Beschluss vom 16. November 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2011.14
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B.
und dessen Ehefrau C. eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwi-
derhandlungen. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die ESTV am
2. September 2010 eine Reihe von Verfügungen, mit welchen sie insge-
samt 13, auf die A. AG, deren Aktienkapital zu 100 % im Eigentum der Be-
schuldigten stehen soll, eingetragene Liegenschaften beschlagnahmte
(BV.2010.58, act. 1.1, 1.2 und 1.3).
B. Mit Entscheid BV.2010.58 vom 10. Dezember 2010 hiess die I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts eine von der A. AG gegen diese Be-
schlagnahmen erhobene Beschwerde gut. Mit Urteil 1B_419/2010 vom
1. April 2011 hiess das Bundesgericht die von der ESTV gegen den Ent-
scheid der I. Beschwerdekammer erhobene Beschwerde gut, hob den an-
gefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück (act. 1).
C. Hierauf lud die I. Beschwerdekammer vorab die A. AG ein, sich in Ergän-
zung zu ihren bisherigen Eingaben zum weiteren Verlauf des Verfahrens zu
äussern (act. 2). In ihrer Eingabe vom 30. Mai 2011 beantragt die A. AG,
die durch die ESTV verfügte Beschlagnahme bzw. verhängte Verfügungs-
sperre betreffend ihre Liegenschaften Z.-Gbbl. Nr. 1, Y.-Gbbl. Nr. 2,
X.-Gbbl. Nrn. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und W.-Gbbl. Nr. 13 sei umge-
hend und vollständig aufzuheben und die zuständigen Grundbuchämter
entsprechend anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las-
ten der ESTV (act. 4). Die ESTV schliesst demgegenüber in ihrer Stellung-
nahme vom 10. Juni 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde
(act. 6). Sowohl die A. AG als auch die ESTV liessen sich mit je einer wei-
teren Eingabe unaufgefordert vernehmen (act. 10 und 12). Die abschlies-
sende Stellungnahme der ESTV wurde der A. AG am 19. Juli 2011 zur
Kenntnis gebracht (act. 13).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver-
dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil-
fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
2.
2.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständi-
ge Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung
bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlagnahme
von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der
Einziehung unterliegen (vgl. in diesem Sinne BGE 137 IV 145 E. 6.4
S. 151 f.). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u. a. al-
le wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die di-
rekt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der
Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermö-
gensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundes-
gerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Ok-
tober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; jeweils mit
Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d).
2.2 Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein
(Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR). Allgemein wird unter
diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die gewählte Massnahme zur Ver-
wirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und er-
forderlich ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti-
gen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen. Aus dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit ergibt sich u. a. auch das verwaltungsrechtliche Stö-
rerprinzip, wonach sich Massnahmen grundsätzlich gegen den unmittelba-
ren Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes zu richten haben (HEIM-
GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 27
m.w.H.). Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ist grundsätzlich im-
mer geeignet, eine eventuelle Vermögenseinziehung zu sichern. Allerdings
erscheint sie nicht erforderlich, wenn die allfälligen Einziehungsansprüche
des Staates auf andere Weise gesichert werden können. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist der Umfang der Beschlagnahme
zu begrenzen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 171).
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3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hegt gegenüber B. den Verdacht, dieser habe
hinsichtlich der Steuerperioden 2000 bis 2005 Steuern im grossen Umfang
hinterzogen. Für die Steuerperioden 2000 bis 2004 habe er keine Steuer-
erklärungen eingereicht, weshalb er nach Ermessen veranlagt worden sei.
Für die Steuerperiode 2005 sei überhaupt keine Veranlagung erfolgt, da B.
in keinem Steuerregister der Schweiz eingetragen gewesen sei. Diesbe-
züglich sei auf Grund der Akten jedoch zu schliessen, dass er auch im
Steuerjahr 2005 Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und demnach hier
steuerpflichtig gewesen wäre. Weiter seien die Ermessensveranlagungen
für die Steuerperioden 2000 bis 2004 auf Grund des aktuellen Kenntnis-
standes offensichtlich zu tief ausgefallen. B. habe nicht verhindert, dass
diese aller Wahrscheinlichkeit nach zu tiefen Veranlagungen in Rechtskraft
erwachsen seien. Dessen Vorgehen falle unter den Tatbestand der vollen-
deten Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG (vgl. zu diesen
Vorwürfen BV.2010.58, act. 2, S. 2 f., Ziff. 1). Anhand der aktuellsten Be-
rechnungen der Beschwerdegegnerin beläuft sich die sich hieraus erge-
bende Nachsteuerforderung mutmasslich auf Fr. 2,321 Mio. (act. 6.1). Die
Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2002 mit einem Aktienkapital von
Fr. 300'000.-- gegründet. Davon habe B. anlässlich der Gründung
Fr. 298'000.-- liberiert. Zudem habe er der Beschwerdeführerin in grossem
Umfang Aktionärsdarlehen gewährt. Es sei davon auszugehen, dass B. für
die Liberierung der Aktien und die Gewährung des Darlehens Mittel ver-
wendet habe, welche er durch die mutmassliche Steuerhinterziehung er-
langt habe. Die Beteiligungsrechte und die Guthaben von B. unterlägen
daher voraussichtlich der Einziehung (vgl. hierzu BV.2010.58, act. 2, S. 3,
Ziff. 3.1 und 3.2).
Die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich im Rahmen ihrer verschiede-
nen Eingaben eine Reihe von Einwendungen, deren Stichhaltigkeit nach-
folgend genauerer Betrachtung zu unterziehen ist.
3.2 Vorab bringt sie sinngemäss vor, Zwangsmassnahmen könnten sich ge-
mäss Art. 191 DBG nur gegen den Täter, gegen dessen Gehilfen oder ge-
gen den Anstifter richten, weshalb es für die vorliegende, gegen sie gerich-
tete Zwangsmassnahme an einer gesetzlichen Grundlage fehle (siehe hier-
zu act. 4, S. 3, Art. 1 und 2 sowie BV.2010.58, act. 1, S. 4 f., Art. 3). Hierbei
übersieht sie, dass Art. 191 Abs. 1 DBG nur die für das Verfahren der be-
sonderen Untersuchungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin anwend-
baren Verfahrensbestimmungen festlegt, jedoch keinen Ausschluss von
Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten vorsieht. Eine Vermögenseinzie-
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hung kann grundsätzlich bei jeder Person vorgenommen werden, bei wel-
cher sich der fragliche Wert befindet; die strafprozessuale Stellung der be-
troffenen Person ist irrelevant (SCHMID, Kommentar Einziehung – Organi-
siertes Verbrechen – Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2007, Art. 70–72 StGB N. 20). Entsprechend ist auch die zur Sicherung ei-
ner Vermögenseinziehung verfügte Beschlagnahme gegenüber Dritten zu-
lässig. Der entsprechende Grundsatz ergibt sich auch aus Art. 70 Abs. 2
StGB, welcher bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Vermögenswerte
Dritter nicht eingezogen werden können. Ein grundsätzlicher Ausschluss
einer solchen Einziehung bzw. einer diese sichernden Beschlagnahme be-
steht nicht.
3.3 Die Beschwerdeführerin selbst beruft sich im Übrigen auch auf Art. 70
Abs. 2 StGB und bringt vor, die verfügte Beschlagnahme ihres betriebs-
notwendigen Geschäftsvermögens stelle eine unverhältnismässige Härte
dar (BV.2010.58, S. 5 f., Art. 4). Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, ist
vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in finanzieller
Hinsicht weitgehend durch ihren Hauptaktionär B. alimentiert worden ist.
Dieser habe die ihm hierfür zur Verfügung stehenden Mittel vermutungs-
weise mittels der ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungsdelikte erlangt.
Die ordentliche Verwaltung der Liegenschaften durch die Beschwerdefüh-
rerin wird von der verfügten Beschlagnahme nicht beeinträchtigt. Dasselbe
gilt für die primär durch Mieteinnahmen erzielte Liquidität der Beschwerde-
führerin. Von einer unverhältnismässigen, zwangsläufig in einen Konkurs
mündenden Härte kann demnach nicht gesprochen werden.
3.4 Die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe der gegenüber B.
bestehenden mutmasslichen Nachsteuerforderung angeführten Einwände,
wonach bei deren Bemessung das Steuerjahr 2005 nicht zu berücksichti-
gen sei (act. 10, Ziff. 1) und beim eruierten Vermögenszuwachs nur die Ak-
tiven nicht jedoch die Passiven mitberücksichtigt worden seien (act. 4,
S. 4 f., Art. 4; act. 10 Ziff. 3), wurden vom Beschuldigten bereits im ihn sel-
ber und die Beschlagnahme seiner Bankguthaben betreffenden Beschwer-
deverfahren erhoben und von der I. Beschwerdekammer verworfen (vgl.
hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.12 vom
8. November 2011, E. 3.2 und 3.3). Eine Änderung der diesbezüglichen
Beurteilung vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
herbeizuführen.
3.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin
habe vor allem mit der Beschlagnahme diverser, B. zustehender Forderun-
gen aus Aktionärsdarlehen gegenüber verschiedenen, von diesem selbst
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beherrschten Gesellschaften Vermögenswerte in einem die mutmassliche
Nachsteuerforderung um ein Vielfaches übersteigenden Betrag blockiert
(siehe u. a. act. 4, S. 4, Art. 3 sowie act. 10, Ziff. 2). Das ergebe sich schon
nur aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich um-
fangreiche, gegenüber B. selber verfügte Beschlagnahmen aufgehoben
habe. Die Beschwerdeführerin rügt zudem in sinngemässer Weise, die Auf-
rechterhaltung der ihr als nicht beschuldigte Person gegenüber verfügten
Beschlagnahme verletze das Störerprinzip (vgl. zum Ganzen act. 10,
Ziff. 2).
Zur Sicherung der mutmasslichen Nachsteuerforderung in der Höhe von
Fr. 2,321 Mio. sind derzeit folgende Vermögenswerte beschlagnahmt:
Bankguthaben und Wertschriften von B. im Umfang von Fr. 550'000.--, Gut-
haben von B. bei der Beschwerdeführerin und anderen Gesellschaften in
unbekannter Höhe, wobei zur Sicherung dieser Forderungsbeschlagnah-
men u. a. verschiedene im Eigentum der Beschwerdeführerin und zwei an-
derer Gesellschaften stehende Grundstücke beschlagnahmt wurden (mit
einem Aktivenüberschuss von Fr. 1,679 Mio.), sowie Guthaben von B. bei
der D. AG in der Höhe von Fr. 92'200.-- (vgl. zum Ganzen act. 6,
Ziff. 3.2.1). Die beschlagnahmten Vermögenswerte – soweit betragsmässig
bestimmbar – belaufen sich somit auf Fr. 2,321 Mio. und entsprechen be-
tragsmässig der zu sichernden, mutmasslichen Nachsteuerforderung. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist damit gewahrt. Hinsichtlich der Be-
schlagnahme von Aktionärsguthaben in unbekannter Höhe bestehen nebst
der Unsicherheit bezüglich deren Umfangs auch Unsicherheiten hinsichtlich
der Eignung der Einziehungsbeschlagnahme. Tatsächlich könnte die Be-
schwerdeführerin bei Aufhebung der vorliegend angefochtenen Beschlag-
nahme ihrer Grundstücke diese veräussern und mit den dadurch erlangten
flüssigen Mitteln, die ebenfalls beschlagnahmte Forderung von Aktionär B.
ohne Weiteres durch Tilgung zum Erlöschen bringen. Da es sich bei B. als
Gläubiger der Darlehensforderung um den die Gesellschaft als Schuldnerin
beherrschenden Hauptaktionär und um ein mit Einzelunterschrift zeichnen-
des Mitglied des Verwaltungsrates handelt, erscheint die vorliegend ange-
fochtene Beschlagnahme von Grundstücken zur Sicherung des Nachsteu-
ersubstrats besser geeignet und damit auch als verhältnismässig. Offenbar
bestehen auch auf Seiten der Beschwerdegegnerin Zweifel an der Eignung
der Beschlagnahme von Aktionärsguthaben (vgl. z. B. act. 6, Ziff. 3.3).
Nachdem die Beschlagnahme dieser Aktionärsguthaben vorliegend aber
nicht angefochten wurde, erübrigen sich weitergehende Ausführungen an
dieser Stelle.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes-
halb sie abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, so-
wie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Janu-
ar 2011). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 25
Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]),
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Bellinzona, 17. November 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i. V. Emanuel Hochstrasser,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pierre Fivaz
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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