Beschluss vom 9. Januar 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2012.41
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führte seit
dem Jahr 2006 gegen B. und gegen die C. AG eine besondere
Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)
wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen. Im Zuge
dieser Untersuchung beschlagnahmte die ESTV am 1. Juni 2006 das
Konto Nr. 1 und das Depot Nr. 1 bei der Bank D. AG, beide lautend auf die
Kommanditgesellschaft "E.". Am 18. Februar 2011 schloss die ESTV ihre
Untersuchung ab. Die Beschlagnahme des vorerwähnten Kontos bzw.
Depots blieb aufrechterhalten. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2012 an die
ESTV stellt A. folgenden Antrag (act. 2.2):
"Übertragen Sie bitte das Depot Nr. 1 bei der Bank D. AG, ltd. auf "F.",
bewertet netto per heute mit ca. Fr. 100'000, auf meinen Namen und heben
Sie die entsprechende Sperre bei Bank D. AG auf".
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 wies die ESTV, vertreten durch die
Stv. Teamchefin G., den Antrag von A. auf Aufhebung der Beschlagnahme
ab (act. 2.1).
B. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2012 gelangte A. an den Direktor der
ESTV und beantragt Folgendes (act. 1):
"Die Verfügung vom 17. Oktober 2012 der EStV ist aufzuheben und das
Depot. Nr. 1 der Bank D. AG, lautend auf E., ist aus der Beschlagnahmung zu
entlassen in mein alleiniges Eigentum zu übertragen".
Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde mit seiner Stellungnahme
am 26. Oktober 2012 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
weiter und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
(act. 2). Mit Beschwerdereplik vom 12. November 2012 beantragt A. die
Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge für die ESTV (act. 5). Mit
Schreiben vom 15. November 2012 wurde der ESTV die Beschwerdereplik
zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des
Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem
Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit
zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Beschwerde ist innert drei Tagen,
nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten
hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer
Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht
gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie
bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die
angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er
die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach
ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3
VStrR).
Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde ist
berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28
Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung, dass nur die
durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat,
beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht
schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu
haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich,
dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste „spezifische
Beziehungsnähe“ gegeben ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Als persönlich und direkt
betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.70 vom 11. November 2004
E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. Septem-
ber 2005 E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.11 vom
14. Juni 2005 E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die
Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BB.2004.47 vom 24. Januar 2005 E. 3.4 [BGE 131 I
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425 ff.]; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.8 vom 27. Mai 2004
E. 3.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bloss
wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen
selbständig beschwerdelegitimiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1).
1.3 Kontoinhaberin des beschlagnahmten Kontos bzw. Depots ist im
vorliegenden Sachverhalt die Kommanditgesellschaft "E.". Das OR regelt
die Kommanditgesellschaft in Art. 594 ff. Es handelt sich grundsätzlich um
eine personenbezogene, nach aussen hin verselbständigte
Gesamthandsgemeinschaft. Obwohl es sich bei der Kommanditgesellschaft
um eine Gemeinschaft zur gesamten Hand handelt, wird sie in bestimmten
Bereichen wie eine juristische Person behandelt; namentlich kann sie in
eigenem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen,
verklagt werden, betreiben und – auf Konkurs betrieben werden (OR 562).
Entsprechend konnte im vorliegenden Sachverhalt auch ein Konto, welches
auf die Gesellschaft lautet, eröffnet werden.
Die Kommanditgesellschaft besitzt ein Sondervermögen, welches vom
Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter losgelöst ist. Nach aussen hin
gilt die Gesellschaft als an diesem Vermögen berechtigt. Im engeren
juristischen Sinne steht dieses Vermögen jedoch den Gesellschaftern zu
gesamter Hand zu (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches
Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., Bern 2004, S. 314 N. 19). Auch der
Kommanditär ist zu gesamter Hand am Geschäftsvermögen beteiligt
(MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 336 N. 16).
1.4 Unter Verweis auf die oberwähnte Rechtsprechung bezüglich der
Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen
Person ist unter Berücksichtigung der Rechtsnatur der
Kommanditgesellschaft festzuhalten, dass im Falle der Sperrung eines auf
eine Kommanditgesellschaft lautenden Bankkontos primär die Gesellschaft
selbst als beschwerdelegitimiert einzustufen ist. Die einzelnen
Gesellschafter sind in Bezug auf das Vermögen der Kommanditgesellschaft
zwar – analog wie bei der juristischen Person – als wirtschaftlich
Berechtigte zu qualifizieren, zur Beschwerde sind sie jedoch nur in
Ausnahmefällen legitimiert. Vorliegend ist weder ein solcher Ausnahmefall
gegeben noch wird er geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist damit
mangels Legitimation nicht einzutreten.
1.5 Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer
obliegen würde, den Nachweis für die einzelnen
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Legitimationsvoraussetzungen selbst zu erbringen (GUIDON, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss.,
Zürich/St. Gallen 2011, N. 216). Vorliegend beruft sich der
Beschwerdeführer auf seine Stellung als Gesellschafter der "E.". Entgegen
Art. 41 Abs. 2 lit. g der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007
(SR. 221.411; HRegV), welcher eine Eintragung explizit vorsieht, ist der
Beschwerdeführer nicht im Handelsregister des Kantons Nidwalden als
Gesellschafter der "E." eingetragen. Da ein solcher Eintrag deklaratorischer
Natur ist, kann aus seinem Fehlen nicht verbindlich darauf geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer nicht Gesellschafter ist. Indessen
bringt der Beschwerdeführer ausser einer entsprechenden Behauptung
nichts vor, was seine Gesellschafterstellung beweisen würde. Allerdings
kann die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft "E." ist, offen gelassen werden; denn selbst wenn
er dies wäre, würde ihm das Beschwerderecht gemäss der obenstehenden
Erwägung 1.4 nicht zustehen. Ebenfalls offen bleiben kann, ob sämtliche
Gesellschafter gemeinsam in eigenem Namen - nicht im Namen der
Gesellschaft - beschwerdelegitimiert wären.
2. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im
Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG,
wobei dieser seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren verweist (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR
jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu
entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was
auch der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu
beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom
10. Dezember 2010). Als unterliegende Partei hat somit der
Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die
Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1
BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher
Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Bellinzona, 9. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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