Beschluss vom 9. August 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.14-15
BP.2016.25-26
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Sachverhalt:
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") führt
seit Dezember 2008 die Strafuntersuchung Nr. 1 gegen A. und B. wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über
Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
Die ESBK verurteilte A. und B. mit Strafbescheid vom 24. Juni 2015 wegen
Widerhandlungen gegen das SBG (act. 9.3 und 9.4). Dagegen liessen die
Obgenannten am 27. Juli 2015 Einsprache durch RA C. erheben (act. 9.5
und 9.6).
Am 15. Dezember 2015 forderte die ESBK RA C. auf, zu einem allfälligen
Interessenskonflikt im Strafverfahren Nr. 1 Stellung zu nehmen (act. 6.1).
Diese erfolgte mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 (act. 1.3). Daraufhin
erkannte der zuständige Untersuchungsbeamte mittels Verfügung vom
18. März 2016, dass RA C. im obgenannten Strafverfahren mit Blick auf die
Verteidigung von A. und B. wegen bestehendem Interessenskonflikt ausge-
schlossen wird (act. 6.3).
Gegen diese Verfügung gelangten die Obgenannten, beide vertreten durch
RA C., am 23. März 2016 an den Direktor der ESBK (act. 6.4). Dieser wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2016 ab (act. 1.1). Der Be-
schwerdeentscheid wurde von A. und B. am 18. April 2016 beim hiesigen
Gericht angefochten. RA C. beantragt im Namen und im Auftrag seiner Man-
danten im Wesentlichen die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom
14. April 2016 (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Mai 2016 auf eine Beschwerde-
antwort (act. 6), was den Beschwerdeführern am 20. Mai 2016 zur Kenntnis
gebracht wurde (act. 7).
Auf Anfrage des hiesigen Gerichts hin nahm die Beschwerdegegnerin am
1. Juli 2016 Stellung zur Sache und reichte Verfahrensakten nach (act. 8
und 9). Die diesbezügliche Replik der Beschwerdeführer erfolgte am 27. Ju-
li 2016 (act. 13) und wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2016 der Beschwer-
degegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 14).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhand-
lungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver-
waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde
ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen
Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen Amts-
handlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direk-
tor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Der
Beschwerdeentscheid (des Direktors oder Chefs) ist dem Beschwerdeführer
schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Ge-
gen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 VStrR). Zur Beschwer-
de berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte
Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen
Beschwerdeentscheide nach Art. 27 VStrR nur wegen Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid mit wel-
chem RA C. untersagt wurde, sie weiterhin im Strafverfahren Nr. 1 zu vertre-
ten, legitimiert (vgl. BGE 138 II 162 Regeste). Die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die Beschwerde-
gegnerin die Verfügung vom 18. März 2016, wonach RA C. als Verteidiger
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von A. und B. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 1 aufgrund eines angebli-
chen Interessenskonflikts ausgeschlossen wurde.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat die Beschwerde-
gegnerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids den Anspruch auf
rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt.
2.2 Das VStrR kennt keine allgemeine Regelung zur Begründungspflicht von
Verfügungen bzw. Beschwerdeentscheiden i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VStrR, wes-
wegen sich die Begründungspflicht betreffend die angefochtene Verfügung
aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2014.27 vom 18. September 2014, E. 3.2; EICKER/FRANK/ ACHERMANN,
Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012,
S. 191).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen
und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entge-
gen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss
deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch
geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor
einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechts-
fragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit
Hinweisen).
2.3 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger
bestellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStrR, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c
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EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidiger-
wahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen
und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil
des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5, nicht publ. in:
BGE 135 I 261).
2.4 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver-
schiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwalts-
berufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen
privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von be-
sonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte kei-
ne Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann
nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der
Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren.
Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten
hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem
Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfach-
verteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Inte-
resse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mit-
beschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhalts-
darstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Um-
ständen nicht divergieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundes-
gerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2012, E. 2.1; 6B_1073/2010 vom
21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit
Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
2.5 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft
nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens he-
rausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März
2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theo-
retische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe
des Verfahrens besteht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.106
vom 14. Februar 2011, E. 4.2 mit Bezugnahme auf Urteil des Bundesgerichts
1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, TPF 2009 69 E. 2.2 sowie TPF 2007
38 E. 3).
Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenskollision
festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen.
Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundes-
gerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldig-
ten zu beschränken (BGE 141 IV 257, E. 2.2 in fine; Urteile des Bundesge-
richts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.7; 1P.227/2005 vom 13. Mai 2005,
- 6 -
E. 3.1; 1.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2; Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2010.98 vom 27. Dezember 2010, E. 4.1 ; vgl. auch BOHNET, Les
conflits d’intérêts en matière de défense au pénal – TF 1B_7/2009 du
16 mars 2009, in Anwaltsrevue 5/2009, S. 265 ff.).
2.6 In seiner Eingabe an die ESBK vom 28. Dezember 2015 führte RA C. aus,
dass in casu kein potenzieller Interessenskonflikt bestehe. Die Beschwerde-
führer würden sich nicht kennen. Zudem ginge es nur um rechtliche Fragen.
Der Sachverhalt sei erstellt (act. 1.3). In der Verfügung vom 18. März 2016
wird diesbezüglich – ohne jedoch auf den konkreten Sachverhaltskomplex
einzugehen – festgehalten, dass nicht von identischer und widerspruchs-
freier Sachverhaltsdarstellung gesprochen werden kann. Insbesondere da
B. im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. Oktober 2009 teilweise von sei-
nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Aus diesem
Grund könnten zukünftige Widersprüche nicht ausgeschlossen werden
(act. 6.3, S. 2). In der dagegen erhobenen Beschwerde rügen die Beschwer-
deführer, dass auf ihre Argumentation, es ginge nur noch um rechtliche Fra-
gen, weswegen kein Interessenskonflikt vorliege, nicht eingegangen worden
sei (act. 6.4). Im angefochtenen Entscheid begründet die Beschwerdegegne-
rin den Ausschluss von RA C. damit, dass er zwei Mitbeschuldigte im glei-
chen Strafverfahren vertrete. Betreffend den obgenannten Einwand der Be-
schwerdeführer hält sie Folgendes fest (act. 6.5, S. 4): „Der Beschwerdefüh-
rer verkennt, dass die Frage, welche Strafnorm anwendbar ist, nichts damit
zu tun hat, ob bei einer Mehrfachvertretung ein Interessenskonflikt besteht
oder nicht“.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aus der Begründung des angefochte-
nen Entscheids nicht hervorgeht, ob die Beschwerdegegnerin den obge-
nannten Einwand der Beschwerdeführer sorgfältig und ernsthaft geprüft hat.
In der Begründung fehlt jedenfalls die Analyse, ob – in Bezug auf den konkre-
ten Sachverhalt – ein Ausnahmefall im Sinne der zitierten Rechtsprechung
vorliegt. Somit war es den Beschwerdeführern auch nicht möglich, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten.
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör
der Beschwerdeführer verletzt wurde. Eine Heilung ist aufgrund der be-
schränkten Kognition des hiesigen Gerichts im vorliegenden Verfahren (sie-
he supra E. 1.3) ausgeschlossen. Mithin ist der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und zur neuen Entscheidung an den Direktor der ESBK zurückzu-
wiesen.
- 7 -
2.7 Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
Er ist als erledigt abzuschreiben.
2.8 Ergänzend gilt es noch Folgendes festzuhalten:
2.8.1 Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den
formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfah-
rensleitung (betreffend die StPO vgl. LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 N. 14a).
Nichtsdestotrotz kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die ver-
fahrensleitende Behörde aufgrund einer Interessenskollision jederzeit und
von Amtes wegen einen erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren aus-
schliessen (siehe supra E. 2.3; so auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 11 f.; a.M. LIEBER, a.a.O., Art. 127
N. 14a). Mithin zielt die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Beschwer-
degegnerin in jedem Fall nicht befugt sei, RA C. auszuschliessen, ins Leere.
2.8.2 Wie dargelegt, wird die Beschwerdegegnerin zu beurteilen haben, ob in casu
eine Mehrfachverteidigung von A. und B. möglich ist, mithin ein Ausnahme-
fall i.S. der Rechtsprechung vorliegt. Dabei gilt es die konkreten Umstände
des Falles zu würdigen. Sollte sie zum Schluss gelangen, dass kein Ausnah-
mefall vorliegt, so wird im oben wiedergegebenen Sinne zu verfahren sein.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011
25 E. 3]). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesen vollumfänglich zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für ihre Aufwen-
dungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten.
Da RA C. keine Kostennote einreichte, ist diese pauschal auf Fr. 1'500.--
festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m.
Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011
25 E. 3]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom 14. Ap-
ril 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Direktor der ESBK
zurückgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
4. Die ESBK hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.-- für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.
Bellinzona, 9. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt C.
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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