Beschluss vom 13. August 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.44
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") u. a. gegen
die B. AG, die C. AG sowie gegen D. und gegen E. wegen des Verdachts
der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, wegen Steuerbetrugs
und weiterer Steuerwiderhandlungen eine besondere Untersuchung im
Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt;
- sie gleichzeitig gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der
Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundes-
gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech-
nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) ein Verwaltungsstrafverfahren führt;
- sie am 25. Juni 2014 in den Geschäftsräumlichkeiten von A., welcher als
Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG fungiert und in dessen Räumlich-
keiten sich eine Zweigniederlassung der Gesellschaft befindet, zur Haus-
durchsuchung schritt;
- sie auf Einsprache von A. hin eine Reihe von anlässlich dieser Hausdurch-
suchung sichergestellten Unterlagen versiegelte (vgl. act. 1.3);
- A. hiergegen am 27. Juni 2014 Beschwerde erhob und die Herausgabe
seines Computers und einer Reihe von Unterlagen beantragt (act. 1);
- die ESTV am 3. Juli 2014 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutre-
ten, die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 5. August 2014 seine Beschwerde zurückzog (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen
gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191
Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 VStrR richtet;
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- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer-
recht das VStrR Anwendung findet und die ESTV die verfolgende und urtei-
lende Verwaltungsbehörde ist (Art. 67 Abs. 1 VStG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);
- die vom Beschwerdeführer vorliegend auf dem Beschwerdeweg herausver-
langten Unterlagen derzeit infolge seiner anlässlich der Hausdurchsuchung
erhobenen Einsprache versiegelt sind;
- eine solche Versiegelung und Verwahrung keine anfechtbare Zwangs-
massnahme bildet, eine solche durch die Einsprache ja gerade verhindert
wird;
- der Inhaber der betreffenden Unterlagen, solange als diese versiegelt sind,
in seinen Interessen hinreichend geschützt und deshalb nicht befugt ist,
Beschwerde zu führen (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BV.2013.21 vom 11. Dezember 2013, E. 2.2 m.w.H.);
- nach dem Gesagten auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist,
da es dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
an einem hierzu notwendigen schutzwürdigen Interesse fehlte;
- der im Rahmen des Schriftenwechsels erfolgte Rückzug der Beschwerde
demnach lediglich im Rahmen der Kostenfolgen zu beachten ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011
25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.--
festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. August 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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