Beschluss vom 10. Januar 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Rechtsdienst des Generalsekretariats EFD,
Beschwerdegegner
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2011.26
Nebenver fahren: BP.2011.40
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Sachverhalt:
A. Mit Strafanzeige vom 15. Juli 2011 gelangte die A. AG an das Generalsek-
retariat des Eidgenössischen Finanzdepartements (nachfolgend “General-
sekretariat EFD”) und ersuchte dieses um Einleitung einer Strafuntersu-
chung gegen die Bank B. AG wegen des Verdachts der Widerhandlungen
gegen das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalan-
lagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31; vgl. act. 5.1, S. 1-6). Im
Rahmen dieser Strafanzeige ersuchte die A. AG um Einräumung der Par-
teistellung als Geschädigte im Strafverfahren (vgl. act. 5.1, S. 2, Ziff. 4).
B. Mit Verfügung vom 30. August 2011 wies der Strafrechtsdienst des Gene-
ralsekretariats EFD das Gesuch der A. AG um Einräumung der Parteistel-
lung ab und auferlegte dieser die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 130.-- (vgl. act. 5.1, S. 53-55). Am 5. September 2011 gelangte die
A. AG hiergegen mit Beschwerde an den Direktor des Generalsekretariats
EFD. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom
30. August 2011 sowie die Einräumung der Parteistellung als Geschädigte
im Strafverfahren gegen die Bank B. AG unter Kostenfolge zu Lasten der
Staatskasse (vgl. act. 5.1, S. 57-62).
C. Mit Entscheid vom 15. September 2011 wies der Leiter des Rechtsdienstes
des Generalsekretariats EFD die Beschwerde ab und auferlegte der A. AG
die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 660.-- (act. 1.1).
D. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 22. September 2011
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was
folgt (act. 1):
„1. Es sei der Entscheid vom 15. September 2011 im Geschäft Nr. 442.4-03 vollumfänglich
aufzuheben;
2. Es sei der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bank B. AG we-
gen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Kollektivanlagengesetz die Parteistellung ein-
zuräumen; eventualiter sei die Sache an den Generalsekretär EFD zurückzuweisen, damit
er in neuer Besetzung und unabhängig vom gesamten Rechtsdienst Generalsekretariat
EFD und namentlich vom Strafrechtsdienst neu entscheide; subeventualiter sei die Sache
an den Rechtsdienst Generalsekretariat EFD zurückzuweisen, damit dieser in neuer Beset-
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zung und unabhängig vom Strafrechtsdienst des Rechtsdienstes Generalsekretariat EFD
neu entscheide.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der vorangegangenen Instanzen seien auf
die Staatskasse zu nehmen und es sei der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung im
Ermessen des Gerichts zuzusprechen.“
In prozessualer Hinsicht stellte die A. AG überdies die folgenden Anträge:
„1. Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz und der Erstinstanz beizuziehen.
2. Es sei im Strafverfahren Nr. 442.4-03 bis zum endgültigen Entscheid in diesem Be-
schwerdeverfahren die Gesuchstellerin als Partei zuzulassen; eventualiter sei im Strafver-
fahren Nr. 442.4-03 abgesehen von beweissichernden Massnahmen keine Verfahrenshand-
lung vorzunehmen.“
Der Präsident der Beschwerdekammer stellte am 23. September 2011 in
Aussicht, dass die prozessualen Anträge mit der Hauptsache behandelt
würden (act. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2011 beantragt
der Leiter des Rechtsdienstes des Generalsekretariats EFD die vollumfäng-
liche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der A. AG
(act. 5). In ihrer Beschwerdereplik vom 31. Oktober 2011 hält die A. AG
sinngemäss an ihren Anträgen fest (act. 9). Die Beschwerdereplik wurde
dem Rechtsdienst des Generalsekretariats EFD am 2. November 2011 zur
Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des KAG ist das
Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;
SR 313.0) anwendbar, soweit das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FIN-
MAG; SR 956.1) oder die Finanzmarktgesetze (im Sinne von Art. 1 FIN-
MAG) nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Verfol-
gende und urteilende Behörde ist das Generalsekretariat EFD (Art. 50
Abs. 1 Satz 2 FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Organisati-
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onsverordnung vom 17. Februar 2010 für das eidgenössische Finanzdepar-
tement [OV-EFD; SR 172.215.1]).
1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge-
führt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid
ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wor-
den ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28
Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmass-
nahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2
VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene
Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig
(Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der von ihr beantragten Einräumung
der Parteistellung als Geschädigte im Strafverfahren vor dem Leiter des
Rechtsdienstes des Generalsekretariats EFD mit ihren Anträgen nicht
durchgedrungen und durch diesen Entscheid auch in materieller Hinsicht
beschwert. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am
19. September 2011 eröffnet. Ihre am 22. September 2011 eingereichte
Beschwerde erweist sich demzufolge als fristgerecht. Auf ihre im Übrigen
formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beam-
ten kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR beim Direktor oder Chef der beteilig-
ten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Unter dem Direktor oder Chef
der beteiligten Verwaltung sind die Leiter der betreffenden Verwaltungsab-
teilung resp. Ämter unterhalb der Departementstufe zu verstehen. Der Beg-
riff „Chef“ ist dabei als Abteilungschef zu verstehen. Diese Formulierung,
dass sowohl beim Direktor als auch beim Chef der beteiligten Verwaltung
Beschwerde geführt werden kann, trägt der Dezentralisierung einzelner
Verwaltungsbereiche Rechnung (vgl. zum Ganzen HAURI, Verwaltungs-
strafrecht, Bern 1998, S. 76 m.w.H.).
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2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh-
ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie
Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher in Ausstand, wenn sie in
der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten
durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm
eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in
gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder
verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befan-
gen sein könnten (lit. c).
Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände
können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in ge-
wissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein.
In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen
tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit
und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjekti-
ve Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss viel-
mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeu-
tung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung
und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Aus-
stand die Ausnahme bleiben muss (HAURI, a. a. O., S. 86 mit Hinweis auf
BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch SCHMID, Handbuch des schwei-
zerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 509 ff.; MÜL-
LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 937 f.;
KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen
an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 58 ff.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f.
und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2).
2.3 Als Chef des beteiligten Strafrechtsdienstes ist der übergeordnete Leiter
des Rechtsdienstes EFD zu betrachten. Der Leiter des Rechtsdienstes
EFD ist der Abteilungschef des Rechtsdienstes EFD, welcher den Straf-
rechtsdienst, den allgemeinen Rechtsdienst und die Abteilung Regulierung
unter sich führt. Wie den Materialien zu entnehmen ist, wurde bewusst die
Bezeichnung „Direktor oder Chef“ im VStrR verwendet, da dies in der eid-
genössischen Verwaltung keineswegs Synonyme darstellen (Amtl. Bull.
1973 S 582). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund der räumli-
chen, personellen und logistischen Nähe die Beschwerdeinstanz nicht un-
abhängig von der verfügenden Behörde entscheiden konnte und faktisch
dadurch die identische Amtsstelle entschieden hätte. Die institutionelle Nä-
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he allein begründet jedoch noch kein stichhaltiges Indiz, welches auf eine
Vorbefassung oder Befangenheit der Beschwerdeinstanz schliessen lassen
würde. Der angefochtene Entscheid erging somit von der sachlich zustän-
digen Behörde. Gründe, deren Befangenheit anzunehmen, sind vorliegend
keine vorhanden.
3.
3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 6
EMRK) ergibt sich eine Begründungspflicht der den Entscheid fällenden
Behörde. Danach muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, N. 1705 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Beschwerdegegner
lediglich auf Art. 5 FINMAG gestützt habe, sich jedoch nicht mit seiner für
den Entscheid wesentlichen Argumentation betreffend Art. 1 KAG ausei-
nandergesetzt habe. Der Beschwerdegegner muss sich nicht bezüglich al-
len gemachten Argumenten der Beschwerdeführerin äussern, sondern
muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen er sich leiten
liess. Da der Inhalt der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides den
Anforderungen der zitierten Rechtsprechung genügt, ist keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
4.
4.1 Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Staatsan-
waltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte
Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerdeführerin führt diesbe-
züglich zur Begründung ihrer angestrebten Parteistellung als Geschädigte
aus, dass insbesondere das KAG den Schutz der Anlegerinnen und Anle-
ger zum Zwecke habe, welcher als vorrangiger Gesetzeszweck zu verste-
hen sei. Eine in diesem Lichte vorzunehmende zeitgemässe und teleologi-
- 7 -
sche Auslegung von Art. 74 VStrR erfordere geradezu die Einräumung der
Parteistellung zu Gunsten von Geschädigten auch im Verwaltungsstrafver-
fahren. Da eine solche Parteistellung zu Gunsten der Beschwerdeführerin
begründet würde, dürfe das Legalitätsprinzip vorliegend nicht zu streng ge-
handhabt werden.
4.2
4.2.1 Die Systematik des VStrR hingegen zeigt auf, dass durchgehend einzig
die Verwaltung oder der Beschuldigte im Gesetz aufgeführt sind. So ist
auch beispielsweise in den Artikeln 35 Abs. 1, 37 Abs. 2, 41 Abs. 3, 42
Abs. 1 und 43 Abs. 2 VStrR nur von dem Beschuldigten die Rede und
nicht von einer weiteren Partei. Kohärenterweise ist weiter auch aus den
Artikeln 64 Abs. 1 und 79 Abs. 1 VStrR ersichtlich, dass der Inhalt des
Strafbescheides bzw. des Urteils im Verwaltungsstrafverfahren keinen
Zuspruch von Schadenersatz an einen Privatkläger vorsieht. In der StPO
hingegen ist eine allfällige Schadenersatzklage des Privatklägers möglich
(Art. 122 ff. StPO; siehe auch Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Auch ist weder
aus den parlamentarischen Diskussionen noch aus der Botschaft ersicht-
lich, dass eine Parteistellung des Geschädigten im Verwaltungsstrafrecht
je in Erwägung gezogen wurde (Botschaft vom 21. April 1971 zum Ent-
wurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I
S. 993 ff.; Amtl. Bull. 1973 N 486 ff.; vgl. auch EICKER/FRANK/ACHERMANN,
Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012,
S. 153).
4.2.2 Aus der Botschaft zur Strafprozessordnung ist weiter ersichtlich, dass es
sich bei den Änderungen des VStrR nur um terminologische Anpassun-
gen an die StPO handelte, welche keine inhaltlichen Veränderungen nach
sich zogen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1340). Diese rein terminologischen An-
passungen fanden in Bezug auf Art. 74 Abs. 1 VStrR auch im Anhang
zum Entwurf der StPO Eingang (BBl 2006 S. 1536). Eindeutig nicht beab-
sichtigt wurde diesbezüglich eine analoge Anwendung von Bestimmun-
gen der StPO, wie dies andernorts befürwortet wurde (siehe z. B. Art. 22
Abs. 2 VStrR, wo auf Art. 40 Abs. 2 StPO verwiesen wird, oder Art. 30
Abs. 3 VStrR, welcher auf Art. 43-48 StPO verweist).
4.2.3 Obwohl, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt, sowohl das
KAG wie auch das FINMAG auch Individualschutzideen beinhalten (Bot-
schaft vom 23. September 2005 zum Bundesgesetz über die kollektiven
Kapitalanlagen, BBl 2005 6395 ff.; Botschaft vom 1. Februar 2006 zum
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006
- 8 -
2829 ff.), reichen diese nicht aus um – entgegen dem klaren Gesetzes-
wortlaut – eine verfahrensrechtliche Parteistellung des Geschädigten zu
begründen und die Systematik des VStrR zu durchbrechen. Art. 145 KAG
beinhaltet zwar eine zivilrechtliche Haftungsnorm, auf welche sich die An-
legerinnen und Anleger berufen können, und Art. 85 KAG begründet für
diese ein Klagerecht (vor dem Zivilgericht, vgl. hierzu BBl 2005 S. 6466);
anhand dieser Bestimmungen allein kann jedoch keine Parteistellung von
Geschädigten im Verwaltungsstrafverfahren begründet werden. Zusam-
menfassend ist demzufolge festzuhalten, dass angesichts von Wortlaut
und Systematik des VStrR keines der von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Argumente eine Parteistellung des Geschädigten im Rahmen
des Verwaltungsstrafverfahrens zu begründen vermag.
5. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass aus den in der Verfügung
vom 30. August 2011 sowie aus den im Beschwerdeentscheid vom
15. September 2011 zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
nicht hervorgehe, dass bei einer Abweisung des Gesuchs um Einräumung
der Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren Kosten auferlegt werden
können. Dies würde gegen das Legalitätsprinzip verstossen.
Der Beschwerdegegner fordert gestützt auf die Artikel 6a sowie 8 der Ver-
ordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) Fr. 130.-- für die von ihm erlassene
Verfügung vom 30. August 2011. Art. 8 dieser Verordnung umfasst jedoch
nicht die Verfahrenshandlungen des untersuchenden Beamten, sondern
lediglich den in Art. 27 VStrR erwähnten Beschwerdeentscheid des Direk-
tors oder Chefs der beteiligten Verwaltung. Die Aufzählung in Art. 8 der in
Frage stehenden Verordnung ist diesbezüglich eine abschliessende Auf-
zählung. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und Ziff. 2
der Verfügung vom 30. August 2011 aufzuheben.
6. Im Übrigen ist die Beschwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen. Die
prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin erweisen sich bei diesem
Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos.
7. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde-
verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG, wobei dieser
seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
- 9 -
fahren verweist (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine
Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist er-
gänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen
gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.1 vom 29. März 2011, E. 7). Als
nur in einem Nebenpunkt obsiegende Partei wird der Beschwerdeführerin
eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 BGG analog; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist dem-
nach anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung des
Strafrechtsdienstes des Generalsekretariats EFD vom 30. August 2011 wird
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin wird zufolge Gegenstands-
losigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin
Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 10. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lukas Blättler
- Eidgenössisches Finanzdepartement
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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