Beschluss vom 10. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.28, BP.2014.31
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“)
führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Wider-
handlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über
Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine
Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels B. in Olten, dessen
Inhaber und Geschäftsführer A. ist, durch. Gleichentags wurde A. zur Sa-
che einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2).
C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu-
chung wurde A. am 2. April 2014 angehalten. Gleichentags wurden Haus-
durchsuchungen an seinem Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten der
C. AG in Olten vollzogen (BH.2014.5 act. 1.1).
D. Mit Verfügung vom 29. April 2014 sperrte die ESBK das Geschäftskonto
CHF Nr. 1 bei der Bank D. lautend auf E. AG (act. 1.2), wogegen A. in ei-
genem Namen, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am
23. Mai 2014 Beschwerde bei diesem Gericht führt und folgende Rechts-
begehren stellt (act. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Auf die Sperrung des Universalkontos bei der Bank D. CHF Nr. 1, lautend
auf E. AG, sei zu verzichten bzw. es seien die auf dem Konto vorhandenen
Gelder nicht zu beschlagnahmen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. U.E.&K.F."
Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR wurde die Beschwerde beim Direktor der
ESBK eingereicht, worauf dieser die Beschwerde mitsamt Beschwerdeant-
wort am 30. Mai 2014 diesem Gericht weiterleitete (act. 2).
E. Mit Replik vom 7. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der
Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 7). Am 9. Juli 2014 wurde die
Replik der ESBK zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen
gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende
Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde
schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3
VStrR).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Ein rechtlich geschütztes Interesse bei
der Sperrung von Konten liegt in erster Linie beim jeweiligen Kontoinhaber.
Der bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte ist nur in Ausnahmefäl-
len, beispielsweise wenn die juristische Person liquidiert wurde und nicht
mehr existiert, beschwerdelegitimiert (vgl. hierzu TPF 2007 158 E. 1.2; Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.41 vom 9. Januar 2013, E. 1.2,
jeweils m.w.H.).
Das vorliegend zur Diskussion stehende Konto lautet auf die E. AG, wes-
wegen diese beschwerdelegitimiert ist. Dem Beschwerdeführer fehlt hinge-
gen die Beschwerdelegitimation; er ist zwar Mitglied des Verwaltungsrates,
Einzelunterschriftsberechtigter sowie nach eigenen Angaben Alleinaktionär
der E. AG (act. 1.3 und act. 7) und somit mutmasslich wirtschaftlich Be-
rechtigter am Konto, was jedoch gemäss oben zitierter Rechtsprechung
nicht genügt - es liegt auch kein Ausnahmefall im obgenannten Sinne vor.
Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Mit vorliegendem Beschluss wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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3. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011
25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 1'000.-- festzusetzen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Entsprechend sind dem
Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegens-
tandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- vom geleisteten Kos-
tenvorschuss zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roland Winiger
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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