Beschluss vom 15. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.33, BP.2014.40
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“)
führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Wider-
handlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über
Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine
Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels B. in Z., dessen In-
haber und Geschäftsführer A. ist, durch. Gleichentags wurde A. zur Sache
einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2).
C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu-
chung wurde A. am 2. April 2014 angehalten. Gleichentags wurden Haus-
durchsuchungen an seinem Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten der
C. AG in Z. vollzogen (BH.2014.5 act. 1.1).
D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 ordnete die ESBK eine Grundbuchsperre
betreffend sieben Liegenschaften der C. AG in Z. bzw. Y. an (act. 1.2). Da-
gegen gelangt A. in eigenem Namen, vertreten durch Rechtsanwalt Roland
Winiger, mit Beschwerde vom 4. Juni 2014 an dieses Gericht und verlangt
Folgendes (act. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Auf die Grundbuchsperren betreffend die Liegenschaften im Eigentum der
C. AG sei zu verzichten bzw. es seien die im Eigentum der C. AG stehen-
den Liegenschaften nicht mit einer Grundstücksperre zu belegen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. U.E.&K.F."
Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR wurde die Beschwerde beim Direktor der
ESBK eingereicht, worauf dieser die Beschwerde mitsamt Beschwerdeant-
wort am 11. Juni 2014 diesem Gericht weiterleitete (act. 2).
E. Mit Replik vom 7. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der
Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 7). Am 9. Juli 2014 wurde die
Replik der ESBK zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen
gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende
Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde
schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3
VStrR).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Im Falle der Sperrung von Konten liegt
das rechtlich geschützte Interesse in erster Linie beim jeweiligen Kontoin-
haber. Der bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte ist nur in Aus-
nahmefällen, beispielsweise wenn die juristische Person liquidiert wurde
und nicht mehr existiert, beschwerdelegitimiert (vgl. hierzu TPF 2007 158
E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.41 vom 9. Janu-
ar 2013, E. 1.2, jeweils m.w.H.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, den
Nachweis für die einzelnen Legitimationsvoraussetzungen zu erbringen
(GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 216).
Die vorliegend zur Diskussion stehenden Liegenschaften befinden sich im
Eigentum der C. AG, weswegen diese beschwerdelegitimiert ist. Der Be-
schwerdeführer bringt vor, er sei einzelunterschriftsberechtigter Verwal-
tungsrat sowie Alleinaktionär der C. AG (act. 7), weswegen er beschwerde-
legitimiert sei. Zwar erscheint es als durchaus plausibel, dass der Be-
schwerdeführer als einziger Verwaltungsrat der C. AG (act. 1.4) tatsächlich
auch deren Alleinaktionär ist, jedoch vermag er daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, da dem bloss wirtschaftlich Berechtigten, nicht anders
als bei der Kontosperre, die Beschwerdelegitimation fehlt. Es liegt auch
kein Ausnahmefall im Sinne der obgenannten Rechtsprechung vor. Folglich
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. Mit vorliegendem Beschluss wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011
25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 1'000.-- festzusetzen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Entsprechend sind dem
Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegens-
tandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- vom geleisteten Kos-
tenvorschuss zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roland Winiger
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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