Beschluss vom 2. September 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Leupi,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2013.4
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV"), Abteilung
Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend "ASU"), führt u. a. gegen A.
eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgeset-
zes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen.
Am 21. Januar 2013 beantragte A. bei der ASU uneingeschränkte Akten-
einsicht, insbesondere in die Protokolle seiner Einvernahmen und in jene
Unterlagen, welche zur Einleitung des Verfahrens geführt haben (act. 6.1).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 hiess die ASU diesen Antrag die Ein-
vernahmeprotokolle betreffend gut, wies ihn im Übrigen jedoch ab
(act. 6.2).
B. Daraufhin gelangte A. mit Beschwerde vom 18. Februar 2013 an den Direk-
tor der ESTV und beantragte uneingeschränkte Akteneinsicht, insbesonde-
re in die Unterlagen, welche zur Einleitung des Verfahrens führten bzw. die
vor Ermächtigung zur Untersuchung erstellt worden seien, und die Sistie-
rung des Untersuchungsverfahrens bis zur Einsichtnahme, mindestens
aber bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde (act. 6.3). Mit
Entscheid vom 18. März 2013 wies der Direktor der ESTV die Beschwerde
ab. Auf das Gesuch um Sistierung des Untersuchungsverfahrens trat er
nicht ein (act. 6.4).
C. In der Folge trat A. mit Beschwerde vom 22. März 2013 (act. 1) an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1,
S. 2):
"1. Es sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt Einsicht in die personen-
bezogenen, ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren, die zur Einleitung der
gegen ihn geführten Untersuchung nach Art. 190 ff DBG führten.
2. Das Untersuchungsverfahren sei bis zur Einsichtnahme durch den Be-
schwerdeführer, mindestens aber bis zum rechtskräftigen Entscheid über die-
se Beschwerde zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne-
rin."
Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 beantragt die ESTV die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde (act. 6, S. 3). Mit Beschwerdereplik vom
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21. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen
fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am 22. Mai 2013 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver-
dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil-
fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge-
führt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid
ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wor-
den ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28
Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmass-
nahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2
VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene
Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig
(Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be-
schwerdegegnerin vom 18. März 2013. Der Beschwerdeführer ist durch
den Beschwerdeentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verweigert dem Beschwerdeführer die Aktenein-
sicht mit der Begründung, die von ihm benannten Unterlagen gehörten
nicht zu den Verfahrensakten der Strafuntersuchung. Die Beschwerdegeg-
nerin differenziert zwischen den Akten des Vorabklärungsverfahrens und
den Akten des Untersuchungsverfahrens. Es bestünde nur ein Anspruch
auf Akteneinsicht in Bezug auf die Akten des Untersuchungsverfahrens
(act. 1.2, S. 4).
2.2 Während der laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung wegen
des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen richtet sich die Ak-
teneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26 – 28 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), wogegen die Bestimmungen
der Art. 114 i.V.m. Art. 193 Abs. 3 DBG erst bei Abschluss der Untersu-
chung zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundes-
strafgerichts BV.2008.10 vom 4. Dezember 2008, E. 2.2 und 2.3). Das
Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 vom 3. Juni 2008, E. 2.2
m.w.H.).
Art. 38 Abs. 1 VStrR äussert sich zum sachlichen Umfang der Akten und
bestimmt, dass die Eröffnung der Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei
gewonnen wesentlichen Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich
sein sollen. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich in prozeduraler
Hinsicht auf Verfahren, an denen die betroffene Partei selbst mitwirkt, auf
"ihre Sache" (vgl. BRUNNER, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 VwVG N. 15;
siehe auch WALDMANN/OESCHGER, VwVG – Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26
VwVG N. 57 f.). Mit anderen Worten gilt somit der Grundsatz, dass alle Ak-
ten, die das Verfahren betreffen und für dieses wesentlich sind, eingesehen
werden können. Dies wiederum setzt voraus, dass in einem Verwaltungs-
strafverfahren überhaupt Akten angelegt und geführt werden, aus welchen
der Sachstand ersichtlich und der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf in tat-
sächlicher Hinsicht deutlich wird (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungs-
strafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 234 mit
Hinweis).
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2.3 Bei der besonderen Untersuchung wegen des Verdachts der schweren
Steuerwiderhandlung handelt es sich um ein Strafverfahren (DONATSCH,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Basel 2008,
Art. 190 DBG N. 6 m.w.H.). Dessen Eröffnung im Sinne von Art. 38 Abs. 1
VStrR erfolgt durch die entsprechende Ermächtigung der ESTV durch den
Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements
(Art. 190 Abs. 1 DBG; DONATSCH, a.a.O., Art. 190 DBG N. 25 ff.). Damit ist
sichergestellt, dass der Übergang vom Steuerveranlagungs- zum Steuer-
strafverfahren klar erkennbar ist. In Ersterem ist die steuerpflichtige Person
zu wahrheitsgemässer Auskunft und zur Beibringung von Beweismitteln
verpflichtet, im Strafverfahren dagegen kann sie die Aussage und jede an-
dere Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verweigern (vgl. zur
Notwendigkeit dieser Differenzierung BLUMENSTEIN/LOCHER, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 470, mit Hinweis
auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S.
J. B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001, Nr. 31827/96).
2.4 Der Beschwerdeführer bezweckt mit seiner Beschwerde, Einsicht zu erhal-
ten in Akten, welche von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Strafun-
tersuchung bzw. ausserhalb des Strafverfahrens angelegt worden sind. Die
Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, eine Meldung des Steueram-
tes Aargau an die kantonale Steuerverwaltung Obwalden, welche an-
schliessend an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden sei, habe
den Ausschlag zur Untersuchung gegen den Beschwerdeführer gegeben
(act. 1.2, Ziff. 1.2). Nach Erhalt der Meldung habe die Beschwerdegegnerin
im Rahmen von Vorabklärungen weitere Informationen erhoben (beispiels-
weise aus Veranlagungsverfahren), bevor sie um Ermächtigung zur Durch-
führung einer besonderen Steueruntersuchung ersucht habe (act. 1.2,
Ziff. 3.1). Soweit hierbei erhobene Informationen im Zusammenhang mit
dem Gegenstand der Strafuntersuchung stünden, hätten diese Eingang in
die Verfahrensakten der besonderen Steueruntersuchung gefunden. Dies
betrifft namentlich die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers, seiner
Ehefrau, der B. AG, der C. AG sowie verschiedene Handelsregisteraus-
künfte (siehe act. 1.2, Ziff. 3.1). Andere im Rahmen von Vorabklärungen al-
lenfalls erhobene Unterlagen, welche Sachverhaltskomplexe oder Perso-
nen beträfen, welche zum Gegenstand der Strafuntersuchung keinen Be-
zug aufwiesen, gehörten demgegenüber nicht zu den Verfahrensakten der
Strafuntersuchung (act. 1.2, Ziff. 3.1). Auch der Beschwerdeführer selbst
unterscheidet nunmehr im Rahmen seiner Beschwerde zwischen den Ak-
ten der laufenden Strafuntersuchung und denjenigen eines abgeschlosse-
nen Vorabklärungsverfahrens und stützt seinen Anspruch auf Akteneinsicht
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auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den
Datenschutz (DSG; SR 235.1).
Nach dem oben Ausgeführten wird klar, dass diejenigen Unterlagen, in
welche der Beschwerdeführer mittels vorliegender Beschwerde Einsicht
nehmen will, entweder – wie die ihn selbst betreffenden Steuerunterlagen –
bereits zu den Akten der Untersuchung beigezogen worden oder aber gar
nicht Teil der Akten der gegen ihn geführten Strafuntersuchung sind, son-
dern von der Beschwerdegegnerin anderweitig erhobene Informationen
darstellen. Somit ist – im Rahmen eben dieser Strafuntersuchung – auch
keine Einsichtnahme in diese letztgenannten Unterlagen möglich. Der an-
gefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtmässig und die hier-
gegen erhobene Beschwerde als unbegründet. Dem Beschwerdeführer
bleibt es dagegen unbenommen, während der laufenden Untersuchung
konkrete, auf den Gegenstand der gegen ihn geführten Untersuchung bzw.
auf die ihm gegenüber von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe
bezogene Beweisanträge oder nach Abschluss der Untersuchung einen
Antrag auf deren Ergänzung zu stellen, sollte diese seiner Ansicht nach
unvollständig sein (Art. 193 Abs. 3 DBG).
2.5 Die Eröffnung einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung begrenzt
aber nicht nur in sachlicher Hinsicht den Aktenumfang eben dieser Unter-
suchung, sondern in prozessualer Hinsicht auch den von den Art. 26 ff.
VStrR vorgesehenen Rechtsmittelweg gegen Zwangsmassnahmen bzw.
Amtshandlungen der untersuchenden Behörde. Sofern der Beschwerdefüh-
rer gegenüber der Beschwerdegegnerin beispielsweise seine ihm gestützt
auf das DSG zustehenden Informationsrechte ausüben will, so folgen das
entsprechende Verfahren bzw. der Rechtsschutz gegen ablehnende Verfü-
gungen den für diesen Bereich einschlägigen Bestimmungen (Art. 33
Abs. 1 DSG). Die Beschwerdekammer ihrerseits ist mangels Zuständigkeit
nicht befugt, sich zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu äussern (vgl. zum Verhältnis zwischen dem Akteneinsichtsrecht
nach StPO und den Informationsrechten nach DSG den Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2013.75 vom 3. Juli 2013, E. 2).
2.6 Der vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gestellte, von diesem
aber nicht begründete Antrag auf Sistierung der Strafuntersuchung erweist
sich nach dem oben Ausgeführten ohnehin als gegenstandslos. Seine Be-
schwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25
E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4
VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Bellinzona, 3. September 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Benjamin Leupi
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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