Beschluss vom 13. Juli 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dobler,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.12-13
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Sachverhalt:
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") führt die
Strafuntersuchung Nr. 62-2015-026 gegen A. und C. wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und
Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). Rechtsanwalt B. zeigte
der ESBK am 3. Juli 2015 an, dass er die Verteidigung der Obgenannten
übernehme. In der Folge forderte die ESBK Rechtsanwalt B. mit Schreiben
vom 7. Juli 2015 auf, zu einem allfälligen Interessenskonflikt Stellung zu neh-
men (act. 6.1). Diese erfolgte am 10. August 2015 (act. 6.2). Mit Schreiben
vom 21. August 2015 teilte Rechtsanwalt B. der ESBK mit, dass er von nun
an nur noch A. vertrete und sich der neue Verteidiger von C. melden werde
(act. 6.3).
Am 26. August 2015 verfügte der zuständige Untersuchungsbeamte, dass
Rechtsanwalt B. im Verwaltungsstrafverfahren 62-2015-026 mit Blick auf die
Verteidigung des Beschuldigten A. ausgeschlossen wird (act. 6.4).
Gegen diese Verfügung gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt B., am
28. August 2015 an den Direktor der ESBK. Dieser wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 15. März 2016 ab (act. 1.1). Der Beschwerdeentscheid wurde
von A. und Rechtsanwalt B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Philipp
Dobler, am 18. März 2016 beim hiesigen Gericht angefochten. Die Be-
schwerdeführer beantragen die kostenfällige Aufhebung des Beschwerde-
entscheides vom 15. März 2016 und die Zulassung von Rechtsanwalt B. als
Verteidiger von A. (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. April 2016 auf eine Beschwer-
deantwort (act. 6), was den Beschwerdeführern am 13. April 2016 zur Kennt-
nis gebracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhand-
lungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver-
waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde
ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen
Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen Amts-
handlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direk-
tor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Der
Beschwerdeentscheid (des Direktors oder Chefs) ist dem Beschwerdeführer
schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Ge-
gen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 VStrR). Zur Beschwer-
de berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte
Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde
gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur we-
gen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.4 Beide Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (vgl.
BGE 138 II 162 Regeste und E. 2.2). Die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger
bestellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStrR, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c
EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidiger-
wahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen
und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil
des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5, nicht publ. in:
BGE 135 I 261).
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2.2 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver-
schiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwalts-
berufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen
privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von be-
sonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte kei-
ne Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann
nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der
Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren.
Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten
hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessen-konflikten in jedem
Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfach-
verteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Inte-
resse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mit-
beschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhalts-
darstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Um-
ständen nicht divergieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesge-
richts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2012, E. 2.1; 6B_1073/2010 vom 21. Ju-
ni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit
Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
2.3 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft
nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens he-
rausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März
2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theo-
retische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe
des Verfahrens besteht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.106
vom 14. Februar 2011, E. 4.2 mit Bezugnahme auf Urteil des Bundesgerichts
1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, TPF 2009 69 E. 2.2 sowie TPF 2007
38 E. 3).
Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenskollision
festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen.
Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundes-
gerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldig-
ten zu beschränken (BGE 141 IV 257, E. 2.2 in fine; Urteil des Bundes-
gerichts 1A.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2).
2.4 A. und C. sind Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2015-
026. Rechtsanwalt B. zeigte der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2015 an,
dass er die Verteidigung der Obgenannten übernimmt. In der Folge forderte
die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt B. auf, zu einem allfälligen Interes-
senskonflikt Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10. August 2015 bzw.
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21. August 2015 teilte Rechtsanwalt B. der Beschwerdegegnerin mit, dass
eine virtuelle Interessenkollision möglich sei und er deswegen nur noch A.
verteidigen werde. Im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach bei Annah-
me einer potentiellen Interessenkollision sich der Verteidiger, der zuvor bei-
de Mandate angenommen und geführt hat, auch nicht auf die Verteidigung
eines Beschuldigten beschränken kann, schloss die Beschwerdegegnerin
Rechtsanwalt B. aus dem Verfahren aus. Es trifft zweifelsohne zu, dass
Rechtsanwalt B. die Beschuldigten nur für sehr kurze Zeit gleichzeitig vertei-
digte – gemäss eigenen Angaben sei er in dieser Zeit auch ferienhalber ab-
wesend gewesen (act. 1) – und der Ausschluss entsprechend hart erscheint.
Nichtdestotrotz hat sich die Beschwerdekammer an die oben wiederge-
gebene bundesgerichtliche Rechtsprechung zu halten.
Der vorliegende Fall zeigt, dass es für einen Verteidiger vor der Übernahme
einer Mehrfachverteidigung unumgänglich ist, die Akten genau auf die Mög-
lichkeit einer potentiellen Interessenskollision hin zu prüfen und u.U. – vor
der Übernahme des Mandats – Rücksprache mit der Strafverfolgungsbehör-
de zu nehmen.
2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3).
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2‘000.--, unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (vgl. act. 8; Art. 25 Abs. 4
VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Bellinzona, 14. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philipp Dobler
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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