Beschluss vom 15. Oktober 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Alfred Meier,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz
Gegenstand Amtshandlungen (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR; Aufhe-
bung der Sistierung und Ablehnung einer Beweiser-
hebung)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2015.15 / BP.2015.22
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Sachverhalt:
A. Anfangs Mai 2012 nahm die Abteilung externe Prüfung (nachfolgend "AeP")
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend "EStV") eine Buchprü-
fung bei der B. AG in Z. für die Geschäftsjahre 2007 – 2010 vor. Dabei be-
anstandete die AeP für die Jahre 2007 – 2009 der B. AG belasteten Aufwand
im Umfange von gesamthaft CHF 63'669.80 als Leistung an Aktionäre und
damit als der Verrechnungssteuer von 35 % unterliegende Zuwendungen
der Gesellschaft. Die AeP qualifizierte diverse Aufwandpositionen als ge-
schäftsmässig nicht begründete Lebenshaltungskosten sowie bemängelte
fehlende Verzinsung des Kontokorrents "Aktionär" von A., dem Hauptaktio-
när, Direktor und (faktisch) einzigem Arbeitnehmer der B. AG sowie dessen
Gattin (act. 5.6).
Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 teilte die AeP das Ergebnis ihrer Prüfung
der Revisionsstelle der B. AG mit, forderte zur Zahlung der Verrechnungs-
steuer von CHF 22'284.45 auf, teilte mit, dass nach Zahlungseingang die
entsprechende kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer informiert
werde, wies auf die Überwälzungspflicht der Verrechnungssteuer an A. hin
und hielt fest, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Sachverhalt auch
strafrechtliche Folgen nach sich ziehe (act. 5.1). Die B. AG bezahlte die Ver-
rechnungssteuern am 14. Juni 2012.
B. In der Folge informierte die AeP die Abteilung Strafsachen und Untersuchun-
gen (nachfolgend "ASU") der EStV, welche gegen A. ein Verwaltungsstraf-
verfahren eröffnete. Am 1. November 2012 wurde im Verwaltungsstrafver-
fahren das Schlussprotokoll aufgenommen (act. 5.7). Mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 21. Februar 2013 wehrte sich A. gegen den in Aussicht
gestellten Strafbescheid. Er machte geltend, die aufgerechneten Aufwen-
dungen seinen geschäftlich begründet gewesen. Insbesondere aber sei die
Bezahlung der Verrechnungssteuerforderung nur mit Blick auf die in Aus-
sicht gestellte Erledigung der Angelegenheit ohne Weiterungen erfolgt,
obschon der Beschwerdeführer mit der Aufrechnung nicht einverstanden ge-
wesen sei (act. 5.8, S. 3). Sofern das Strafverfahren nicht aufgehoben werde,
so verlange die B. AG eine anfechtbare Verfügung bezüglich der Erhebung
der Verrechnungssteuern (act. 5.8, S. 10).
C. Mit Strafbescheid vom 30. Juli 2014 sprach die ASU der EStV den Beschwer-
deführer wegen fahrlässiger Hinterziehung von Verrechnungssteuern,
mehrfach begangen schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von
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CHF 3'000.--, zuzüglich der Verfahrenskosten (act. 5.5). Gegen den Strafbe-
scheid liess A. am 12. August 2014 Einsprache erheben und beantragte
(nebst dem Freispruch) die Sistierung des Verfahrens bis über die Leistungs-
verfügung betreffend Verrechnungssteuer entschieden sei (act. 5.3).
Während die AeP sich auf den Standpunkt stellt, mit Bezahlung der Rech-
nung für die Verrechnungssteuerschuld sei die Erhebung der Verrechnungs-
steuer rechtskräftig abgeschlossen, beharrt die B. AG darauf, dass ihre Zah-
lung nicht vorbehaltlos erfolgt sei und verlangt die Durchführung eines Ver-
waltungsverfahrens zur Verrechnungssteuererhebung mit anfechtbarer Ver-
fügung (act. 5.11, 5.12, 5.14). Gegen den Nichteintretensentscheid der AeP
vom 22. Januar 2015 in der Verwaltungssache erhob die B. AG Einsprache
und verlangte einen gerichtlich anfechtbaren Entscheid. Strittig ist dabei die
Frage, ob das Verfahren über die Leistungspflicht rechtskräftig entschieden
ist. Aufgrund der potentiell präjudiziellen Wirkung dieses verwaltungsrechtli-
chen Rechtsstreits sistierte die ASU am 12. Januar 2015 das Verwaltungs-
strafverfahren bis zum Vorliegen des (verwaltungsrechtlichen) Entscheids
(act. 5.2).
D. Am 23. April 2015 hob die ASU die Sistierung des Verwaltungsstrafverfah-
rens wieder auf mit der Begründung, dass zwar der Sistierungsgrund weiter-
hin bestehe, jedoch zum Entscheid über den Antrag von A. auf Erstellung
eines Amtsberichts das Verfahren fortzuführen sei. Gleichzeitig wies die
ASU das Gesuch um Erstellung eines Amtsberichts ab (act. 1.2). Die dage-
gen erhobene Beschwerde von A. wies der Direktor der EStV am 23. Juni
2015 kostenfällig ab (act. 1.1).
E. Gegen diesen Entscheid lässt A. am 2. Juli 2015 Beschwerde an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Feststellung der Rechtswidrig-
keit der Aufhebung der Sistierung des Verwaltungsstrafverfahrens, Aufhe-
bung des Entscheids über den Antrag auf Erstellung eines Amtsberichts so-
wie Anordnung der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge (act. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2015 beantragt der Direktor der EStV
Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf aufschiebende Wirkung
unter Kostenfolge (act. 5). Mit Replik vom 31. Juli 2015 lässt A. an seinen
Anträgen festhalten (act. 7), wovon der EStV am 4. August 2015 Kenntnis
gegeben wird (act. 8).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG,
Verrechnungssteuergesetz, SR 642.21) wird die Strafverfolgung im Bereich
der Verrechnungssteuer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313) geführt. Die
allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind
auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen.
1.2 Soweit es nicht um eine Beschwerde gegen eine Zwangsmassnahme und
damit zusammenhängende Amtshandlung und Säumnis geht (Art. 26
VStrR), kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR gegen Amtshandlungen sowie
gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der
beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Gegen dessen Be-
schwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden, wobei deren Kognition auf Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens beschränkt ist (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde hat innert
drei Tagen zu erfolgen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerdefrist ist vorlie-
gend gewahrt.
2. Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid des Direktors der EStV als erstin-
stanzliche Beschwerdeinstanz (nachfolgend "Vorinstanz"), welcher zwei un-
terschiedliche Gegenstände beinhaltet: Erstens wehrt sich der Beschwerde-
führer gegen die von der Vorinstanz bestätigte Aufhebung der Sistierung des
Verwaltungsstrafverfahrens. Zweitens beanstandet er die von der Vorinstanz
bestätigte Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Amtsberichts
der EStV über die Frage, ob und nach welchen Kriterien eine übliche Praxis
der AeP zum Absehen von Überweisung an die ASU in Fällen wie dem vor-
liegenden bestehe.
Zu prüfen ist für die Eintretensfrage vorerst, ob beide angefochtenen Gegen-
stände überhaupt taugliche Beschwerdeobjekte darstellen.
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2.1 Aufhebung der Sistierung: Das VStrR enthält in Art. 69 Abs. 2 eine Bestim-
mung, wonach das Einspracheverfahren (Einsprache gegen den Strafbe-
scheid gemäss Art. 67 VStrR) ausgesetzt werde, wenn der angefochtene
Bescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht
fusst. Es schweigt sich aber darüber aus, wann die Sistierung aufzuheben
ist. Freilich ist von der Logik des Gesetzes her davon auszugehen, dass dies
dann erfolgen soll, wenn ein rechtskräftiger Entscheid im Verwaltungsverfah-
ren über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht vorliegt. Zur Sistierung aus
anderen Gründen, etwa wie sie in Art. 314 Abs. 1 lit. a – d StPO aufgelistet
werden, schweigt sich das VStrR aus. Das bedeutet freilich nicht, dass sol-
che Sistierungsgründe nicht trotzdem analog bzw. lückenfüllend berücksich-
tigt werden können, denn mit Bezug auf derartige, faktisch vor allem techni-
sche Fragen, ist nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers
auszugehen (siehe zur Problematik der Lückenfüllung im VStrR durch die
StPO: FRANK, Zur Verteidigung im Verwaltungsstrafverfahren, in AJP 2012,
S. 1267; KELLER, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Verwaltungs-
strafrechts als Prozessgesetz, in: Andreas Eicker, Aktuelle Herausforderun-
gen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013; S. 167; auch
BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Der Entscheid über die Sistierung nach
StPO stellt eine anfechtbare Verfügung dar (Urteil des Bundesgerichts
1B_657/2012 vom 8. März 2013, E. 2.3.3), hingegen schliesst Art. 315 Abs. 2
StPO die Wiederanhandnahme – die Aufhebung der Sistierung - explizit von
der Beschwerde aus. Es handelt sich dabei um einen ausdrücklichen gesetz-
lichen Ausschluss von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen
oder Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 380: KELLER, in Do-
natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2014,
Art. 393 N 17). Einen solchen Ausschluss findet sich im VStrR nicht. Der
Entscheid über die Aufhebung der Sistierung ist eine "sonstige Amtshand-
lung" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR und somit grundsätzlich ein taugli-
cher Beschwerdegegenstand (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwal-
tungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 222).
2.2 Ablehnung des Antrags auf Erstellung eines Amtsberichts: Beantragt wurde
vom Beschwerdeführer das Erstellen eines Amtsberichts zur Überweisungs-
praxis der EStV AeP an die ASU unter Darlegung, wie sich die Überweisung
im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund dieser Praxis rechtfertigen lässt.
Er macht u. a. eine rechtsungleiche, willkürliche Behandlung geltend. Es
handelt sich bei diesem Antrag um einen solchen auf eine Beweiserhebung
im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VStrR; selbst wenn diese aufgrund der speziellen
Konstellation im Verwaltungsstrafrecht hier bei der anzeigenden und zu-
gleich untersuchenden Behörde eingeholt werden muss. Die Ablehnung die-
ses Antrags stellt eine "sonstige Amtshandlung" im Sinne von Art. 27
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Abs. 1 VStrR dar und es besteht, anders als unter StPO (Art. 394 lit. b), man-
gels gesetzlicher Einschränkung des Beschwerdegegenstands kein Anlass,
die vorliegende Verfügung bzw. den entsprechenden Beschwerdeentscheid
nicht als taugliches Beschwerdeobjekt zu qualifizieren (auch EICKER/
FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 176).
3. Die Beschwerde nach Art. 26 f. VStrR setzt ein aktuelles Rechtsschutzinte-
resse voraus. Zur Beschwerdeführung ist nur befugt, wer durch den ange-
fochtenen Entscheid direkt beschwert und demzufolge an dessen Änderung
interessiert ist (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 224 f.). Es gelten mit
Bezug auf die Beschwerdelegitimation grundsätzlich die gleichen Regeln wie
im Beschwerdeverfahren nach StPO. Die Frage der Legitimation ist für die
beiden Beschwerdegegenstände differenziert zu betrachten.
3.1 Aufhebung der Sistierung: Nach bundesgerichtlicher Praxis zur StPO fehlt
es den Parteien – Beschuldigten wie Strafklägern – an einem Rechtsschutz-
interesse für die Anfechtung der Verweigerung einer Verfahrenssistierung.
Das ist gemäss Bundesgericht der Grund, weshalb der Gesetzgeber mit
Art. 315 Abs. 2 StPO für die Wiederaufnahme (des suspendierten Verfah-
rens) die Beschwerde gerade ausgeschlossen habe (Urteil des Bundesge-
richts 1B_657/2012 vom 8. März 2013, E. 2.3.3 mit Verweis auf die Botschaft
zur StPO: "… [le législateur] a en effet estimé que les personnes qui enten-
draient recourir pourraient difficilement faire valoir un intérêt digne de protec-
tion ..."). Mit Bezug auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist die Sachlage
im VStrR keine andere als im genannten Entscheid des Bundesgerichts: Die
Strafverfolgungsbehörde wird durch den Entscheid mit Hinblick auf den Fort-
gang des Prozesses gleichermassen nicht definitiv gebunden und den Par-
teien stehen im Verfahren alle Rechtsbehelfe offen. Damit gilt für das Ver-
waltungsstrafverfahren, dass es an einem Rechtsschutzinteresse der Par-
teien für eine Beschwerde gegen die Weigerung, das Verfahren zu sistieren
oder dieses – der vorliegende Fall – wieder fortzusetzen, fehlt. Die Be-
schwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt nicht ge-
geben, weshalb auf die Beschwerde gegen die Aufhebung der Sistierung
des Verwaltungsstrafverfahrens nicht einzutreten ist.
3.2 Ablehnung des Antrags auf Erstellung eines Amtsberichts: Anders präsen-
tiert sich die Legitimation mit Blick auf das abgewiesene Gesuch, einen
Amtsbericht zu erstellen. Es handelt sich dabei um einen Beweisantrag des
Beschuldigten, mit welchem dieser – vorausgesetzt das Ergebnis der Be-
weiserhebungen würde seine Vorstellungen bestätigen – seine Stellung in
Hinblick auf eine Umgangnahme von Strafe oder das Ausmass der Strafe zu
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seinen Gunsten beeinflussen kann. Damit ist ein Rechtsschutzinteresse er-
stellt und auf die Beschwerde ist in diesem Punkte einzutreten.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Weigerung, den beantragten Amtsbericht ein-
zuholen damit, dass eine solche Praxis wie vom Beschwerdeführer behaup-
tet und zum Beweis verstellt, nicht bestehe. In den Jahren 2009 bis 2014
habe die EStV total 415 Verdachtsfälle von Hinterziehung der Verrechnungs-
steuer untersucht. Daraus ergebe sich, dass die EStV zumindest nicht in
konstanter Praxis grundsätzlich auf Straferöffnungen verzichte. Bestehe
keine konstante Praxis, könne sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf
berufen und es bestehe somit kein Anlass, über die angebliche Praxis Be-
weis zu führen. Seine diesbezüglichen Behauptungen seien pauschal und
würden eine solche Praxis nicht belegen (act. 1.1, Ziff. 6.2). In der Beschwer-
deantwort wird ergänzend ausgeführt, dass ein allfälliger Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht sich nur nach dem Verhalten der EStV insge-
samt beurteilen lässt, weil die Strafverfolgung der EStV insgesamt und nicht
einer ihrer Organisationseinheiten übertragen sei. Ein solcher Anspruch be-
stehe hier aufgrund bundesgerichtlicher Praxis gerade nicht, die Praxis im
Jahre 2012 sei überdies nicht massgebend, weil der Anspruch auf Gleichbe-
handlung im Unrecht sich nach dem heutigen Verhalten der EStV beurteile
(act. 5, Ziff. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe eine Praxis,
wonach nicht alle Fälle, in denen die AeP eine Aufrechnung vornehme, an
die ASU überwiesen werden, es besteht diesbezüglich ein Spielraum und
dieser sei zu seinen Lasten nicht rechtsgleich und willkürfrei ausgeschöpft
worden. Zu dieser Frage eben sei ein Amtsbericht einzuholen (act. 1, Ziff. 3).
4.2 Anders als die StPO in Art. 195 Abs. 1 sieht das VStrR die Einholung von
amtlichen Berichten nicht explizit vor. Das VStrR hält in Art. 40 nur fest, dass
der untersuchende Beamte mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen
oder Auskunftspersonen einvernehmen könne; auf die Zeugnisverweige-
rungsrechte ist hinzuweisen. Das Fehlen einer expliziten Bestimmung, wo-
nach amtliche Berichte eingeholt werden können, bedeutet nicht, dass sol-
che Beweismittel nicht zulässig wären. Das VStrR kennt wie die StPO
(GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 139 N 14) keinen ab-
schliessenden Katalog von vorgesehenen bzw. zulässigen Beweismitteln.
Vorliegend geht es um einen Amtsbericht der EStV, mithin einer Verwal-
tungsbehörde des Bundes. Im Verwaltungsverfahren des Bundes definiert
sich der Amtsbericht als die mündliche oder schriftliche Angabe einer Be-
hörde oder Amtsstelle zuhanden der für das Verwaltungsverfahren zustän-
digen anderen Behörde über bestimmte Tatsachen oder Verhältnisse, über
welche diese aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt. Die
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Einholung eines Amtsberichts als Beweismittel oder zur Klärung von Rechts-
fragen ist im Verwaltungsstrafverfahren ohne Weiteres möglich.
4.3 Sofern ein entlastender Beweisantrag nicht von der Sache her unmöglich,
mit Bezug auf den Beweisgegenstand irrelevant oder aufgrund antizipierter
Beweiswürdigung untauglich ist, ist ihm grundsätzlich stattzugeben.
Der hier zu beurteilende Beweisantrag verlangt keine von der Sache her un-
mögliche Beweiserhebung; die EStV ist in der Lage, eine solche zu erstellen.
Auch kann nicht antizipierend behauptet werden, ein Beweis der Art, wie sie
der Beschwerdeführer führen möchte, könne gar nicht erbracht werden. In-
dem die Vorinstanz auf die Rechtsprechung zur Gleichbehandlung im Un-
recht und die Voraussetzungen für eine solche fokussiert (vgl. dazu SCHWEI-
ZER, St. Galler Kommentar [3. Aufl., 2014] zu Art. 8 BV, Rz. 45 und die dort
angeführte Rechtsprechung), bestreitet sie indessen die Relevanz des Be-
weisantrags in Frage. Zwar kann eine mögliche Relevanz des Beweisan-
trags nicht a priori ausgeschlossen werden, indessen ist es nicht Angelegen-
heit des Beschwerdegerichts darüber zu entscheiden. Es obliegt vielmehr
allein dem Sachrichter über die Frage der Relevanz einer angeblich beste-
henden Anzeige- bzw. Überweisungspraxis der AeP für die Frage von Um-
gangnahme von Strafe oder Strafmass zu befinden und je nach seinem Ent-
scheid auf einen solchen Amtsbericht zu verzichten oder ihn einzuholen. Der
Antrag auf Erstellen eines Amtsberichts kann im Verfahren vor Sachgericht
erneut gestellt werden, ohne dass dem Beschwerdeführer daraus ein
Rechtsnachteil erwachsen würde. Überdies ist ein Amtsbericht wie gefordert
im jetzigen Verfahrensstadium auch verfrüht: Zu Recht weist die Vorinstanz
nämlich auf die Konnexität zwischen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafver-
fahren insofern hin, als die Bejahung des objektiven Straftatbestandes und
damit der Strafbarkeit überhaupt von der Bejahung der Nachleistungspflicht
abhängt (act. 1.1 Ziff. 4.2). Je nach Ergebnis des Verwaltungsverfahrens
könnten sich jegliche (beweismässige) Weiterungen erübrigen.
5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass auf die Beschwerde betref-
fend Aufhebung der Sistierung nicht einzutreten ist, während die Be-
schwerde bezüglich Ablehnung der Einholung eines Amtsberichts abzuwei-
sen ist.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist als erledigt abzuschreiben.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist dem Beschwerdeführer
die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 66
Abs. 1 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Gerichtsgebühr wird auf
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Fr. 2'000.-- festgelegt (Art. 73 Bundesgesetz über die Organisation der Straf-
behörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG, Strafbehördenorganisa-
tionsgesetz; SR 173.71] i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen im Bundesstrafverfahren [BStKR¸ SR 173.713.162]). Sie
wird mit dem Kostenvorschuss im gleichen Betrag verrechnet.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 16. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Alfred Meier
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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