Beschluss vom 10. Mai 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B. GMBH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2015.24, BV.2015.25
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steu-
erverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen A. eine Strafuntersuchung we-
gen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgeset-
zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]),
und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen in
der Zeit vom 1. Januar 2006 im Rahmen des Betriebs und der Geschäftsfüh-
rung der Clubs C. (in Z.), D. (in Y.), E. (in X.) als verantwortliches Organ der
F. AG, G. GmbH, H. GmbH, I. GmbH, J. AG, B. GmbH, L. AG, M. GmbH,
N. AG, O. Sàrl, P. Sàrl, Q. GmbH und R. GmbH sowie allfälliger weiterer
Gesellschaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen
bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehrwertsteuerpflichtiger
bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Umsätze, durch Verlet-
zung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung
(act. 3.8). Im selben Sachzusammenhang eröffnete die ESTV ebenfalls am
11. September 2015 bzw. am 15. September 2015 Strafuntersuchungen ge-
gen S. (act. 3.9) bzw. gegen T. und AA. (act. 3.10, 3.11).
B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl, mit welchem er die Durchsuchung der Ge-
schäftsräumlichkeiten des Club C. und der I. GmbH sowie der Wohnräume
von A. in Z., die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Beschlagnahme
von Unterlagen und Gegenständen, die als Beweismittel im Verfahren gegen
die eingangs erwähnten Beschuldigten von Bedeutung sein können, sowie
von Gegenständen und Vermögenswerten, welche voraussichtlich der Ein-
ziehung unterliegen, anordnete (act. 3.3). Die entsprechende Hausdurchsu-
chung im Club C. erfolgte am 2. Dezember 2015. Dabei wurde in verschie-
denen Räumlichkeiten Bargeld im Betrag von insgesamt Fr. 99‘360.– und
EUR 50.– aufgefunden. Das Geld wurde einem der anwesenden Vertreter
der Kantonspolizei Schwyz übergeben, damit es dieser auf das Konto der
ESTV überweise (vgl. hierzu act. 3.4, S. 3). Vor Ort wurden diesbezüglich
drei «Sicherstellungsprotokolle Bargeld» erstellt (vgl. act. 3.7).
C. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 gelangten A. und die B. GmbH an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen Folgen-
des (act. 1):
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1. Die gemäss Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der ESTV vom 2. Dezem-
ber 2015 im Club C. beschlagnahmten Vermögenswerte, bestehend aus Barmitteln im Betrag
von CHF 99‘360.– und EUR 50.–, seien unverzüglich herauszugeben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 schliesst der Direktor der
ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre-
ten sei (act. 3). Mit Replik vom 15. Januar 2016 halten A. und die B. GmbH
an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am
18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr-
wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1
MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand-
buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696).
Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung
hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be-
schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nach-
dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zu-
ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu-
reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
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1.3
1.3.1 Die Parteien scheinen sich bezüglich des vorliegenden Anfechtungsobjekts
offensichtlich im Unklaren zu befinden. So führt die Beschwerdegegnerin
aus, die Vermögenswerte seien nicht beschlagnahmt, sondern sichergestellt
worden. Eine derartige Sicherstellung könne nicht Gegenstand einer Be-
schwerde bilden (act. 3, Ziff. I.4 mit Verweis auf den Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014). Die Beschwerdefüh-
rer halten den Hinweis nicht für einschlägig und erachten die Vermögens-
werte als beschlagnahmt (act. 9, S. 3 f.). Nichtsdestotrotz machen sie im
Rahmen ihrer Beschwerdeschrift aber auch geltend, die anlässlich der Haus-
durchsuchung festgestellten Barmittel seien in Verletzung von Art. 50 Abs. 3
VStrR nicht versiegelt worden (act. 1, Rz. 5.1). Die Beschwerdegegnerin ih-
rerseits stellt sich wiederum die Frage, ob Bargeld unter das Siegelungsrecht
gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR fällt bzw. fallen kann (act. 3, S. 2 f.).
1.3.2 Die Durchsuchung von Räumlichkeiten dient der Auffindung der beschuldig-
ten Person, von Gegenständen oder Vermögenswerten, die der Beschlag-
nahme unterliegen, oder von Spuren der Widerhandlung (vgl. Art. 48 Abs. 1
VStrR). Von einer Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (oder Auf-
zeichnungen im Sinne des Art. 246 StPO) im Sinne von Art. 50 VStrR wird
gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt
oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Be-
weiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Be-
schlagnahme zu den Akten zu nehmen (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. November 2015, E. 3; BE.2014.13
vom 5. November 2014, E. 2; siehe auch BV.2014.51 vom 18. Novem-
ber 2014, E. 2.2). Können die so durchsuchten Aufzeichnungen als Beweis-
mittel von Bedeutung sein, so ergeht diesbezüglich eine sog. Beweismittel-
beschlagnahme gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR. Demgegenüber sind
Vermögenswerte in erster Linie mit Beschlag zu belegen, wenn sie voraus-
sichtlich der Einziehung unterliegen (sog. Einziehungsbeschlagnahme, vgl.
Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Beschlagnahme ist eine provisorische (kon-
servatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Be-
weismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen (siehe hierzu zuletzt
u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.47 vom 27. Novem-
ber 2014, E. 3.1.1 m.w.H.).
1.3.3 Im von der Beschwerdegegnerin angeführten Beschluss BV.2014.51 vom
18. November 2014 ging es nicht um Vermögenswerte, sondern um die Her-
ausgabe von Unterlagen im Hinblick auf deren Durchsuchung. Erlangt die
Strafbehörde vor der eigentlichen Durchsuchung die physische Kontrolle
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über diese Unterlagen, so spricht man von einer Sicherstellung oder Ver-
wahrung, gegen welche die Beschwerde grundsätzlich nicht offen steht
(siehe u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.21 vom 11. De-
zember 2013, E. 2.2 m.w.H.). Die betroffene Person kann jedoch gegen die
Durchsuchung (= Sichtung des Inhalts und der Beschaffenheit dieser Unter-
lagen im Hinblick auf deren Beweiseignung) die Siegelung verlangen (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014,
E. 2.4). Im Falle von festgestellten Vermögenswerten, welche voraussicht-
lich der Einziehung unterliegen, ist eine solche Differenzierung – wie die Be-
schwerdegegnerin wahrscheinlich selbst erkannt hat (vgl. act. 3, S. 2 f.) –
grundsätzlich nicht notwendig. Diese können umgehend beschlagnahmt
werden. Anders läge der Fall wohl lediglich im Falle von handschriftlichen
Aufzeichnungen auf Geldscheinen oder anderen ähnlichen Konstellationen.
Nur dann würde auch die Siegelung von Bargeld allenfalls Sinn machen.
1.3.4 Vorliegend wurde das fragliche Bargeld anlässlich der Hausdurchsuchung
gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl physisch be-
händigt und somit – im Hinblick auf eine spätere Einziehung – entgegen dem
Wortlaut der diesbezüglichen «Sicherstellungsprotokolle» (act. 3.7) sofort
beschlagnahmt. Wie dem Durchsuchungsprotokoll (act. 3.4, S. 3) entnom-
men werden kann, wurde das Bargeld sofort einem Polizisten übergeben,
damit es dieser auf ein Konto der Beschwerdegegnerin überweise. Somit
wurde das Bargeld offensichtlich nicht als Beweismittel zu den Akten genom-
men. Eine inhaltliche Prüfung des Bargelds zwecks Feststellung der Be-
weiseignung und damit ein allfälliges Recht des Inhabers, zwecks Schonung
von Privatgeheimnissen oder Wahrung von Geheimnissen im Sinne von
Art 50 Abs. 2 VStrR die Siegelung zu verlangen, kam somit von Beginn weg
ebenfalls nicht in Frage. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte vor-
läufige provisorische Sicherstellung der Vermögenswerte (siehe act. 3, S. 3)
erfolgt in der Form der Beschlagnahme, welche ihrerseits lediglich provisori-
scher Natur ist (siehe oben E. 1.3.2).
1.3.5 Nach dem Gesagten wurde das von den Beschwerdeführern mit ihrer Be-
schwerde herausverlangte Bargeld beschlagnahmt. Die Beschwerde richtet
sich somit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt und ist keineswegs per
se ausgeschlossen.
1.4
1.4.1 Das für die Beschwerdelegitimation erforderliche schutzwürdige Interesse im
Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt im Falle einer Beschlagnahme von Ver-
mögenswerten in erster Linie bei deren Inhaber. Bloss wirtschaftlich daran
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berechtigte Personen sind demgegenüber nur in Ausnahmefällen beschwer-
delegitimiert (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54
vom 14. Oktober 2014, E. 2.2 m.w.H.).
1.4.2 Bei den ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdeführern handelt
es sich um den Beschuldigten A. und um die ehemalige Betreiberin des
durchsuchten Club C., die B. GmbH, wobei A. deren Geschäftsführer ist. Die
Beschwerdeführer führen hierzu aus, Letztere sei gegen die Beschlagnahme
von Vermögenswerten als Direktbetroffene zur Beschwerdeführung berech-
tigt. Der Beschwerdeführer 1 sei demgegenüber als Geschäftsführer zur Be-
schwerde legitimiert (act. 1, Rz. 4.2). An anderer Stelle machen die Be-
schwerdeführer jedoch geltend, der Club C. werde seit dem 1. Juli 2013
durch die Q. GmbH geführt und die beschlagnahmten Barmittel stünden voll-
umfänglich in deren Eigentum (act. 1, Rz. 5.4; act. 9, S. 7 f.).
1.4.3 Gestützt auf deren eigene Vorbringen fehlt es den eingangs erwähnten Be-
schwerdeführern somit an der Legitimation zur Anfechtung der vorliegenden
Vermögensbeschlagnahme. Stehen die entsprechenden Barmittel im Eigen-
tum der Q. GmbH, so wäre gegebenenfalls diese zur Beschwerdeerhebung
berechtigt gewesen. Die Legitimation der beiden Beschwerdeführer lässt
sich demgegenüber weder aus deren Stellung als ehemalige Betreiberin des
durchsuchten Club C. bzw. als ihr Geschäftsführer noch aus der Stellung als
beschuldigte Person im Verwaltungsstrafverfahren ableiten (Beschluss des
Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2).
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3).
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2‘000.–, unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 8; Art. 25 Abs. 4
VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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