Beschluss vom 16. Juni 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
SWISSMEDIC SCHWEIZERISCHES HEILMITTEL-
INSTITUT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR);
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.14
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Sachverhalt:
A. A. ist der Erfinder und Vertreiber der sogenannten B.-Geräte mit dem Na-
men C. bzw. D. Es handelt sich dabei um ein CE-zertifiziertes Medizinpro-
dukt für die Indikation "Schmerztherapie" (BE.2014.8, act. 1 S. 2).
B. Am 21. Januar 2014 beschwerte sich ein Käufer eines C.-Gerätes beim
Schweizerischen Heilmittelinstitut (nachfolgend "Swissmedic"). Der Käufer
hielt u.a. fest, dass A. gesagt habe, dass das C.-Gerät sogar gegen Krebs,
HIV, Schweinegrippe usw. helfe (BE.2014.8, act. 1.1).
C. Mit Eröffnungsverfügung vom 27. Februar 2014 eröffnete Swissmedic eine
Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen
Art. 86 Abs. 1 lit. e evtl. i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelge-
setz, HMG; SR 812.21; BE.2014.8, act. 1.6).
D. Mit Durchsuchungsbefehl vom 24. März 2014 verfügte Swissmedic eine
Durchsuchung in den Liegenschaften Z. und Y. in X. (es handelt sich dabei
um Räumlichkeiten von A. und der E. AG; BE.2014.8 act. 1.7). Die Durch-
suchung, bei welcher zahlreiche Gegenstände sichergestellt wurden, er-
folgte am 26. März 2014 (BE.2014.8, act. 1.8).
E. Mit Schreiben vom 31. März 2014 gelangt A. an dieses Gericht und bean-
tragt Folgendes (BV.2014.14, act. 1):
"1. Gegen die Durchsuchung erhebe ich Einsprache ersuche um Versiege-
lung der Papiere;
2. Das Vorgehen der Swissmedic in diesem Fall sei zu rügen und die Ver-
antwortlichen seien zu bestrafen;
3. Die beschlagnahmten Akten und Unterlagen seien unter Strafandrohung
ohne vorherige Kopien zu erstellen zu versiegeln und dem Bundesstraf-
gericht, ev. A. direkt zu übergeben;
4. A. und der E. AG sei eine angemessene Entschädigung zu leisten;
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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
F. Am 1. April 2014 stellte dieses Gericht Swissmedic eine Kopie des obge-
nannten Schreibens zuständigkeitshalber zu (BV.2014.14, act. 3) und am
8. April 2014 forderte es Swissmedic auf, die Verfahrensakten betreffend A.
einzureichen (BV.2014.14, act. 6).
G. Mit Schreiben vom 3. April 2014 forderte Swissmedic A. auf, zu präzisieren,
welche Unterlagen zu versiegeln seien (BE.2014.8, act. 1.10). Da A. auf die
Aufforderung nicht reagierte, versiegelte Swissmedic sämtliche am
26. März 2014 sichergestellten Unterlagen (BE.2014.8, act. 1.11) und stell-
te am 17. April 2014 ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch bei diesem
Gericht (BE.2014.8, act. 1).
H. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich
des Bundes durch Swissmedic nach den Bestimmungen des Bundesgeset-
zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313)
geführt (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16-17
vom 27. Februar 2014).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg-
lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations-
reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
Eine Hausdurchsuchung ist im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Be-
schwerdeinstanz regelmässig bereits abgeschlossen, weswegen es in der
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Natur der Sache liegt, dass diese erst im Nachhinein gerichtlich überprüft
werden kann. Der davon Betroffene ist wegen fehlenden aktuellen prakti-
schen Interesses an sich nicht mehr beschwert. Dies führt in der Regel zu
einem Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung
oder deren Modalitäten. In sachgemässer Anwendung der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde gilt dabei aller-
dings, dass auch bei fehlendem aktuellem praktischem Interesse aus-
nahmsweise eine Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung erfolgt, so-
fern der Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung ist und ein hinreichen-
des öffentliches Interesse besteht (vgl. KELLER, Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 244
StPO N. 14). Diese Einschränkung des Rechtswegs ist allerdings im Lichte
der EGMR Praxis nicht unbestritten (EGMR vom 16.12.1997, Camenzind c.
Schweiz, Rec. 1997-VIII 2880 ff.; BGE 118 IV 67). Die Rechtsweggarantie
ist jedoch gewahrt, falls anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung
verlangt und die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Entsiege-
lungsverfahren entsprechend geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts
1B_310/2012 vom 22. August 2012, E. 2; Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2013.157-159 vom 3. März 2014, E. 1.6).
1.4 Der Beschwerdeführer hat bei der vorliegend zur Diskussion stehenden
Hausdurchsuchung die Siegelung verlangt, worauf die Beschwerdegegne-
rin sämtliche sichergestellten Gegenstände versiegelt und ein Entsiege-
lungsgesuch bei diesem Gericht gestellt hat (s. supra lit. E f.). Die Recht-
mässigkeit der Hausdurchsuchung wird mithin im Siegelungsverfahren zu
prüfen sein. Da auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, über
den zu entscheiden öffentliches Interesse gebieten würde, ist nach dem
Gesagten auf vorliegende Beschwerde mangels aktuellen praktischen Inte-
resses nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011
25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 1'000.-- festzusetzen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Entsprechend sind dem
Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer-
deführer Fr. 1'000.-- vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Bellinzona, 17. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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