Beschluss vom 19. März 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. AG (IN LIQUIDATION),
2. B.,
Beschwerdeführerinnen 1 + 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Vogel,
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2013.19 + 20
- 2 -
Sachverhalt:
A. B. als Ausländerin mit Wohnsitz im Tessin suchte sich eine weitere Wohn-
gelegenheit im Raum Zürich zu erwerben, was indessen wegen der Be-
schränkung für Personen im Ausland bzw. gewisse Ausländer mit Wohnsitz
in der Schweiz nicht direkt möglich war. Im Einvernehmen mit oder auf An-
raten von C. errichtete Letzterer am 31. März/8. April 2010 die A. AG mit
einem Aktienkapital von CHF 200'000, welches C. treuhänderisch für B.
hielt und über welche Gesellschaft eine Wohnliegenschaft in Z. zu rund
CHF 4 Mio. erworben wurde (act. 1.3). In der Folge wurden erhebliche Um-
bau- bzw. Anpassungsarbeiten an der Liegenschaft durchgeführt. B. hatte
den Kaufpreis sowie die weiteren Zahlungen an die A. AG geleistet. C. soll
gewisse Zahlungen jedoch persönlich erhalten und ohne in der Buchhal-
tung der A. AG zu verbuchen für den Liegenschaftenumbau bzw. -ausbau
verwendet haben. Damit entstanden (pro forma) Guthaben, und es wurde
in der Buchhaltung ein Kontokorrent Aktionär geführt, welches ein Gutha-
ben des Aktionärs auswies. Nach Unstimmigkeiten zwischen B. und C.
wurde die Liegenschaft verkauft und die A. AG am 16./22. Mai 2013 in Li-
quidation gesetzt. Mangels Angaben in den Akten lassen sich die genauen
Daten des Liegenschaftserwerbs nicht feststellen, die Zahlungen von B. an
die A. AG bzw. C. datieren zwischen dem 12. März 2010 und dem 28. Sep-
tember 2012 (act. 1.4).
B. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gestützt
auf die Ermächtigung der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepar-
tements vom 18. Oktober 2013 (act. 2.1) gegen C., D., E. sowie die F. AG
eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundes-
gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen und
Steuerbetrug für die Steuerperioden 2006 bis dato. Im Zuge dieser Unter-
suchung verfügte der Direktor der ESTV am 28. Oktober 2013 die Durch-
suchung bei G. in Y. Diese fand am 31. Oktober 2013 statt, wobei diverse
die A. AG betreffende Akten sichergestellt und mangels Einsprache gegen
die Durchsuchung zugleich beschlagnahmt wurden (act. 2.2).
Mit Verfügung an die A. AG vom 31. Oktober 2013 ordnete die ESTV ferner
die Beschlagnahme von Vermögenswerten von C. bei der A. AG an. Dabei
wurde präzisiert, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um das Gutha-
ben des "Kontokorrent Aktionäre" handle (act. 2.3).
- 3 -
C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2013 erheben die
A. AG (nachfolgend "Beschwerdeführerin 1") sowie B. (nachfolgend "Be-
schwerdeführerin 2") Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Akten der
Beschwerdeführerin 1 und von Vermögenswerten der Gesellschaft. Bean-
tragt wird die Rückgabe der Akten, die Freigabe sämtlicher mit Beschlag
belegter Vermögenswerte und die "begründete Benachrichtigung von invol-
vierten Dritten, die mit der vorliegenden Untersuchung gegen den Beschul-
digten offensichtlich nichts zu tun haben wie Bank H. AG, Buchhaltungs-
stelle der Gesellschaft und weitere, ihm (Anm.: dem Rechtsvertreter) der-
zeit nicht bekannte Dritte, bei denen Akten mit Beschlag belegt wurden"
(act. 1).
D. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. November 2013 beantragt die
ESTV die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen. Gleichzeitig wurde dar-
auf hingewiesen, dass die Vermögensbeschlagnahme per Datum aufgeho-
ben worden sei, nachdem sich herausgestellt habe, dass nicht der be-
schuldigte C. am beschlagnahmten Vermögenswert berechtigt sei (act. 2).
In der Folge wurden die Parteien am 14. November 2013 seitens der Be-
schwerdekammer auf den mutmasslichen Beschwerdeausgang (Gegen-
standslosigkeit) hinsichtlich eines Teils der Beschwerde hingewiesen und
aufgefordert, innert Frist sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
äussern (act. 3). Die ESTV beantragte am 21. November 2013 die Kosten-
auflage an die Beschwerdeführer und den Verzicht der Zusprache einer
Entschädigung (act. 4). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen
hält, nunmehr nur noch für die Beschwerdeführerin 1 in der Replik vom
22. November 2013 hinsichtlich der Beschlagnahme der Akten an den
Rechtsbegehren fest und beantragt im Hinblick auf die Teilgegenstandslo-
sigkeit die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV (act. 5,
6). Beide Parteien wurden am 25. November 2013 gegenseitig mit der je-
weiligen Stellungnahme der Gegenpartei bedient (act. 7, 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver-
dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil-
fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg-
lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations-
reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Vermögens-
werten bei der Beschwerdeführerin 1 richtet, ist diese gegenstandslos ge-
worden. Mit der Aufhebung der Beschlagnahme gemäss Erklärung der Be-
schwerdegegnerin fiel der Beschwerdegegenstand per 8. November 2013
dahin, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuschreiben ist.
Soweit mit der Beschwerde "begründete Benachrichtigung von involvierten
Dritten, die mit der vorliegenden Untersuchung gegen den Beschuldigten
offensichtlich nichts zu tun haben wie Bank H. AG, Buchhaltungsstelle der
Gesellschaft und weitere, ihm (Anm.: dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerinnen) derzeit nicht bekannte Dritte, bei denen Akten mit Beschlag
belegt wurden" verlangt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine
Verfügung dieses Inhalts existiert nicht bzw. ist weder von den Beschwer-
deführerinnen noch von der Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Liegt
kein (zulässiges) Anfechtungsobjekt vor, mangelt es an einer Sachurteils-
voraussetzung, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (KIENER/
RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012,
N 1163).
Damit verbleibt als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich
noch die an der Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2013 erfolgte Be-
schlagnahme der Akten der Beschwerdeführerin 1.
2. Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit
Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die
Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung
- 5 -
gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Be-
richtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestell-
ten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am
dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzu-
leiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Die Hausdurchsuchung erfolgte am 31. Oktober 2013, wobei dem Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Vogel, in dessen Kanz-
lei die Durchsuchung stattfand, der Durchsuchungsbefehl sowie die Kopie
des von ihm gegengezeichneten Durchsuchungsprotokolls ausgehändigt
wurde. (act. 2.2). Die Frist endigte am Sonntag 3. November bzw. gemäss
Art. 90 Abs. 2 StPO (aufgrund des Verweises in Art. 31 Abs. 2 VStrR) am
Montag 4. November 2013. Die Beschwerde ist damit fristgerecht dem Di-
rektor der ESTV eingereicht worden (act. 2).
3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtspre-
chung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffe-
ne Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt
aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streit-
objekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation er-
forderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste „spezifische
Beziehungsnähe“ gegeben ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2004.70 vom 11. November 2004, E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin 1 ist als Aktiengesellschaft Inhaberin ihrer Ge-
schäftsunterlagen und insofern ohne Weiteres zur Beschwerde gegen de-
ren Beschlagnahme legitimiert. Entsprechend ist auf ihre Beschwerde ein-
zutreten. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 2 an diesen Akten in
keiner Weise berechtigt, weshalb ihre Legitimation zu verneinen ist. Auf ih-
re Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit al-
len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Ent-
- 6 -
scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde
wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess
und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu
Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli
2004, E. 5.2 m.w.H.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, es bestehe seit längerem keine
Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschuldigten
C., die Akten seien daher für das Steuerstrafverfahren untauglich. Eine Be-
schlagnahme sei überdies unverhältnismässig, weil sie sich erstens gegen
sie als Dritte richte und zweitens gar nicht (mehr) notwendig sei. Die Be-
schwerdegegnerin habe ausreichend Zeit gehabt, die Akten zu sichten und
könne sich Kopien davon anfertigen (act. 1 S. 4 f.).
5.2 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale
Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi-
gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö-
genswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI,
Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO,
Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N 1354; PIETH,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137).
Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender
Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht
setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche
oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss
er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1B_157/2007 vom 25. Oktober 2007, E. 2.2 und
1S_3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 2.3). Dieser Tatverdacht wird vorlie-
gend nicht in Frage gestellt.
5.3 Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein
(Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR). Allgemein wird unter
diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die gewählte Massnahme zur Ver-
wirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und er-
forderlich ist (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver-
waltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 194; TPF 2005 84 E. 3.2.2).
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis
zu den eingesetzten Mitteln stehen.
- 7 -
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschlagnahme sei ihr als
Dritte im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber unverhältnismässig und es
hätte sich ein Vorgehen mittels Editionsverfügung aufgedrängt. Zwar kennt
das VStrR keine detaillierte Regelung bezüglich der Herausgabe vergleich-
bar dem Art. 265 StPO, indessen ergibt sich aus dem Verhältnismässig-
keitsprinzip ohne Weiteres, dass wo im Verwaltungsstrafverfahren weder
ein Editionsverweigerungsrecht gegeben ist (analog Art. 265 Abs. 2 StPO)
noch eine Gefährdung des Sicherstellungszwecks vergleichbar Art. 265
Abs. 4 StPO besteht (dazu HEIMGARTNER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur schweizerischen StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N
12 zu Art. 265), die Behörde eine Herausgabeverfügung erlässt, anstatt di-
rekt den Weg der Durchsuchung und Beschlagnahme zu beschreiten. Da-
bei steht ihr allerdings bei der Beurteilung eines Gefährdungsrisikos für die
zu erhebenden Beweismittel ein erhebliches Ermessen zu. Insbesondere
soll die Behörde in einer frühen Phase der Strafuntersuchung bei noch un-
sicherer Kenntnislage über die Verhältnisse, etwa ob und inwieweit Dritte in
die zu untersuchenden Straftaten verwickelt sind, im Zweifelsfall zum siche-
reren Mittel greifen. Vorliegend kann der Beschwerdegegnerin kein Vorwurf
hinsichtlich der gewählten Vorgehensweise gemacht werden, musste sie
doch davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Beschuldigten
C. rechtlich (Alleinaktionär) und wirtschaftlich zuzurechnen war. Der Vor-
wurf der fehlenden Verhältnismässigkeit in der Vorgehensweise erweist
sich damit als unbegründet.
Als Weiteres macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, die beschlagnahm-
ten Akten seien für das Strafverfahren untauglich. Zwar zeigte sich im Ver-
laufe der Untersuchung rasch, dass der Beschuldigte C. die Aktien der Be-
schwerdeführerin 1 nur treuhänderisch hielt, indessen kann dies für die
Ermittlung des steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalts - der wirtschaft-
lichen Tätigkeit von C. - sehr wohl beweisrelevant sein. Insofern können
diese Unterlagen als Beweismittel Verwendung finden, sind potentiell somit
relevant und zu Recht beschlagnahmt. Der diesbezügliche Einwand gegen
die Beschlagnahme geht fehl.
Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin 1 auf den Standpunkt, die
Beschwerdegegnerin könne sich mit Kopien begnügen und habe ihr die
Originalakten herauszugeben. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass
grundsätzlich Originalakten zu beschlagnahmen sind. Zwar kennt das Ver-
waltungsstrafrecht keine Bestimmung vergleichbar Art. 192 Abs. 1 StPO,
wonach die Behörde Beweisgegenstände vollständig und im Original zu
den Akten nimmt und gemäss Art. 192 Abs. 2 StPO - soweit es für die
Zwecke des Verfahrens genügt - statt dessen Kopien erstellt und den Akten
- 8 -
einverleibt. Die Ausnahmeregelung von Art. 192 Abs. 2 StPO bedeutet al-
lerdings nicht, dass die Behörde sich in jedem Fall schon beim Zugriff auf
Akten mit Kopien zu begnügen hat. Aus Art. 247 Abs. 3 StPO ergibt sich
zwar ein Recht des Inhabers von zu durchsuchenden Unterlagen, Kopien
zur Verfügung zu stellen, allerdings nur soweit, als dabei keine Vernichtung
oder Manipulation zu befürchten ist (KELLER in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 10 zu Art. 247). Die vorliegend skizzier-
ten Regeln aus dem Strafprozessrecht müssen sachgemäss auch für das
Verwaltungsstrafrecht gelten. Konkret bedeutet dies, dass die Beschlag-
nahme der Originale bei der Durchsuchung verhältnismässig war. Von ei-
nem Angebot der Beschwerdeführerin 1, davon sogleich Kopien zu erstel-
len, ist dem Protokoll der Durchsuchung (act. 2.2) nichts zu entnehmen. Ob
in der Folge weiterhin Originale beschlagnahmt bleiben müssen, ist dem-
gegenüber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, welches sich
gegen die ursprüngliche Beschlagnahme richtet, sondern durch die Be-
schwerdegegnerin aufgrund des Ersuchens in der Replik zu entscheiden.
Die Beschwerde betreffend Beweismittelbeschlagnahme ist daher abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Soweit die Beschwerde wegen Vermögensbeschlagnahme gegenstandslos
geworden als erledigt abzuschreiben ist, ist über die Kosten und Entschä-
digung nach Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG analog
(vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP mit summarischer Be-
gründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu
entscheiden.
Vorliegend wäre auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzu-
treten gewesen, weil sie nicht selbst Berechtigte (Forderungsgläubigerin)
aus dem beschlagnahmten Kontokorrent und insofern nicht beschwerdele-
gitimiert war, womit sie als unterliegend zu gelten hat. Anders verhält es
sich mit der Beschwerdeführerin 2, der das Guthaben offenbar zusteht,
wobei dies sich aus den Rechtsschriften und beigelegten Belegen nicht mit
letzter Sicherheit eruieren lässt. Sie wäre beschwerdelegitimiert gewesen,
indessen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen. Bis zur Klärung der
Sachlage hinsichtlich der wirtschaftlichen Zuordnung des Kontokorrents
drängte sich eine Vermutung, diese sei C. zuzurechnen, aufgrund des vor-
erst anzunehmenden Status von C. als Alleinaktionär geradezu auf. Die
Vermögensbeschlagnahme zur Sicherstellung der mutmasslich widerrecht-
lichen fiskalischen Steuerersparnis war daher angezeigt (zur grundsätzli-
- 9 -
chen Zulässigkeit der Einziehungsbeschlagnahme im Steuerstrafverfahren:
Urteil des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 6.1). Zur
Zuordnung der Aktien und damit der Aktionärsstellung an C. hat im Übrigen
die Beschwerdeführerin 2 durch das verschleiernde Konstrukt einer C.
nach Aussen hin zuzurechnenden wirtschaftlichen Zuordnung wesentlich
mitbeigetragen. Überdies hat die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Zu-
ordnung des Vermögenswerts mit Beförderlichkeit vorgenommen. Innert
weniger als 10 Tagen konnte sie die Beschlagnahme aufheben. Bei dieser
Sachlage wird die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls kostenpflichtig.
6.2 Mit Bezug auf die Aktenbeschlagnahme fehlte es demgegenüber der Be-
schwerdeführerin 2 an der Beschwerdelegitimation, womit sie kostentra-
gungspflichtig wird. Die Beschwerdeführerin 1 ist mit der Beschwerde ge-
gen die Beweismittelbeschlagnahme nicht durchgedrungen (vgl. E. 5.3 vor-
stehend).
6.3 Damit sind die Kosten gesamthaft den Beschwerdeführerinnen aufzuerle-
gen, und es steht ihnen kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Gerichts-
kosten von Fr. 2'000.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]) sind damit den Beschwerdeführerinnen unter solidari-
scher Haftung aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
BGG analog, TPF 2011 25 E. 3).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde betreffend Vermögensbeschlagnahme wird zufolge Ge-
genstandlosigkeit abgeschrieben; auf den Antrag zur Benachrichtigung Drit-
ter wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde betreffend Beweismittelbeschlagnahme wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 20. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Vogel
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy