Beschluss vom 23. September 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Grundbuchsperre (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.35
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“)
führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Wider-
handlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über
Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine
Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels B. in Z., dessen In-
haber und Geschäftsführer C. ist, durch. Gleichentags wurde C. zur Sache
einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2). A. ist der Bruder von C. Er ist Gesell-
schafter und Geschäftsführer der D. GmbH mit Sitz in Y. (act. 2, S. 3).
C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu-
chung erfolgten am 2. April 2014 Hausdurchsuchungen an den Wohndomi-
zilen von C. und A. sowie in den Räumlichkeiten […] in Z. (das Gebäude, in
welchem die D. GmbH ein Lager hat, gehört der E. AG, deren einziger
Verwaltungsrat C. ist).
D. Am 19. Mai 2014 wies die ESBK das Grundbuchamt Z. an, bezüglich des
im Eigentum von A. stehenden Grundstücks […] in Y., das Grundbuch zu
sperren und eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorzumerken,
wonach das Grundstück weder veräussert noch mit beschränkten dingli-
chen Rechten belastet werden darf (act. 2.1). Rechtsanwalt Christoph Zobl
wurde mit Schreiben vom 2. Juni 2014 davon in Kenntnis gesetzt (act. 2.2),
worauf er im Namen und im Auftrag von A. am 6. Juni 2014 Beschwerde
erhebt und folgende Anträge stellt (act. 1):
"1. Ziffer 1 der Verfügung vom 19. Mai 2014 sei aufzuheben.
2. Es sei das Grundbuchamt Z. anzuweisen, die Grundbuchsperre sowie die
Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück […] in Y. aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Be-
schwerdegegnerin resp. Staatskasse."
Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR wurde die Beschwerde beim Direktor der
ESBK eingereicht, worauf dieser die Beschwerde mitsamt Beschwerdeant-
wort am 13. Juni 2014 diesem Gericht weiterleitete (act. 2).
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E. Mit Replik innerhalb erstreckter Frist vom 17. Juli 2014 hielt der Beschwer-
deführer sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest
(act. 7), was der ESBK am 18. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde
(act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen
gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende
Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde
schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3
VStrR).
Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss ESBK wurde die zur Diskussion stehende Grundbuchsperre zur
Sicherung der einzuziehenden Vermögenswerte bzw. zur Deckung einer
entsprechenden Ersatzforderung des Staates verfügt (act. 2.1). Der Be-
schwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, dass der
dringende Tatverdacht nicht gegeben sei. Zudem macht er sinngemäss
geltend, dass kein Konnex zwischen dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt
und dem Grundstück bestehe und die ESBK ihre Begründungspflicht ver-
letzt habe, indem sie in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2014 den
Deliktskonnex nicht darlege (act. 1).
2.2 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale
Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi-
gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö-
genswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI,
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Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO,
Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1354; PIETH,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137).
2.3 Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender
Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht
setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche
oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss
er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BV.2013.19 + 20 vom 19. März 2014, E. 5.2). Die Be-
schlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36
Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR).
2.4 Die ESBK begründet den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wie
folgt (act. 2):
C. soll im Hotel B. und zahlreichen anderen Lokalitäten in der Schweiz auf
"Internet-Terminals" und Automaten die Online-Casino Plattform "F. Fun"
bzw. "F. Casino" angeboten und daraus erhebliche illegale Gewinne gene-
riert haben. Über diese serverbasierte Online-Plattform könne auf diverse
klassische Glücksspiele wie Poker, Roulette und Walzenspiele zugegriffen
werden. Auswertungen eines im Rahmen der Hausdurchsuchung vom
18. Juni 2013 beschlagnahmten USB-Sticks hätten u.a. ergeben, dass C.
Inhaber der Internet-Domain "[…].com" sei und regen Austausch mit "Inter-
net Hoster" aus diversen Ländern pflege. Weiter befänden sich auf dem
obgenannten USB-Stick Dokumente mit dem Inhalt "Wir sind F. Casino"
und "Wir besitzen im Moment 500 Terminals". Aus den beschlagnahmten
Abrechnungen gehe hervor, dass der Umsatz von "F." in den Monaten Ok-
tober 2012 und Dezember 2012 - April 2013 durchschnittlich rund
Fr. 3'200'000.-- betragen habe. C. und seine Mittelsmänner sollen dabei im
Schnitt Fr. 690'000.-- beziehen, wobei Fr. 236'000.-- an einen Unbekannten
gingen. Auf den Abrechnungen befinde sich u.a. die Unterschrift des Be-
schwerdeführers und diejenige von C. Der Beschwerdeführer habe für den
Betrag von Fr. 50'000.-- drei Mal unterschrieben.
Zwei bei der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 anwesende Gäste hät-
ten zu Protokoll gegeben, an diesem Abend Online-Casinospiele gespielt
zu haben. Die Gewinne seien ihnen jeweils durch Mitarbeiter des Hotels B.
in bar ausbezahlt worden. Weiter lägen Belege vor, wonach die G. AG "In-
ternet Terminals" an Aufsteller verkaufe, welche die "Internet Terminals" an
Lokalbesitzer weitervertrieben. Die Geräte sollen illegale Glücksspiele ent-
halten, welche C. organisiere.
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Bei der Hausdurchsuchung vom 2. April 2014 sei im Lager der D. GmbH
mindestens ein Gerät mit funktionierender Spielapplikation "F. Casino" be-
schlagnahmt worden. Auf dem Gerät sei ein Zettel angebracht gewesen,
wonach dieses nach einem Umbau "bereit" für den namentlich genannten
Kunden gewesen sei. Insgesamt befänden sich 56 illegale Spiele von
"F. Casino" auf dem Gerät. Es sei so programmiert, dass es nach der
Passworteingabe eine Serververbindung mit der Adresse "[…].com" auf-
baue. Dies sei die Server-Adresse über welche die F. Casino-
Onlinespielbank laufe. Es seien auch USB-Sticks beschlagnahmt worden,
welche dazu dienten, die F. Casino-Glücksspiele auf Terminals zu installie-
ren. Die Anleitung dazu sei in einem Ordner im Lager gefunden worden.
Bei der Analyse des Geschäftscomputers der D. GmbH seien Datenreste
gefunden worden, welche belegten, dass auf die Administratoren-Seiten
(elektronische Buchhaltung/Verwaltung von "F. Casino") sowie auf das sog.
Cash Desk - von diesem würden Spielkredite auf die Terminals geladen
bzw. gelöscht - von "[…].com" zugegriffen worden sei.
Auf dem iPhone des Beschwerdeführers seien Fotos von Auszügen
der Administratoren-Seite "[…].com" gefunden worden. Diese Auszüge
zeigten ein Einkommen von Fr. 14'000.-- für den Zeitraum Okto-
ber/November 2012 eines Lokals, welches die D. GmbH offiziell mit legalen
Geräten bediene. Auf einer beschlagnahmten Harddisk seien Dokumente
gefunden worden, welche belegten, dass der Beschwerdeführer und C. be-
reits ab dem Jahr 2011 aktiv im Online-Casino-Geschäft seien und von den
Lokalbetreibern ihre Anteile - i.d.R. 50 % - kassierten. Bei einem Mitarbeiter
der D. GmbH sei ein Foto eines Bildschirmausschnitts auf seinem Mobilte-
lefon gefunden worden, welches sich eindeutig einem F. Casino-Terminal
zuordnen lasse. Ein weiteres zeige das Menu, bei welchem Spielkredite bei
deren Auszahlung gelöscht werden könnten.
2.5 Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG lautet wie folgt: "Mit Gefängnis bis zu einem Jahr
oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich eine
Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen be-
schafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligun-
gen vorliegen. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jah-
ren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine
Busse bis zu Fr. 2'000'000.-- verbunden werden".
2.6 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschlagnahme bloss hinreichen-
den und nicht - wie von Rechtsanwalt Christoph Zobl geltend gemacht -
dringenden Tatverdacht voraussetzt (siehe supra E. 2.3). Die obgenannten
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Feststellungen der ESBK liefern genügend konkrete Hinweise, welche im
jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Verdacht begründen, wonach der Be-
schwerdeführer die Strafnorm von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt und dabei
zusammen mit seinem Bruder siebenstellige Gewinne generiert haben
könnte.
2.7 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind vom untersuchenden Beamten Ge-
genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie-
hung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Welche Gegenstände der Ein-
ziehung unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff. StGB (vgl. Art. 2 VStrR; EI-
CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver-
fahrensrecht, Bern 2012, S. 195). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das
Gericht u.a. die Einziehung aller Vermögenswerte, die durch eine Straftat
erlangt worden sind. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus der Straftat
stammende Vermögenswerte, sondern auch echte und unechte Surrogate
(BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 263 StPO
N. 44; HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 263 StPO N. 17). Ebenfalls ein-
ziehbar und mithin beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne
individuellen Geschädigten (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO
N. 43). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b
VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB setzt zusätzlich zu den obgenannten Vo-
raussetzungen der Beschlagnahme einen Deliktskonnex voraus; es bedarf
einer voraussichtlich adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der
möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert (HEIMGARTNER,
Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 144 f.
m.w.H.).
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor-
handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in
gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatz-
forderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Be-
schlag belegt werden (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme; Art. 71
Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; vgl. auch EICKER/FRANK/ACHERMANN,
a.a.O., S. 196).
2.8 Zunächst gilt es festzuhalten, dass sämtliche aus Widerhandlungen gegen
das SBG generierten Gewinne der Einziehung unterstehen - es wird nicht
vorausgesetzt, dass jemand individuell geschädigt wird (s. supra E. 2.7).
Sind die erzielten Gewinne nicht mehr vorhanden, so hat der Staat einen
Ersatzforderungsanspruch gegenüber dem Täter. Vorliegend besteht der
hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit sei-
- 7 -
nem Bruder siebenstellige Gewinne durch Widerhandlungen gegen das
SBG erzielt hat, weswegen die erzielten Gewinnerträge und deren Surroga-
te mittels Vermögenseinziehungsbeschlagnahme beschlagnahmt werden
können. Sind diese Vermögenswerte (Gewinnerträge und Surrogate) nicht
mehr vorhanden, so können Vermögenswerte des Beschuldigten mittels
Ersatzforderungsbeschlagnahme gesichert werden. Die Frage nach dem
Deliktskonnex ist deshalb für den Entscheid irrelevant.
2.9 Die ESBK begründete die hier angefochtene Verfügung wie folgt (act. 2.1):
Der Beschwerdeführer stehe unter dringendem Verdacht, gemeinsam mit
weiteren Beteiligten in diversen Lokalitäten in der Schweiz eine serverba-
sierte Online-Spielbank mit zahlreichen Terminals zu betreiben und damit
den Tatbestand vom Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt zu haben. Mutmasslich
hätte der Beschwerdeführer zudem widerrechtlich andere Glücksspielgerä-
te über seine Firma in Verkehr gebracht und daraus illegale Einnahmen er-
zielt (Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG). Die bisherigen Untersuchungen der
ESBK hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus dem widerrechtli-
chen Online-Casinobetrieb beachtliche illegale Einnahmen erzielt habe. Es
bestehe der dringende Verdacht, dass das obgenannte Grundstück aus
dem Erlös der illegalen Tätigkeit des Beschwerdeführers stamme. Vermö-
genswerte, welche durch eine Straftat erlangt worden seien, unterlägen der
Einziehung. Zur Sicherung der einzuziehenden Vermögenswerte bzw. zur
Deckung einer entsprechenden Ersatzforderung des Staates sei die Sperre
des obgenannten Grundstücks verfügt worden.
Da die ESBK festhielt, welcher Sachverhalt dem Beschwerdeführer vorge-
worfen wird, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte sowie welche
Beschlagnahmegründe bestehen, hat sie ihre Begründungspflicht erfüllt -
bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme
und im Hinblick auf Art. 29 Abs. 2 BV genügt eine summarische Begrün-
dung (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf
2011, S. 106).
2.10 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
3. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011
25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
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vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei-
cher Höhe.
Bellinzona, 24. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Zobl
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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