindestens seit
2001 über ein eigenes Konto bei der Bank C. verfügen soll, ist der Be-
schwerdegegnerin beizupflichten, dass die vorgebrachten Kosten- und
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen nicht zu überzeugen vermögen. Zudem ist
fraglich, ob es sich bei den monatlichen Zahlungen von B. an die Be-
schwerdeführerin im Betrag von Fr. 2'500.-- wirklich um Unterhaltszahlun-
gen handelt, denn gemäss dem obgenannten Schreiben von Rechtsanwalt
E. an das Finanzdepartement des Kantons Luzern soll es sich dabei um
Akontozahlungen für Bilderkäufe handeln (BAB 5, pag. 122.100.103).
Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2004 ein Konto
bei der G. eröffnet, an welchem B. seit dessen Eröffnung über Einzelunter-
schrift verfügt (BAB 6, pag. 21.106.010). Schliesslich gab B. in einer Ein-
vernahme vom 23. November 2010 durch die Beschwerdegegnerin zu Pro-
tokoll, das Haus in den USA, in welchem die Beschwerdeführerin mit den
gemeinsamen Kindern lebte, stände in seinem Eigentum (BAB 7,
pag. 130.100.008).
3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Steuerbehörden hätten sie bis
anhin nicht gemeinsam mit B. veranlagt, verkennt sie, dass sie aufgrund
des aktuellen Ermittlungsstandes in den Steuerperioden 2000 – 2004 gar
nicht in der Schweiz steuerpflichtig war. Ferner sei die getrennt erfolgte
Veranlagung für das Steuerjahr 2005 auf das mutmasslich irreführende
Verhalten der Beschwerdeführerin und B. zurückzuführen. Darüber hinaus
seien gemäss der Beschwerdegegnerin die Steuern ab der Steuerperiode
2005 bis heute noch nicht rechtskräftig veranlagt (vgl. act. 5, S. 3).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin will auch nach ihrem Zuzug aus den USA in die
Schweiz im Jahr 2005 einen von B. getrennten Wohnsitz gehabt haben
(act. 1, S. 4). Dahingegen hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der nach-
folgenden Beispiele den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und B.
auch ab dem Jahr 2005 die Gemeinschaftlichkeit der Mittel aufrecht erhal-
ten und wieder einen gemeinsamen Wohnsitz begründet haben. Im Einzel-
nen ergibt sich, was folgt:
- 7 -
Die Beschwerdeführerin eröffnete am 26. September 2005 bei der Bank G.
ein Konto, für welchen seit dessen Eröffnung unter anderem B. Einzel-
zeichnungsberechtigung hat (BAB 8). Des Weiteren hat die Beschwerde-
führerin zusammen mit B. in den Jahren 2005 – 2007 drei Gesellschaften
gegründet, wobei sie für zwei Gründungen eine Kapitaleinlage von
Fr. 10'000.-- geleistet hat (BAB 9 und 10). Ferner soll die angebliche Woh-
nung von B. laut der Beschwerdegegnerin sowohl einen unbewohnten An-
schein erwecken als sich auch in einem sozialen Umfeld befinden, das dem
Lebensstandard und der beruflichen Stellung von B. nicht entspräche
(act. 5, S. 4). Dahingegen will die Beschwerdeführerin in einer Villa in Z.,
deren Eigentümerin eine von B. beherrschte Gesellschaft ist, lediglich ein
Zimmer bewohnen, mit dem Recht, ausserhalb der Bürozeiten den „Food-
corner“ sowie den Empfangsraum zu benutzen. Jedoch seien weder die
besagte Gesellschaft, noch andere Personen als die Beschwerdeführerin
an dieser Adresse behördlich verzeichnet. Hinzu komme, dass vor der Villa
regelmässig Fahrzeuge stehen würden, die auf B. zuzurechnende Gesell-
schaften eingetragen seien. Darüber hinaus soll B. anlässlich einer durch
die Beschwerdegegnerin durchgeführten Hausdurchsuchung am
18. August 2010 um 6.10 Uhr in dieser Villa angetroffen worden sein, wobei
die Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Kleider darauf geschlossen habe,
dass er nicht erst am frühen Morgen dort eingetroffen sei (act. 5, S. 4).
3.3.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin darin gefolgt werden,
dass eine klare Trennung der Mittel von Beschwerdeführerin und B. offen-
bar weder angestrebt noch umgesetzt wurde. Vielmehr besteht der be-
gründete Verdacht, dass die Eheleute über gemeinsame Vermögenswerte
verfügen können und der getrennte Wohnsitz nur vorgeschoben ist.
3.4 Ferner bringt die Beschwerdegegnerin den Verdacht vor, die Steuererklä-
rungen der Beschwerdeführerin seit 2005 seien unabhängig von der Frage
nach dem gemeinsamen Wohnsitz bzw. der Gemeinschaftlichkeit der Mittel
unvollständig (act. 5, S. 4). Dieser Verdacht wird durch folgende Umstände
erhärtet: Wie bereits ausgeführt gründete die Beschwerdeführerin zusam-
men mit B. drei Gesellschaften. Für diese Gesellschaften soll die Be-
schwerdeführerin Aktien liberiert haben, obwohl dies auf der Grundlage ih-
res deklarierten Vermögensstandes gar nicht möglich war. Ein Hinweis auf
die Aufnahme eines Darlehens liege gemäss der Beschwerdegegnerin
nicht vor. Zudem habe die Beschwerdeführerin diese Beteiligungen nie de-
klariert (vgl. BAB 2 sowie BAB 9 und 10). Des Weiteren haben die Untersu-
chungen der Beschwerdegegnerin ergeben, dass die Beschwerdeführerin
über Konti bei der Bank G., der F., der H. sowie bei der Bank C. verfüge,
die sie jedoch nie deklariert habe (BAB 2 sowie BAB 3, 6, 8 und 11).
- 8 -
Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin auch die Unterhaltszahlungen
von B. als Einkommen deklarieren müssen, was sie jedoch unterlassen ha-
be (BAB 2). In Berücksichtigung all dessen ergibt sich, dass sich auch der
Verdacht der Verschleierung der tatsächlichen Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse gegen die Beschwerdeführerin selbst erhärtet hat.
3.5 Im Lichte der obigen Ausführungen erweist sich der begründete Verdacht
der gemeinsamen Mittelverwendung sowie der Verschleierung der tatsäch-
lichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch angesichts des frü-
hen Verfahrensstadiums sowie des komplexen Sachverhaltes und der da-
mit verbundenen Notwendigkeit weiterer Abklärungen, als objektiv gerecht-
fertigt. Eine Rechtsverletzung bzw. eine Ermessensüberschreitung durch
die Weigerung, die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Untersuchung
zum jetzigen Zeitpunkt einzustellen, kann der Beschwerdegegnerin nicht
zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich
als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 120 Abs. 1 DBG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranla-
gen, fünf Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode. Dabei handelt
es sich um eine relative Verjährungsfrist, die unter bestimmten in Art. 120
Abs. 2 und 3 DBG aufgezählten Voraussetzungen gehemmt oder unterbro-
chen werden kann. So wird die Veranlagungsverjährung mit jeder auf Fest-
stellung oder Geltendmachung der Steuerforderungen gerichteten Amts-
handlung unterbrochen, mithin mit jeder Veranlagungs- oder Bezugshand-
lung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht
wird (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG). Dabei muss es sich um eine individuelle,
bestimmte Amtshandlung handeln, die der Durchsetzung des in Frage ste-
henden, konkreten Steueranspruchs dient (GREMINGER, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], Art. 83-222, Basel 2000, Art. 120 DBG N. 7). Gemäss
der Praxis des Bundesgerichts zählen beispielsweise die Zustellung des
Steuererklärungsformulars, die Mahnung zur Einreichung einer Steuerer-
klärung, die Ankündigung und Vornahme von Bücherdurchsuchungen, die
Eröffnung einer definitiven oder provisorischen Steuerveranlagung, die Auf-
forderung oder auch die Mahnung zur Zahlung als solche Einforderungs-
handlungen (BGE 126 II 1 E. 2c, jedoch noch zu Art. 128 des Bundesrats-
beschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer; BdBSt). Schliesslich sieht Art. 120 Abs. 3 lit. d DBG vor,
dass die Veranlagungsverjährung mit der Einleitung einer Strafverfolgung
wegen vollendeter Steuerhinterziehung neu beginnt. Dies hingegen er-
- 9 -
scheint kaum sinnvoll, denn auch eine vollendete Steuerhinterziehung setzt
regelmässig entweder eine rechtskräftige Veranlagung oder aber den Ein-
tritt der Veranlagungsverjährung voraus (GREMINGER, a. a. O., Art. 120
DBG N. 9).
4.2 Gegen die Beschwerdeführerin besteht insbesondere auch der Verdacht
der Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung von B. gemäss
Art. 177 DBG hinsichtlich der Steuerperiode 2005, indem sie durch Vortäu-
schen des Getrenntlebens dazu beigetragen haben soll, den steuerrechtli-
chen Wohnsitz ihres Ehegatten zu verschleiern (act. 5, S. 5).
Die Beschwerdeführerin rügt, die Veranlagung für das Steuerjahr 2005 sei
noch nicht verjährt, weswegen die Steuerveranlagung von B. auch noch
nachträglich im offenen Verfahren vorgenommen werden könne. Somit
könne B. hinsichtlich der Steuerperiode 2005 keine vollendete Steuerhin-
terziehung vorgehalten werden, weswegen sie auch unmöglich dazu Gehil-
fenschaft geleistet haben könne (act. 1, S. 4 f.). Dahingegen soll laut der
Beschwerdegegnerin die Veranlagungsverjährung für die besagte Steuer-
periode 2005 am 31. Dezember 2010 eingetreten sein, weswegen der
Steuerausfall nicht mehr im ordentlichen Verfahren abgewendet werden
könne und somit eine vollendete Steuerhinterziehung vorliege. Zudem sei
eine Unterbrechung der Veranlagungsverjährung bis zum heutigen Zeit-
punkt nicht möglich gewesen (act. 5, S. 5).
Die Frage, ob die Veranlagungsverjährung eingetreten ist oder nicht bzw.
ob eine vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung Gegenstand der
Untersuchung bildet, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen
bleiben, da auch Gehilfenschaft zu einer bloss versuchten Steuerhinterzie-
hung strafbar ist (Art. 177 DBG; SIEBER, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], Art. 83-222, Basel 2000, Art. 177 DBG N. 10). Die von der Be-
schwerdeführerin diesbezüglich angeführte Argumentation ergibt demnach
keinen Grund, weshalb die gegen sie geführte Untersuchung zum jetzigen
Zeitpunkt einzustellen sei; sie ist mithin für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens nicht relevant.
5. Schliesslich ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin, das Untersu-
chungsverfahren für die Steuerjahre 2006 – 2008 betreffe nicht sie, son-
dern nur B., weshalb sie aus dem Untersuchungsverfahren zu entlassen
sei (act. 1, S. 5), unbehelflich. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Be-
schwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb sich die Untersuchungen
- 10 -
gegen sie nicht auch auf die Steuerperiode 2006 – 2008 beziehen sollen.
Vielmehr ist bereits dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. De-
zember 2010 (act. 1.1) der begründete Verdacht zu entnehmen, dass sich
die Beschwerdeführerin eventuell der versuchten Steuerhinterziehung hin-
sichtlich der Steuerperioden 2006 – 2008 schuldig gemacht habe. Die Be-
schwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.
6. Letztendlich vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten, wenn sie vorbringt, sie sei bis zum heutigen Tag noch nicht einmal
einvernommen worden (act. 1, S. 5). Diese Rüge betrifft die Untersu-
chungsführung, wozu auch die Durchführung von Einvernahmen gehört.
Diese liegt im alleinigen Ermessen der Beschwerdegegnerin als untersu-
chende Behörde.
Generell beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik
auf Bestreitungen der ihr gegenüber von der Beschwerdegegnerin erhobe-
nen Vorwürfe bzw. bringt demgegenüber abweichende Darstellungen des
Sachverhalts vor. Letztendlich ist die Klärung solch offener Fragen jedoch
genau Sinn und Gegenstand der gegen die Beschwerdeführerin eröffneten
Untersuchung. Sollten sich die nunmehr bestehenden Verdachtsmomente
im Laufe dieser Untersuchung nicht erhärten bzw. nicht bestätigen lassen,
so wird die Beschwerdegegnerin zu gegebenem Zeitpunkt die Untersu-
chung einzustellen haben. Die Verweigerung der Einstellung der Untersu-
chung zum jetzigen Zeitpunkt stellt nach dem Gesagten keine Rechtsver-
letzung dar. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde demnach
als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde-
verfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG, wobei dieser
seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren verweist (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch
keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist,
ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisheri-
gen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010). Als
unterliegende Partei hat somit die Beschwerdeführerin die Kosten zu tra-
gen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.--
festgesetzt (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechung des geleisteten
Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 11 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 4. April 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pierre Fivaz
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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