Beschluss vom 14. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Ober-
zolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.16
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Sachverhalt:
A. Mit Strafverfügung vom 5. März 2014 erklärte die Eidgenössische Zollver-
waltung EZV, Oberzolldirektion, (nachfolgend "OZD") in Anwendung der
Art. 96 Abs. 4 lit. a und Art. 103 MWSTG sowie der Art. 70, 64 und 95
VStrR A. der Steuerhinterziehung für schuldig (act. 6.1). Die OZD erachtete
es als erwiesen, dass A. durch die Nichtanmeldung von vier eingeführten
Diamanten einen Steuerbetrag von Fr. 28'044.70 hinterzogen hat. Sie ver-
urteilte A. zu einer Busse von Fr. 14'000.-- und auferlegte ihm die Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 2'490.-- (bestehend aus Fr. 2'400.--
Spruchgebühr und Fr. 90.-- Schreibgebühr).
Mit Bezug auf die Verfahrenskosten wurde in den Erwägungen – in Abwei-
chung zum Dispositiv – demgegenüber zunächst ausgeführt, dass A. die
Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen seien, wobei im Folgesatz
von Verfahrenskosten von Fr. 2'450.-- ausgegangen wurde (act. 6.1 S. 9).
So wurde abschliessend festgehalten, dass vom beschlagnahmten Geld in
der Höhe von Fr. 30'875.-- der Betrag von Fr. 16'450.-- zur Deckung der
Busse und Verfahrenskosten zurückbehalten und der Differenzbetrag von
Fr. 14'425.-- A. zurückerstattet würde (act. 6.1 S. 9).
B. Mit Eingabe vom 31. März 2014, mit Aufgabe bei der Deutschen Post am
2. April 2014 und Eingang hierorts am 7. April 2014, erhebt A. Beschwerde
gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'490.--
(act. 1).
Mit Schreiben vom 24. April 2014 reichte die OZD ihre Beschwerdeantwort
ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre-
ten werden könne (act. 4). Mit Bezug auf die Divergenzen zwischen Be-
gründung und Dispositiv hinsichtlich der Zahlen führte sie aus, es handle
sich um einen Verschrieb in der Begründung. Im Dispositiv sei richtig ver-
fügt worden, dass A. die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- und eine
Schreibgebühr von Fr. 90.-- zu tragen habe (act. 4 S. 4).
Mit Schreiben vom 25. April 2014 an die vom Beschwerdeführer angege-
bene Adresse in Deutschland wurde dieser zur Beschwerdereplik eingela-
den (act. 5). Mit Schreiben vom 30. April 2014 reichte der Beschwerdefüh-
rer eine als "Beschwerdeantwort" betitelte Eingabe ein (act. 6), welche zu-
nächst als Beschwerdereplik registriert und am 5. Mai 2014 der Gegenpar-
tei zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 7).
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Am 17. Juni 2014 retournierte die Deutsche Post das ungeöffnete Couvert
mit dem Schreiben vom 25. April 2014, mit welchem der Beschwerdeführer
per Einschreiben zur Beschwerdereplik eingeladen worden war (act. 8).
Gemäss Angaben der Deutschen Post wurde das Schreiben nicht abge-
holt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 96 Abs. 1 VStrR kann der mit Kosten beschwerte Beschuldig-
te gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Ent-
scheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
führen, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche
Beurteilung nicht verlangt.
1.2 Die Strafverfügung vom 5. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer am
19. März 2014 eröffnet (Verfahrensakten OZD, Urk. 65), weshalb seine Be-
schwerde vom 31. März 2014, hierorts am 7. April 2014 eingegangen, ge-
gen die Kostenauflage innert Frist erfolgt ist. Die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 VStrR kann mit der Beschwer-
de die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessen-
heit gerügt werden. Die Beschwerde hat einen schriftlichen Antrag und eine
kurze Begründung zu enthalten (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 VStrR).
3.
3.1 Gegen das Kostenerkenntnis bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
keine Straftat begangen und sei zu Unrecht zu einer Busse verurteilt wor-
den. Aus existenziellen Gründen fechte er die Verurteilung nicht an, da er
auf die verbleibenden restlichen ca. Fr. 14'425.-- bis Fr. 17'000.-- extrem
angewiesen sei und eine Einsprache nur eine extreme zeitliche Verzöge-
rung mit sich brächte. Er ersuche daher, dass ihm wenigstens sein restli-
ches Geld und die oben genannten Verfahrenskosten schnellstmöglich auf
sein Konto überwiesen würden (act. 1).
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3.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 VStrR werden im Entscheid der Verwaltung die
Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit
kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
Die Verfahrenskosten im Verwaltungsstrafverfahren bestehen gemäss
Art. 1a der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschä-
digungen im Verwaltungsstrafverfahren (VKStr; SR 313.32) i.V.m. Art. 94
Abs. 1 VStrR aus den Barauslagen (inkl. Kosten der Untersuchungshaft
und der amtlichen Verteidigung), einer Spruchgebühr, einer Schreibgebühr
und den Kanzleigebühren. Nach Art. 6a VKStr bemisst sich die Spruchge-
bühr nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erle-
digung erfordert. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c VKStr beträgt der Gebühren-
rahmen für Strafverfügungen im Einspracheverfahren nach Art. 70 VStrR
Fr. 100.-- bis 10'000.--. Die Schreibgebühr besteht aus einer Gebühr von
Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a
VKStr).
Unter dem Titel "Gebührenerlass" sieht Art. 16a VKStr vor, dass die Behör-
de die Kanzleigebühren (Art. 13–16) bei Bedürftigkeit des Gebührenpflich-
tigen oder aus andern wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen
kann.
3.3 Unter Bezugnahme auf die vorstehende Verordnung führte die OZD im
Rahmen ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Strafsache vorliegend von
grosser Bedeutung und der Aufwand angesichts der Beweiswürdigung
nicht gering gewesen sei. Die ausgefällte Spruchgebühr von Fr. 2'400.--
entspreche den in vergleichbaren Fällen erhobenen Verfahrenskosten und
orientiere sich am Gebührenrahmen gemäss VKStr. Die Strafverfügung
enthalte inkl. Dispositiv 9 Seiten, was insgesamt eine Schreibgebühr von
Fr. 90.-- (9 x Fr. 10.--) ausmache (act. 4 S. 3).
Die OZD führt weiter aus, dass der Beschwerde keine Gründe zu entneh-
men seien, welche die Auferlegung der Verfahrenskosten als unbillig er-
scheinen lassen würden. Die finanziellen Verhältnisse alleine würden kei-
nen Billigkeitsgrund darstellen. Gemäss Art. 16a VKStr könnten die Kanz-
leigebühren bei Bedürftigkeit des Gebührenpflichten oder aus anderen
wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden. Hingegen gebe es
keine entsprechende Regelung in Bezug auf den Erlass von Spruch- und
Schreibgebühren, weshalb ein Erlass dieser Gebühren ausgeschlossen
wäre. Zudem wäre die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur
Beurteilung dieser Frage nicht zuständig (act. 4 S. 3).
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3.4 Die Kostenauflage ist die gesetzliche Folge der (mittlerweile in Rechts-
kraft erwachsenen) Verurteilung des Beschwerdeführers (s. Art. 95 Abs. 1
VStrR). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei zu Unrecht
verurteilt worden, vermag er für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Was die OZD im Einzelnen zur Begründung der Kosten-
auflage und –höhe ausführt (s. supra Ziff. 3.3), lässt weder eine Verletzung
von Bundesrecht, noch die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts noch Ermessensmissbrauch
oder -überschreitung erkennen. Die Kosten für die Strafverfügung (Spruch-
und Schreibgebühr) orientierten sich vollumfänglich am Tarif gemäss
VKStr. Umstände, welche eine (Teil-)Befreiung aus Gründen der Billigkeit
rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer keine genannt. Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens als unter-
liegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 97
Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die
Kosten, Gebühren und Entschädigung in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (SR 173.713.162; BStKR) können für das Beschwerdever-
fahren gemäss VStrR Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben
werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vor-
liegend auf Fr. 1'500.-- festzulegen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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