Beschluss vom 18. November 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
1. A.,
2. B. GmbH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pascal
Rusterholz,
Beschwerdeführer 1 und 2
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auskunfts- und Editionsaufforderungen
(Art. 40 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.51-52
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 ersuchte die C. GmbH in Z. die
Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend
"ESTV"), die B. GmbH zu überprüfen, da diese viele Fahrzeuge auf der
Internet – Autovermittlungsplattform D. anbiete. Es könne sich bei der auf
der Internet – Autovermittlungsplattform D. erscheinenden Gesellschaft in
Wirklichkeit um A. handeln, der früher Gesellschafter der inzwischen
gelöschten E. GmbH gewesen sei (act. 2.1).
B. Nach ersten Abklärungen eröffnete die ESTV gegen A. mit Verfügung vom
3. Februar 2014 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des
Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR, der Steuerhinterziehung
im Sinne von Art. 96 MWSTG und zahlreicher weiterer Verstösse gegen
das Mehrwertsteuergesetz. Die Untersuchung wurde gegen A. als
einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der
E. GmbH in Y., und der B. GmbH in X., eröffnet (act. 2.8).
C. Aufgrund von sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten
richtete die ESTV in der Zeit vom 5. März 2014 bis 27. Juni 2014
Auskunfts- und Editionsersuchen an drei schweizerische Internet –
Autovermittlungsplattformen und an vier im Raum Zürich tätige Banken
(act. 2, S. 5). Die ESTV ordnete jeweils mit gleicher Verfügung die
Beschlagnahme der herauszugebenden Unterlagen an (act. 2.10).
D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 informierte die ESTV A. über die
Verfahrenseröffnung (act. 2.9), und mit Schreiben vom 5. August 2014 die
E. GmbH und die B. GmbH über die erfolgten Auskunfts- und
Editionsersuchen und wies darauf hin, gegen diese Ersuchen könne innert
3 Tagen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben werden (act. 2.11).
E. Mit Eingabe vom 11. August 2014 führt Rechtsanwalt Pascal Rusterholz
gegen die obgenannten Auskunfts- und Editionsverfügungen Beschwerde
im Namen von A. sowie der B. GmbH und beantragt im Hauptpunkt die
Aufhebung dieser Verfügung (act. 1). Die Stellungnahme der ESTV datiert
vom 15. August 2014 (act. 2), und die entsprechende Replik vom
22. September 2014 (act. 8). Die Replik wurde der ESTV am
23. September 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG sind für die Strafverfolgung bei
Mehrwertsteuerdelikten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)
anwendbar. Strafverfolgende Behörde ist nach Art. 103 Abs. 2 MWSTG die
Eidgenössische Steuerverwaltung.
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit
zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer
durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit den vorliegend angefochtenen
Verfügungen die Herausgabe von Unterlagen sowie deren Beschlagnahme
angeordnet. Diesbezüglich gilt es, Folgendes festzuhalten:
Eine Editionsverfügung wird im Hinblick auf eine Durchsuchung
(Art. 50 Abs. 1 VStrR) bzw. Beschlagnahme (Art. 46 Abs. 1 VStrR) erlassen
(Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012, E. 1.1).
Nach Erhalt der herausverlangten Unterlagen, womit sich die Dokumente
im Stadium der (vorläufigen) Sicherstellung befinden, sind diese von der
Strafverfolgungsbehörde zu durchsuchen. Die Durchsuchung dient dazu,
Aufzeichnungen, welche prima vista als Beweisgegenstände in Betracht
kommen, auf die mögliche Beweiseignung hin zu prüfen. Hält die
Strafverfolgungsbehörde die Beweiseignung für gegeben, so werden die
Unterlagen mit Beschlag belegt und damit in die Strafakten integriert. Die
Edition geht somit der Beschlagnahme zeitlich vor und soll in der Regel
auch nicht "uno actu" mit letzerer angeordnet werden, weil im Zeitpunkt der
Anordnung die Strafverfolgungsbehörde häufig noch gar nicht weiss, was
und ob überhaupt Gesuchtes vorgefunden werden kann (vgl. KELLER, in:
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DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 246 N 1 zum
Verhältnis Durchsuchung und Beschlagnahme).
2.3 Betreffend die vorliegend zur Diskussion stehenden Unterlagen hat eine
formelle Beschlagnahme - gemäss den dem hiesigen Gericht vorliegenden
Akten - derselben noch nicht stattgefunden. Vielmehr befinden sich die
fraglichen Dokumente erst im Stadium der Sicherstellung (siehe supra
E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin wird die sichergestellten Unterlagen
sichten und – soweit diese beweisrelevant sind – formell beschlagnahmen
(wobei insbesondere ein Beschlagnahmeprotokoll i.S.v.
Art. 47 Abs. 2 VStrR zu erstellen sein wird) bzw. andernfalls den von den
Editionen Betroffenen herausgeben müssen.
2.4 Zu prüfen bleibt die gegen die Editionsverfügungen erhobene Beschwerde.
Gemäss bundesgerichtlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung
steht der betroffenen Person gegen eine Editionsverfügung nicht die
Beschwerde nach Art. 26 bzw. 27 VStrR offen. Sie kann jedoch gegen die
Durchsuchung der zu edierenden Aufzeichnungen deren Siegelung
verlangen. Der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kommt im
anschliessenden Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zu, so
dass vor dieser gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen
Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines
hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit geltend
gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom
2. Februar 2012, E. 1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.5
vom 26. Juni 2012, E. 1.4; auch KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 12;
LEMBO/BERTHOD, Commentaire romand, Bâle 2011, n°20 ad art. 265 CPP;
MELI, a.a.O., n. 7 ad art. 248 CPP).
2.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, bei den zur Diskussion stehenden
Auskunfts- und Editionsaufforderungen handle es sich einerseits um dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit widersprechende Beweisausforschungen,
d.h. sogenannte "fishing expeditions", und andererseits mangle es am
hinreichenden Tatverdacht (act. 1, S. 3). Bei diesen Vorbringen handelt es
sich um Kritik an der Stringenz bzw. Zulässigkeit von Beweismitteln, welche
zumindest vorerst der untersuchenden Behörde vorzutragen ist (siehe
supra E. 2.2).
2.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die
Editionsverfügungen nicht einzutreten.
- 5 -
3.
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im
Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG;
Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da
dem BStKR jedoch keine Regelung über die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verteilung der Gerichtskosten zu
entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was
auch der früheren gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. TPF 2011 25 E. 3;
Beschluss BV.2012.42 vom 6. Februar 2013, E. 4).
3.2 Bei der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt es
vorliegend zu beachten, dass zwar auf die Beschwerde der
Beschwerdeführer nicht eingetreten wird, jedoch die angefochtenen
Verfügungen missverständlich formuliert sind (siehe supra E. 2.2),
weswegen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66
Abs. 1 BGG analog). Der von den Beschwerdeführern geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesen zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pascal Rusterholz
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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