Beschluss vom 27. Juni 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Bessire,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Bestellung eines amtlichen Verteidigers
(Art. 33 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.26
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") ermit-
telt gegen A. et al. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenge-
setz, SBG; SR 935.52). A. wurde am 10. April 2014 im Rahmen dieser Un-
tersuchung wegen Kollusionsgefahr festgenommen. Am 13. April 2014 be-
auftragte A. Rechtsanwältin Ariane Bessire mit der Verteidigung, was diese
den zuständigen Untersuchungsbeamten mit Schreiben vom gleichen Tag
mitteilte und die entsprechende Vollmacht einreichte (act. 2.4).
B. Mit Schreiben vom 15. April 2014 beantragte A. gestützt auf Art. 33 Abs. 1
lit. a und b VStrR bei der ESBK durch seine Verteidigerin, es sei ihm im
Strafverfahren N155-0236 / 62-2013-049 eine amtliche Verteidigung in der
Person von Rechtsanwältin Ariane Bessire zu bestellen (act. 2.1).
C. Die ESBK wies das Gesuch von A. um Bestellung der amtlichen Verteidi-
gung mit Verfügung vom 15. Mai 2014 ab. Zur Begründung wurde darauf
hingewiesen, dass A. im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VStrR bereits ver-
beiständet sei, und dass auch keine Bedürftigkeit im Sinne von
Art. 33 Abs. 2 VStrR vorliege (act. 2.2).
D. Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 richtete A. durch seine Verteidigerin ge-
gen die obgenannte Verfügung eine Beschwerde an die ESBK (act. 1),
welche die Beschwerdeschrift zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Mai 2014 am 23. Mai 2014 an die Beschwerdekammer überwies
(act. 2).
E. Die Replik von A. vom 18. Juni 2014 wurde der ESBK mit Schreiben vom
23. Juni 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 7 und 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlun-
gen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver-
waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behör-
de ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen
Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen
Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim
Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
Der Beschwerdeentscheid (dieses Direktors oder Chefs) ist dem Be-
schwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung
zu enthalten. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27
VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amts-
handlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.3 Die vorliegend der Beschwerdekammer eingereichte Beschwerde richtet
sich gegen die Verfügung des Untersuchungsbeamten der ESBK vom
15. Mai 2014 betreffend die amtliche Verteidigung. Diese Verfügung enthält
die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, wonach beim Direktor des Sekreta-
riates der ESBK dagegen Beschwerde geführt werden könne, wobei auf die
Art. 27 und 28 VStrR hingewiesen wird (act. 2.2, S. 3). Auf die vom Be-
schwerdeführer bei der ESBK eingereichte Beschwerde reagierte diese je-
doch nicht in der für Verfahren gemäss Art. 27 VStrR vorgesehenen Art
und Weise, nämlich mit einem Beschwerdeverfahren, bzw. einem Be-
schwerdeentscheid, sondern sie wandte (offenbar irrtümlich) das Verfahren
gemäss Art. 26 VStrR an, verfasste eine Beschwerdeantwort und leitete
diese zusammen mit der an sie selbst gerichteten Beschwerdeschrift an die
Beschwerdekammer weiter. Ein Beschwerdeentscheid im Sinne von
Art. 27 Abs. 2 VStrR wurde von der ESBK deshalb nicht erlassen, womit es
für das vorliegende Verfahren an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Auf
die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Vielmehr obliegt es dem Di-
rektor des Sekretariats der ESBK, über die Beschwerde zu entscheiden.
2. In materieller Hinsicht seien die Parteien, insbesondere Rechtsanwältin
Ariane Bessire, auf die Rechtsprechung dieses Gerichts (vgl. Beschluss
- 4 -
BB.2014.47 vom 22. Mai 2014) betreffend die amtliche bzw. notwendige
Verteidigung hingewiesen.
3.
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde-
verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG
verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine
Regelung über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Rege-
lung des BGG anzuwenden, was auch der früheren gesetzlichen Regelung
entspricht (vgl. TPF 2011 25 E. 3; Beschluss BV.2012.42 vom 6. Februar
2013, E. 4).
3.2 Bei der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt es vorlie-
gend zu beachten, dass zwar auf die Beschwerde des Beschwerdeführers
nicht eingetreten wird, was allerdings nicht der Beschwerdeführer zu ver-
antworten hat (s. supra 1.4).
3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesem zurückzuerstatten.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun-
gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da
der Beschwerdeführer keine Kostennote einreichte, ist diese pauschal auf
Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR;
i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die von der ESBK weitergeleitete Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
4. Die ESBK hat A. eine Entschädigung von Fr. 500.-- für das vorliegende Ver-
fahren zu bezahlen.
Bellinzona, 27. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Ariane Bessire
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy