Beschluss vom 16. März 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);
Wiederherstellung (Art. 94 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2011.2
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) eröffnete am
10. Januar 2011 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. sowie gegen des-
sen Sohn B. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen Art. 44 und
45 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1). In
diesem Zusammenhang führte das EFD am 25. Januar 2011 am Domizil
von A. eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte Unterlagen,
Computer, Fahrzeuge sowie Bankkonti von A. und dessen Sohn (act. 1.1
und 1.2)
B. Mit Schreiben vom 30. Januar 2011, das A. am 31. Januar 2011 der Post
übergeben hatte, erhob dieser beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD
Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung sowie gegen die Beschlagnah-
me vom 25. Januar 2011 und beantragt, die Hausdurchsuchung und die
Beschlagnahme seien als unrechtmässig zu beurteilen und die beschlag-
nahmten Sachen seien ihm zurückzugeben bzw. die beschlagnahmten
Konti seien freizugeben. Eventualiter beantragt A., Folgendes sei ihm un-
verzüglich herauszugeben: (1) Ordner Schriftverkehr Privat M-Z, A. Privat;
(2) Mappe (…); (3) Apple Notebook, weiss, inkl. Netzkabel sowie (4) Bank-
konti 1 und 2 bei der Bank C. (act. 1). Der Leiter des Rechtsdienstes des
EFD leitete die Beschwerde am 4. Februar 2011 mitsamt seiner Stellung-
nahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, vollumfänglich abzuweisen,
unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 2, S. 2). Die Be-
schwerdeantwort wurde A. am 7. Februar 2011 zugestellt mit der Aufforde-
rung, bis 17. Februar 2011 eine allfällige Beschwerdereplik, die sich auf die
Frage der Fristwahrung zu beschränken hat, einzureichen (act. 3). A. liess
diese Frist ungenutzt verstreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG ist bei Widerhandlungen gegen die Straf-
bestimmungen des FINMAG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende und
urteilende Behörde ist das EFD.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg-
lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations-
reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist be-
rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28
Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde
ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand-
lung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und
kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde
nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist
sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe
die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat
er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag
nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26
Abs. 3 VStrR).
1.3 Art. 31 Abs. 1 VStrR, welcher sich systematisch innerhalb der allgemeinen
Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts befindet, erklärt für
die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstel-
lung gegen die Folgen der Fristversäumnis die Art. 20 – 24 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) für sinngemäss anwendbar.
Andererseits richten sich laut Art. 31 Abs. 2 VStrR die Fristen im gerichtli-
chen Verfahren nach der StPO. Das Beschwerdeverfahren vor der I. Be-
schwerdekammer ist als ein solches gerichtliches Verfahren zu betrachten
(vgl. zu Art. 31 Abs. 2 VStrR in seiner bis 31. Dezember 2010 gültigen Fas-
sung TPF 2008 167 E. 1.3.2 sowie u. a. den Entscheid des Bundesstrafge-
richts BV.2008.14 vom 30. Januar 2009, E. 1.3, und zur analogen Situation
der Anklagekammer des Bundesgerichts als früher zuständige Beschwer-
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deinstanz HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 89 mit Hinweis auf
BGE 107 IV 72 E. 2 S. 74).
1.4
1.4.1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausge-
löst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letz-
ten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müs-
sen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben
oder zu deren Handen bei der Schweizerischen Post, einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von
inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91
Abs. 1 und 2 StPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden
(Art. 89 Abs. 1 StPO).
1.4.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer
versäumten Frist verlangen wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzli-
cher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen,
dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist gemäss
Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes
schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die ver-
säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen.
Voraussetzung für eine Wiederherstellung der Frist sind objektive oder sub-
jektive Gründe, die es dem Betroffenen verunmöglichen die Frist zu wahren
(vgl. BRÜSCHWEILER, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 94 StPO N. 2). War die betroffene
Partei wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert,
zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Un-
möglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung
objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch be-
sondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert
worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.54/2006 vom 2. November 2006,
E. 2.2.1) Art. 94 StPO entspricht weitgehend den früheren Regelungen in
den Strafprozessordnungen und Art. 50 BGG (SCHMID, Praxiskommentar,
Zürich/St. Gallen 2009, Art. 94 StPO N. 4). Unabhängig davon, ob die für
die Säumnis ins Feld geführten Gründe objektiver oder subjektiver Natur
sind, ist jeweils entscheidend darauf abzustellen, ob der konkret geltend
gemachte Hinderungsgrund es der säumigen Partei verunmöglichte, trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt fristgerecht zu handeln
(AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 50 BGG N. 6).
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1.5 Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der unbestrittener-
massen verpassten Beschwerdefrist mit der Begründung, er habe erstens
aufgrund der Beschlagnahme seines Computers kein geeignetes Gerät
zum Verfassen der Beschwerde zur Verfügung gehabt und hätte somit die
Beschwerde von Hand schreiben müssen. Zweitens habe er nach der Be-
schlagnahme nur noch über Bargeld im Betrag von Fr. 42.-- verfügt, wes-
wegen er das Porto für die Beschwerdeeinreichung nicht habe bezahlen
können, da er auch noch eine Familie zu ernähren habe. In Anbetracht der
gesamten Situation sei somit die Frist von drei Tagen unhaltbar kurz
(act. 1, S. 1).
Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass das Nichtvorhanden-
sein eines Computers keinen Hinderungsgrund darstellt. Wie dies der Be-
schwerdeführer auch selber ausführt, spricht nichts dagegen, die Be-
schwerde von Hand zu schreiben. Ferner wäre es dem Beschwerdeführer
ohne weiteres zumutbar gewesen, entweder einen Vertreter mit dem
Schreiben der Beschwerde zu beauftragen oder aber den Computer einer
Drittperson – privat oder öffentlich – zu benutzen. Darüber hinaus soll ge-
mäss der Beschwerdegegnerin nur der Computer des Beschwerdeführers
und dessen ältesten Sohnes beschlagnahmt worden sein, hingegen nicht
diejenigen seiner anderen Kinder (act. 2, S. 7). Somit geht die Begründung
des Beschwerdeführers in diesem Punkt fehl.
Auch der zweite vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinderungsgrund ist
unbehelflich, denn der Beschwerdeführer führt selber aus, nach der Be-
schlagnahme noch über Fr. 42.-- Bargeld verfügt zu haben. Somit hätte er
das Porto für den Beschwerdebrief ohne weiteres bezahlen können. Zudem
wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes und ihm deshalb auch zu-
mutbar gewesen, die Portokosten von Bekannten oder Verwandten zu lei-
hen. Zudem soll der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auf den be-
schlagnahmten Konti sowieso keine Guthaben mehr gehabt haben
(vgl. act. 1, S. 3), weswegen die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt,
dem Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel entzogen und ihm so die
fristgerechte Einreichung einer Beschwerde nicht verunmöglicht zu haben.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht unver-
schuldeterweise davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht
einzureichen. Somit hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Rechtsmit-
telfrist verpasst, weswegen – da diese nicht wiederhergestellt wird – nicht
auf seine Beschwerde einzutreten ist.
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2. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde-
verfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Art. 73
StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch
keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist,
ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisheri-
gen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010). Als
unterliegende Partei hat somit der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festge-
setzt (Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. März 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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