Beschluss vom 21. November 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. AG,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Diego Cavegn,
Beschwerdeführerin 1 + Beschwerdeführer 2
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.45+46
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfü-
gung vom 23. Mai 2014 unter anderem gegen B. eine Strafuntersuchung
wegen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell Steuerhinter-
ziehung nach Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG und Verletzung von Verfahrens-
pflichten nach Art. 98 lit. a, e und i MWSTG eröffnet (act. 2.2). Gestützt auf
einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. Juni 2014 liess
die ESTV am 3. Juli 2014 am Wohnort von B. und Sitz der A. AG an der Z.-
Gasse in Y. eine Hausdurchsuchung durchführen, anlässlich derer diverse
Kuverts mit Bareinnahmen von mehreren Tausend Schweizerfranken, ein
Memory Stick Philips und ein MacBook Pro beschlagnahmt wurden
(act. 2.3 bis 2.5).
B. Dagegen gelangen B. und die A. AG mit Beschwerde vom 7. Juli 2014 an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Her-
ausgabe der mit Verfügung vom 3. Juli 2014 beschlagnahmten Bareinnah-
men und Gegenstände (act. 1). Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 leitete die
ESTV die Beschwerde an das Bundesstrafgericht weiter und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (act. 2). B. und die A. AG halten in ihrer Replik
vom 11. August 2014 an ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag fest.
Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Memory Stick und das
MacBook Pro an die Beschwerdeführer inzwischen wieder herausgegeben
worden seien (act. 7). Die Replik ist der ESTV am 13. August 2014 zur
Kenntnis gebracht worden (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem
und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG;
vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der In-
landsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Beschwerdegegnerin
(Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
- 3 -
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit
Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die
Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung
gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Be-
richtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestell-
ten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am
dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzu-
leiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Die Beschlagnahme wurde am 3. Juli 2014 verfügt und die Beschwerdefüh-
rer gleichentags darüber in Kenntnis gesetzt (act. 2.3 und act. 2.4). Die Be-
schwerde vom 7. Juli 2014 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV
eingereicht (act. 1).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR; TPF 2004 34 E. 2.1). Fällt das aktuelle In-
teresse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bun-
desgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).
Die im Beschlagnahmeprotokoll aufgelisteten Vermögenswerte und Ge-
genstände (Positionen E.1-25) sollen gemäss Beschwerdeschrift den Be-
schwerdeführern "gehören", was von der Beschwerdegegnerin nicht bestrit-
ten wird. Grundsätzlich ist der Eigentümer von beschlagnahmten Gegen-
ständen und Vermögenswerten durch die Beschlagnahme beschwert und
insoweit auch zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme legitimiert. So-
weit vorliegend die Beschwerdeführer in ihrer Replik ausführen, dass der
Memory Stick Philips und das MacBook Pro (Positionen E.24 und E.25)
wieder herausgegeben worden seien, ist der Rechtsstreit mit Bezug auf
diese Objekte jedoch gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren in
diesem Umfang als erledigt abzuschreiben ist. Hinsichtlich der beschlag-
nahmten Vermögenswerte (Positionen E.1-23) sind die Beschwerdeführer
jedoch durch die Beschlagnahme beschwert, sodass diesbezüglich auf die
Beschwerde einzutreten ist.
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2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit al-
len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Ent-
scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde
wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess
und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu
Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst, die Beschlag-
nahmeverfügung sei nicht rechtsgültig unterzeichnet (act. 1 S. 2).
3.2 Vorliegend ist die Beschlagnahmeverfügung in Form des Beschlagnahme-
protokolls ergangen. Während die von den Beschwerdeführern eingereich-
te Beschlagnahmeverfügung keine handschriftliche Unterzeichnung der die
Beschlagnahme durchgeführten Beamten trägt (act. 1.2), ist das von der
Beschwerdegegnerin eingereichte Exemplar unter anderem vom einsatzlei-
tenden Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet (act. 2.5).
Obschon sich das VStrR nicht explizit dazu äussert, in welcher Form Be-
schlagnahmeverfügungen zu ergehen haben, steht – schon aus Gründen
der Rechtssicherheit – ausser Zweifel, dass dies in Schriftform zu gesche-
hen hat, was sich im Übrigen auch aus Art. 34 Abs. 1 VwVG ergibt. Das Er-
fordernis der Schriftlichkeit ergibt sich ferner selbstredend dann, wenn die
Beschlagnahmeverfügung in Form des Beschlagnahmeprotokolls ergeht.
Die Frage, ob die erforderliche Schriftlichkeit auch die Unterschrift der be-
treffenden Behörde beinhaltet, ist dann zu bejahen, wenn das anwendbare
Recht die Unterschrift ausdrücklich verlangt (BGE 105 V 248 E. 4; UHL-
MANN/SCHWANK, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, N 22 zu Art. 38; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrens-
recht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 808, S. 189). Eine derartige Bestimmung
fehlt jedoch im VStrR gerade, und Art. 34 VwVG verlangt die Unterschrift
nicht, sodass sich die Beschwerdeführer aus der mangelnden Unterzeich-
nung des ihnen ausgehändigten Exemplars der Beschlagnahmeverfügung
nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Im Übrigen haben die Beschwer-
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deführer die Bedeutung der Beschlagnahmeverfügung erkannt und recht-
zeitig Beschwerde erhoben, sodass ihnen aus der mangelnden Unterschrift
auch gar kein Nachteil erwachsen ist. Die Beschwerde ist daher in diesem
Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten sodann das Vorliegen oder die Teilnahme
an einer Straftat sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (act. 1
S. 2; act. 7 S. 3).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Verdacht, dass der Beschwerdeführer 2
seit dem 1. Juni 2011 Einnahmen der Beschwerdeführerin 1 nicht bzw. un-
vollständig verbucht sowie zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigte Aus-
gaben deklariert habe. Sie geht davon aus, dass dadurch der Fiskus um
rund CHF 60'000.-- geprellt worden sei (act. 2).
4.3
4.3.1 Art. 103 Abs. 1 und 2 und Art. 96 Abs. 1 und 2 MWSTG i.V.m. Art. 46
Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständige Un-
tersuchungsbehörde im Rahmen der Fiskaluntersuchung bei Hinterziehung
der Mehrwertsteuer zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen
und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unter-
liegen. Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u. a. alle
wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt
oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der
Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermö-
gensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundes-
gerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Ok-
tober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; jeweils mit
Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1 S. 366 f.).
Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender
Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht
setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und
Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen
weiter verdichten (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2).
4.3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die beschlag-
nahmende Behörde ihren Beschlagnahmeentscheid begründet. Die Be-
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gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag-
weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE
134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I
97 E. 2b).
4.3.3 Die Beschlagnahmeverfügung vom 3. Juli 2014 – welche wie eingangs er-
wähnt – im Beschlagnahmeprotokoll besteht, ist gänzlich unbegründet. Die
Beschwerdegegnerin macht erstmals in ihrer Beschwerdeantwort Ausfüh-
rungen zu den materiellen Voraussetzungen der Beschlagnahme. Sie führt
aus, dass der Beschwerdeführer 2 zusammen mit zwei Brüdern und der
Witwe eines verstorbenen Bruders die C. Gruppe führe, welche aus 30 asi-
atischen Restaurants in den Kantonen Zürich, Zug, Bern und Aargau be-
stehe. Die C. Gruppe setze jährlich CHF 35 Mio. um und beschäftige rund
500 überwiegend asiatische Mitarbeiter. Seit dem Tod des Bruders Anfang
2007 soll ein zivilrechtlicher Streit unter den Erben entfacht sein, der dazu
geführt habe, dass die Restaurationsbetriebe auf verschiedene Gesell-
schaften übertragen worden seien, wobei unterschiedliche Treuhänder und
Personen für die jeweiligen Buchhaltungen zuständig seien und die Fragen
der Steuerexperten der Hauptabteilung MWST, die diverse Mängel in der
Buchhaltung festgestellt habe, nur ungenügend hätten beantworten kön-
nen. Der Beschwerdeführer 2 sei einziger Geschäftsführer der Beschwer-
deführerin 1. Den edierten Bankunterlagen das Konto des Beschwerdefüh-
rers 2 bei der Bank D. AG betreffend (IBAN 1) lasse sich entnehmen, dass
im Jahre 2011 grössere Geldbeträge von diesem Konto auf ein Konto lau-
tend auf die Beschwerdeführerin 1 (IBAN 2) geflossen seien, nämlich: am
13. und 25. Mai CHF 80'000.-- und CHF 100'000.--, am 1. Juni
CHF 40'000.--, am 24. August CHF 45'000.--, am 5. September
CHF 98'000.-- sowie am 3. Oktober CHF 47'000.--. Die Beschwerdegegne-
rin ist der Ansicht, dass es sich bei den im Mai 2011 vorgenommenen
Übertragungen um Einzahlungen des Kapitals der im Juni 2011 gegründe-
ten Beschwerdeführerin 1 handeln könne. Bei den anderen Überweisungen
bestehe aber der Verdacht, dass es sich um Einnahmen der Beschwerde-
führerin 1 handle, die nie in die Geschäftsbuchhaltung eingeflossen seien
und demzufolge auch nicht mit der MWST-Verwaltung abgerechnet worden
seien. Ferner sei aktenkundig, dass zwischen dem 1. Januar 2012 und
dem 9. Mai 2014 über CHF 465'000.-- vom Konto des Beschwerdeführers 2
auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 überwiesen worden seien.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin 1 eine Kücheneinrichtung erwor-
ben, wobei in der Bilanz ein Betrag von CHF 240'542.-- aktiviert und die
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Vorsteuern geltend gemacht worden seien. Belegt sei jedoch nur die Hälfte
des Erwerbspreises (act. 2 S. 5 f.).
4.3.4 Diese Begründung der Beschwerdegegnerin erlaubt nicht zu beurteilen, ob
die Beschlagnahme gerechtfertigt ist. Die Beschwerdegegnerin begründet
mit keinem Wort, worauf sich ihr Verdacht stützt, bei den ab Juni 2011 auf
das Konto der Beschwerdeführerin 1 überwiesenen Geldbeträgen handle
es sich um deren nicht deklarierte Einnahmen, auf die keine Mehrwert-
steuer entrichtet worden sei. Die Beschwerdegegnerin führt zwar aus, ver-
schiedene Gesellschaften in der C. Gruppe hätten seit mehreren Jahren
keine handelsrechtlichen Abschlüsse mehr gemacht und die Steuerexper-
ten hätten bei den vorgelegten Buchhaltungen immer wieder formelle und
materielle Mängel festgestellt (act. 2 S. 2), daraus kann jedoch nicht ohne
Weiteres geschlossen werden, bei den obgenannten Überweisungen hand-
le es sich um nicht deklarierte Einnahmen der Beschwerdeführerin 1. We-
der hat die Beschwerdeinstanz in den Akten nach tatbestandsbegründen-
den Tatsachen zu forschen, noch hat sie diesbezüglich Mutmassungen an-
zustellen. Die Beschwerdegegnerin kann insbesondere nicht erwarten,
dass sich das Gericht die Begründung für die Beschlagnahme etwa aus
dem von ihr eingereichten, anlässlich der Mehrwertsteuer-Revision am
2. September 2013 erstellten "Strafantrag" (act. 2.1) zusammenreimt. Es ist
die Pflicht der Beschwerdegegnerin darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach
die materiellen Voraussetzungen der Beschlagnahme im konkreten Fall er-
füllt sind. Das hat sie vorliegend zumindest mit Bezug auf den Vorwurf, die
Einnahmen der Beschwerdeführerin 1 nicht bzw. ungenügend verbucht zu
haben, jedoch unterlassen. Dies führt dazu, dass die Beschwerdekammer
die Beschlagnahmeverfügung insbesondere in quantitativer Hinsicht (Ver-
hältnismässigkeit) nicht auf ihre Rechtsmässigkeit überprüfen kann.
4.4 Die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht gut-
zuheissen und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zwecks Erlasses
einer zureichend begründeten Beschlagnahme oder Freigabe zurückzu-
weisen. Die Beschlagnahme ist bis dahin aufrechtzuerhalten.
5.
5.1 Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerde-
führer (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 4.1).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011
25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat den zur Hauptsache als obsie-
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gend geltenden Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für ihre Aufwendun-
gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 1'500.-- zu entrichten (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung
aufgehoben und das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägun-
gen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Die Beschlagnahme
bleibt aufrechterhalten.
Mit Bezug auf die zurückgegeben Gegenstände wird das Beschwerdeverfah-
ren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat
den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 21. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Diego Cavegn
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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