Beschluss vom 17. Oktober 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION,
Beschwerdegegner
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2013.17
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Sachverhalt:
A. A. hatte bei der Billag AG einen empfangsbereiten Radio registriert, wel-
chen er am 24. Februar 2011 abmeldete (bestätigt mit Verfügung vom
17. März 2011). Ein Kontrolleur der Billag AG besuchte A. am
27. November 2012, 19.55 Uhr, wobei er nicht in die Wohnung gelassen
wurde. Gemäss Protokoll bestätigte A. dabei im Gespräch, einen PC mit In-
ternet sowie ein Smartphone zu besitzen. Der Kontrolleur sah durch die of-
fene Wohnungstür zwei Flachbildschirme (Urk. 1).
Die Billag AG meldete A. am 4. März 2013 dem Bakom wegen Verdachts
einer Widerhandlung gegen die Radio- und Fernsehgesetzgebung (unter
Beilage eines Auszugs aus dem Auto-Index; Urk. 1).
B. Im Rahmen der "Vorabklärungen" bestätigte das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich dem Bakom am 5. April 2013 rechtshilfeweise, dass A.
nicht als Halter von Motorfahrzeugen aufgeführt sei (Urk. 2). Am
15. Mai 2013 erhielt A. eine Frist, um sich gegenüber dem Bakom zur
Strafanzeige zu äussern (Urk. 3). Er verneinte am 27. Mai 2013, Emp-
fangsgebühren zu schulden (Urk. 4). Der untersuchende Beamte des Ba-
kom unternahm am 17. Juli 2013 einen eigenen Kontrollversuch, ohne Zu-
tritt zur Wohnung zu erhalten. A. beschwerte sich bei diesem Anlass über
die Kontrolle der Billag AG (Urk. 5). Tags darauf eröffnete das Amt eine
Strafuntersuchung wegen einer Widerhandlung gegen Art. 101 RTVG
(Busse bis Fr. 5'000.--; Urk. 6).
C. Das Bakom erliess ebenfalls am 18. Juli 2013 eine Verfügung, worin sie die
Anbieter von drahtgebundenen sowie mobilen Fernsehangeboten zur Aus-
kunft verpflichtete. Weder B., C. noch D. konnten aktuelle Vertragsbezie-
hungen melden. E. GmbH bestätigte, dass A. ein Digital-TV-Angebot be-
ziehe. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich bestätigte dem Ba-
kom am 18. Juli 2013, dass weder A. noch sein Einzelunternehmen ein Mo-
torfahrzeug hielten (Urk. 7). Am 23. August 2013 gelangte das Bakom mit
Fragen bezüglich Wahrnehmungen bei und Ablauf der Kontrolle an den
Kontrolleur ("Field Agent") der Billag AG. Die ausführliche Antwort traf am
11. September 2013 ein (Urk. 8).
D. Am 2. Oktober 2013 erliess das Bakom einen Hausdurchsuchungsbefehl,
der in der Wohnung von A. gleichentags um 8 Uhr vollzogen wurde
(Urk. 9). Gemäss Durchsuchungsprotokoll wurden mehrere Computer mit
Internetanschluss und zwei Mobiltelefone (davon ein Smartphone) aufge-
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funden und fotografiert. Auf eine Beschlagnahme sei verzichtet worden
(Urk. 10, 11).
E. A. beschwerte sich gleichentags schriftlich über die Hausdurchsuchung,
den unverhältnismässigen Einsatz mit vier Beamten und die Verletzung
seiner Privatsphäre. Er verlangt eine Entschuldigung und die Einstellung al-
ler Verfahren gegen ihn (Urk. 12, act. 1). A. telefonierte am 4. Oktober 2013
mit dem untersuchenden Beamten des Bakom und teilte danach mit E-Mail
vom gleichen Tag mit: "Die Beschwerde gegen die Durchsuchung hat sich
in diesem Fall erledigt." (Urk. 14).
Das Bakom überwies die Beschwerde mit einer Stellungnahme am
8. Oktober 2013 der Beschwerdekammer zur Beurteilung. Das Amt bean-
tragt, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben
oder, falls darauf eingetreten werde, abzuweisen (act. 2). Auf Nachfrage
des Gerichtsschreibers bestätigte A., dass er an seiner Beschwerde nicht
festhalte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements
vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde ist innert drei-
er Tage, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis
hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begrün-
dung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.2 Zwar wäre auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten, doch ist das Verfahren wegen Rückzugs der Beschwerde als erledigt
von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. hierzu sinngemäss ZIEG-
LER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4).
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind mangels wesentlichen Aufwands
keine Gerichtsgebühren zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 17. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Kommunikation
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet
sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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