Beschluss vom 2. Oktober 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B. AG IN LIQUIDATION (GELÖSCHT),
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2013.13, BV.2013.14
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen C. und
die D. AG wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen ei-
ne besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)
führte;
- die ESTV im Rahmen dieser Untersuchung am 1. Juni 2006 Vermögens-
werte beschlagnahmte, die C. gehörten, an welchen dieser wirtschaftlich
berechtigt oder über welche er bevollmächtigt war, darunter auch das auf
die B. AG lautende Konto EUR Nr. 1 bei der Bank E.;
- die B. AG am 11. Oktober 2011 durch das zuständige Konkursgericht auf-
gelöst und nach Abschluss des Konkursverfahrens im Handelsregister ge-
löscht wurde (act. 2.3);
- A. mit Eingabe vom 17. Mai 2013 "als ehemaliger und letzter VR" der B. AG
bei der ESTV die Aufhebung der Kontosperre über das besagte Konto be-
antragte (act. 2.1), was Letztere mit Verfügung vom 5. Juli 2013 abwies
(act. 2.2);
- A. am 17. Juli 2013 dem Direktor der ESTV die unter dem Briefkopf der
B. AG abgefasste und durch ihn selbst unterzeichnete Beschwerde zuge-
hen liess (act. 1);
- die ESTV diese Eingabe am 23. Juli 2013 zusammen mit ihrer Stellung-
nahme, in welcher sie hauptsächlich beantragt, auf die Beschwerde sei
kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);
- A. mit Beschwerdereplik vom 5. August 2013 in seinem und im Namen der
B. AG an der Beschwerde vom 17. Juli 2013 vollumfänglich festhält (act. 5);
- der ESTV am 8. August 2013 ein Doppel dieser Beschwerdereplik zur
Kenntnis gebracht worden ist (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen
gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191
Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 VStrR richtet;
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist, d. h. wer persönlich und direkt von der angefochtenen Amts-
handlung beschwert ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);
- ein solches rechtlich geschütztes Interesse bei der Sperrung von Konten in
erster Linie beim jeweiligen Kontoinhaber liegt und bloss wirtschaftlich an
einem Konto Berechtigte nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn die
juristische Person liquidiert wurde und nicht mehr existiert, beschwerdelegi-
timiert sind (vgl. hierzu TPF 2007 158 E. 1.2; Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BV.2012.41 vom 9. Januar 2013, E. 1.2, jeweils m.w.H.);
- es den Beschwerdeführern obliegt, den Nachweis für die einzelnen Legiti-
mationsvoraussetzungen selber zu erbringen (vgl. hierzu GUIDON, Die Be-
schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zü-
rich/St.Gallen 2011, N. 216);
- die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Löschung im Handelsregister ihre
Rechtsfähigkeit und damit auch ihre Prozessfähigkeit verloren hat (vgl.
Art. 746 OR i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ZGB);
- der Beschwerdeführer 1 seit der Konkurseröffnung als Organ der B. AG
ausgeschieden und somit seither nicht mehr legitimiert ist, im Namen der
B. AG zu handeln bzw. Beschwerde zu führen (act. 2.3);
- auf die Beschwerde damit, soweit sie im Namen der Beschwerdeführerin 2
erhoben wurde, nicht eingetreten werden kann;
- der Beschuldigte C. im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegenüber der Bank
als an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich be-
rechtigt ausgewiesen wurde (act. 2.4) sowie für die betreffende Kontover-
bindung einzeln zeichnete (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BV.2006.66 vom 6. November 2006, E. 6.2);
- der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht als wirt-
schaftlich Berechtigter an den betroffenen Vermögenswerten am beschlag-
nahmten Konto berechtigt ausgewiesen wurde (vgl. act. 2.4, 2.6);
- die Erklärung des Beschwerdeführers 1, wonach er an den beschlagnahm-
ten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei, gegenüber der Bank
erst am 2. April 2008 und damit nach erfolgter Beschlagnahme erfolgte
(act. 2.6) und deren Rechtmässigkeit daher auch nicht zu beeinflussen
vermochte;
- sich nach der Auflösung der Beschwerdeführerin 2 durch Eröffnung des
Konkurses allenfalls deren Gläubiger und Aktionäre als an den nach wie
vor beschlagnahmten Vermögenswerten als wirtschaftlich berechtigt be-
zeichnen könnten;
- nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nach Art. 269
SchKG vorzugehen wäre, um die Vermögensrechte gegenüber der be-
schlagnahmenden Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen;
- die fraglichen Vermögenswerte von der Konkursliquidation nicht betroffen
waren, weil eine im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgte Beschlagnahme
von Vermögenswerten den Beschlagsrechten der Zwangsvollstreckung ge-
stützt auf Art. 44 SchKG grundsätzlich vorgeht (BGE 131 III 652 E. 3.1) und
erst nach Abschluss des Strafverfahrens bzw. nach Aufhebung der Be-
schlagnahme die Konkursliquidation für diese Vermögenswerte erfolgen
kann, nicht etwa weil sie – so der Beschwerdeführer 1 – offensichtlich nicht
der Beschwerdeführerin 2 zuzurechnen gewesen seien;
- der Beschwerdeführer 1 somit seine Stellung als an den betroffenen Ver-
mögenswerten wirtschaftlich Berechtigter nicht glaubhaft machen kann;
- er es damit auch versäumt darzutun, inwiefern er selber persönlich und
direkt durch die Beschlagnahme beschwert ist oder er ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme hat, welches ihn zur Be-
schwerdeführung in eigenem Namen legitimieren könnte;
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten mangels Legitimation der Be-
schwerdeführer nicht einzutreten ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde-
führer 1 aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25
E. 3), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist
(Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer 1 zur Bezah-
lung auferlegt.
Bellinzona, 2. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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