Beschluss vom 23. März 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION,
Beschwerdegegner
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2011.4
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend „BAKOM“) gegen A. we-
gen des Verdachts der Widerhandlung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG;
SR 784.40) eine Untersuchung führt (act. 2.6);
- das BAKOM am 18. Februar 2011 in der Gegenwart von A. in dessen Woh-
nung eine Hausdurchsuchung vornahm (act. 2.15);
- A. hiergegen mit Eingabe vom 20. Februar 2011 (Postaufgabe gemäss
Poststempel am 23. Februar 2011) beim BAKOM Beschwerde wegen der
Durchsuchung und unmenschlichem Vorgehen erhebt und daneben
Fr. 120.-- für die Reinigung des durch die die Durchsuchung vornehmen-
den Personen verschmutzten Teppichs verlangt (act. 1);
- das BAKOM die Beschwerde am 28. Februar 2011 an die I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und in seiner dazugehörigen
Stellungnahme beantragt, auf die Beschwerde sei auf Grund fehlender
Wahrung der Beschwerdefrist nicht einzutreten (act. 2);
- A. von der I. Beschwerdekammer am 1. März 2011 aufgefordert wurde, zur
Frage der Fristwahrung bis 11. März 2011 eine allfällige Beschwerdereplik
einzureichen (act. 3), diese Frist jedoch unbenutzt verstreichen liess.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen bei der I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisati-
onsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisa-
tionsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);
- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der
Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit An-
trag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
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- Art. 31 Abs. 1 VStrR, welcher sich systematisch innerhalb der allgemeinen
Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts befindet, für die Be-
rechung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung ge-
gen die Folgen der Fristversäumnis zwar die Art. 20 – 24 VwVG für sinn-
gemäss anwendbar erklärt;
- sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren andererseits nach der StPO rich-
ten (Art. 31 Abs. 2 VStrR);
- das Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer als solches ge-
richtliches Verfahren zu betrachten ist, weshalb sich die Fristen nach den
einschlägigen Bestimmungen der StPO richten (Beschluss des Bundes-
strafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 1.3; vgl. zu Art. 31 Abs. 2
VStrR in seiner bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung TPF 2008 167
E. 1.3.2. sowie u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.14
vom 30. Januar 2009, E. 1.3, und zur analogen Situation der Anklagekam-
mer des Bundesgerichts als früher zuständige Beschwerdeinstanz HAURI,
Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 89 mit Hinweis auf BGE 107 IV 72
E. 2 S. 74);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausge-
löst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abge-
geben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von
inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen
(Art. 91 Abs. 2 StPO), wobei gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden kön-
nen (Art. 89 Abs. 1 StPO);
- die dreitägige Beschwerdefrist im vorliegenden Fall am Tag nach der
Hausdurchsuchung, welcher der Beschwerdeführer persönlich beiwohnte,
zu laufen begann und somit am 21. Februar 2011 endete;
- die Beschwerdeschrift zu Handen des BAKOM erst am 23. Februar 2011,
mithin nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist, der Schweizerischen
Post übergeben wurde;
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht eingetreten werden kann;
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- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. den Beschluss
des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 5 und 8
Abs. 1 BStKR);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Kommunikation
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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