Beschluss vom 27. November 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Hess,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.47 + BP.2014.47
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfü-
gung vom 23. Mai 2014 unter anderem gegen A. eine Strafuntersuchung
wegen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell Steuerhinter-
ziehung nach Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG und Verletzung von Verfahrens-
pflichten nach Art. 98 lit. e MWSTG eröffnet (act. 2.2). Mit Verfügung vom
3. Juli 2014 liess die ESTV bei der Bank B. sämtliche Konten, Depots, Sa-
fes und dergleichen, die auf den Namen von A. alleine oder gemeinsam mit
Dritten lauteten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt war, sperren.
Ausserdem ersuchte sie die Bank B. um Herausgabe sämtlicher, den Zeit-
raum vom 1. Januar 2008 bis 3. Juli 2014 betreffenden Bankunterlagen der
auf A. lautenden Konten, Depots und Safes (act. 2.3).
B. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2014 gelangt A. an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der am 3. Juli 2014
angeordneten Kontosperre. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2). Mit
Schreiben vom 17. Juli 2014 leitete die ESTV die Beschwerde an das Bun-
desstrafgericht weiter und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(act. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an
ihren Anträgen fest (act. 8 und 10). Die Duplik wird A. am 1. September
2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem
und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG;
vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der In-
landsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Beschwerdegegnerin
(Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer
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des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit
Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die
Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung
gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Be-
richtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestell-
ten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am
dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzu-
leiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Die Beschlagnahme wurde am 3. Juli 2014 verfügt und dem Beschwerde-
führer am 10. Juli 2014 zugestellt (act. 2.3 und act. 2.6). Die Beschwerde
vom 10. Juli 2014 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV einge-
reicht (act. 1).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR; TPF 2004 34 E. 2.1). Ein schutzwürdiges
Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt bei der Sperrung von
Konten in erster Linie beim jeweiligen Kontoinhaber (vgl. zuletzt Entscheid
des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2). Der
Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der Beschlagnahme betroffenen
Kontos zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit al-
len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Ent-
scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde
wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess
und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu
Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
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3.
3.1
3.1.1 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale
Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi-
gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö-
genswerten oder Gegenständen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR; BGE 135
I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998,
S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl.,
Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Strafprozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137). Der Einziehung unterliegen unter ande-
rem Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70
Abs. 1 StGB; sog. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme). Sind die der
Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er-
kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe
(Art. 71 Abs. 1 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme).
3.1.2 Personen, die von einer Beschlagnahme betroffen sind, ist das rechtliche
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu gewähren. Nach der Rechtsprechung
ist diese persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht stets einzuräumen,
wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzelnen berührt
(BGE 129 I 232 E. 3.2). Zudem besteht gestützt auf diesen Grundsatz auch
ein Anspruch auf Begründung und demgemäss eine Pflicht der Behörden,
ihre Verfügungen zu begründen (zuletzt: BGE 134 I 83 E. 4.1)
3.2 Gemäss Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. Juli 2014 bestehe der Verdacht, dass sich auf den gesperrten Konten
des Beschwerdeführers Einnahmen unter anderem der C. AG befinden
würden, die nicht in der Firmenbuchhaltung verbucht oder nicht deklariert
worden seien. Die betreffenden Vermögenswerte würden voraussichtlich
der Einziehung unterliegen (act. 2.3 S. 4). In der Beschwerdeantwort führt
die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Einziehung der beim Beschwerde-
führer beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 71 StGB als Ersatz-
forderung wahrscheinlich sei (act. 2 S. 8).
3.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend, weil die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die Konto-
sperre erstmals und nachträglich mit der strafprozessualen Ersatzforde-
rungsbeschlagnahme rechtfertige. Die Kontosperre sei jedoch alleine mit
der voraussichtlichen Einziehung der Vermögenswerte (Einziehungsbe-
schlagnahme) begründet worden (act. 8 S. 2 f.).
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3.4 Während die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Beschlagnahme dem
Wortlaut der Beschlagnahmeverfügung vom 3. Juli 2014 zufolge offensicht-
lich davon ausging, die gesperrten Vermögenswerte würden einer Einzie-
hung nach Art. 46 Abs. 1 VStrR (implizit i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB) unter-
liegen, begründet sie die angeordnete Kontosperre im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren neu und fast ausschliesslich damit, dass die Voraus-
setzungen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 2 VStrR i.V.m.
Art. 71 Abs. 1 StGB gegeben seien, ohne sich zu den Gründen der Zweck-
änderung zu äussern (act. 2 S. 4, 7 f.; act. 10 S. 3). Es kann sich im Verlauf
eines Strafverfahrens unter Umständen herausstellen, dass ein beschlag-
nahmter Gegenstand oder Vermögenswert nicht für den angegebenen,
aber zu einem anderen Zweck in Frage kommt. Eine solche Zweckände-
rung hat jedoch zur Folge, dass der ursprüngliche Beschlagnahmebefehl
aufgehoben und ein neuer Beschlagnahmebefehl mit der nunmehr "neuen"
Zweckbestimmung erlassen werden muss, mit der Möglichkeit, dass sich
der Betroffene gegen die geänderte Beschlagnahme mit einem Rechtsmit-
tel zur Wehr setzen kann (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnah-
me, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 274). Dies gilt umso mehr, wenn selbst die
gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme sich verändert hat, also die Vo-
raussetzungen einer jeglichen Grundrechtseinschränkung gemäss Art. 36
Abs. 1 BV, und in concreto der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV (vgl.
MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008,
S. 1021-1023; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 24-26). Erfährt der Betroffene – wie
vorliegend – erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vom geänderten
Beschlagnahmezweck, wird er in seinem verfassungsmässig garantierten
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dies wiegt vor-
liegend umso schwerer, als die Beschwerdegegnerin jegliche Begründung
zur Zweckänderung der Beschlagnahme vermissen lässt. Eine ausnahms-
weise Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt in Anbetracht
der Schwere der Gehörsverletzung nicht in Betracht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks Erlasses einer neu
begründeten Beschlagnahme oder Freigabe zurückzuweisen. Die Be-
schlagnahme ist bis dahin aufrechtzuerhalten. Das Gesuch, der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist unter diesen Umständen ab-
zuweisen (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf-
prozessordnung, Diss. Bern 2011, N 495 mit Hinweisen);
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4.
4.1 Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Beschwer-
deführers (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014,
E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren
zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl.
TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem als obsiegend
geltenden Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun-
gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 2'000.-- zu entrichten (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Angelegenheit zum
neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu-
rückgewiesen wird. Die Beschlagnahme bleibt aufrechterhalten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird
abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat
dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 28. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael B. Hess
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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