Beschluss vom 9. August 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., RECHTSANWALT
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.18
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Sachverhalt:
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") führt die
Strafuntersuchung Nr. 62-2011-068 gegen B., die C. GmbH und D. wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über
Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). B.
und die C. GmbH werden in dieser Angelegenheit von Rechtsanwalt A.
verteidigt bzw. vertreten.
Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte RA A. der ESBK mit, dass er von nun
an auch die Interessen von D. vertrete. In der Folge forderte die ESBK RA
A. mit Schreiben vom 4. März 2016 auf, zu einem allfälligen
Interessenskonflikt Stellung zu nehmen (act. 6.2), worauf dieser am
7. März 2016 mitteilte, dass Rechtsanwalt E. von nun an D. im obgenannten
Strafverfahren verteidigen werde (act. 6.3).
Am 14. März 2016 verfügte der zuständige Untersuchungsbeamte, dass RA
A. als Verteidiger von B. bzw. Vertreter der C. GmbH vom
Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2011-068 ausgeschlossen wird (act. 1.1).
Gegen diese Verfügung gelangte RA A. am 16. März 2016 an den Direktor
der ESBK (act. 1.2). Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai
2016 ab (act. 1.3). Der Beschwerdeentscheid wurde von RA A. am 26. Mai
2016 beim hiesigen Gericht angefochten. Der Beschwerdeführer beantragt
die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 23. Mai 2016 und der
Verfügung vom 14. März 2016 (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2016 beantragt die
Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Die Replik des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2016 wurde der
Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 9 und 10).
Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 nahm die Beschwerdegegnerin
unaufgefordert Stellung zur Replik (act. 11), worauf eine ebenfalls
unaufgeforderte Stellungnahme des Beschwerdeführers am 13. Juli 2016
erfolgte (act. 13). Diese wurde am 14. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin zur
Kenntnis zugestellt (act. 14).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von
Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung.
Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen
Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen
Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim
Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
Der Beschwerdeentscheid (des Direktors oder Chefs) ist dem
Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung
zu enthalten. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden
(Art. 27 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene
Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die
Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene
Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig
(Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. zuletzt Beschluss
des Bundesstrafgerichts BV.2016.12 vom 13. Juli 2016, E. 1.4). Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. März 2016, wonach der
Beschwerdeführer als Verteidiger von B. bzw. Vertreter der C. GmbH im
Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2011-068 aufgrund eines angeblichen
Interessenskonflikts zwischen B. und D. ausgeschlossen wurde.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat die
Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids den
Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
2.2 Das VStrR kennt keine allgemeine Regelung zur Begründungspflicht
von Verfügungen bzw. Beschwerdeentscheiden i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VStrR,
weswegen sich die Begründungspflicht betreffend die angefochtene
Verfügung aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BV.2014.27 vom 18. September 2014, E. 3.2;
EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungs-
strafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 191).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht
in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen
und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids
muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und
auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch
geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor
einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die
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Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit
Hinweisen).
2.3 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger
bestellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStrR, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c
EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie
Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die
strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und
Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom
16. März 2009, E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
2.4 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für
verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das
Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines
erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen
kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und
Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies
selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen,
oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch
zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung
von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessen-
konflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu
tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten
könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise
erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und
widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre
Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE
141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar
2012, E. 2.1; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom
16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I
261).
2.5 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft
nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens
herausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom
16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls
die theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts
im Laufe des Verfahrens besteht (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2; mit Bezugnahme auf Urteil des
Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, TPF 2009 69 E. 2.2
sowie TPF 2007 38 E. 3; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2016.12 vom 13. Juli 2016, E. 2.3).
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Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenskollision
festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen.
Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des
Bundesgerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines
Beschuldigten zu beschränken (BGE 141 IV 257, E. 2.2 in fine; Urteile des
Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.7; 1P.227/2005 vom
13. Mai 2005, E. 3.1; 1.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2; Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2010.98 vom 27. Dezember 2010, E. 4.1 ; vgl. auch
BOHNET, Les conflits d’intérêts en matière de défense au pénal – TF
1B_7/2009 du 16 mars 2009, in Anwaltsrevue 5/2009, S. 265 ff. ).
2.6 In der Verfügung vom 14. März 2016 begründet die Beschwerdegegnerin
den Ausschluss des Beschwerdeführers damit, dass er vom 3. bis 7. März
2016 sowohl D. als auch B. verteidigt habe. Zudem hielt sie fest, dass kein
Ausnahmefall (im Sinne der obgenannten Rechtsprechung) vorliege, da sich
die Aussagen der Obgenannten widersprechen – ohne jedoch konkrete
Widersprüche aufzuzeigen (act. 1.1, S. 2). In der dagegen erhobenen
Beschwerde macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, dass aus der
Begründung des angefochtenen Entscheides nicht hervorgehe, worin der
angebliche Interessenkonflikt liege und eine Interessenskollision in casu zu
verneinen sei (act. 1.2). Im angefochtenen Entscheid begründet die
Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Beschwerdeführers damit, dass
er zwei Mitbeschuldigte im gleichen Strafverfahren vertrete. Aus der
Begründung ergibt sich jedoch nicht, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt
geprüft hat, ob allenfalls ein Ausnahmefall i.S. der oben zitierten
Rechtsprechung vorliegt, obwohl der Beschwerdeführer dies zumindest
sinngemäss geltend machte.
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör
des Beschwerdeführers verletzt wurde. In ihrer Beschwerdeantwort geht die
Beschwerdegegnerin auf den konkreten Sachverhalt ein und legt dar, worin
die Interessenskollision ihrer Meinung nach liege (act. 5). Da jedoch eine
Heilung aufgrund der beschränkten Kognition des hiesigen Gerichts im
vorliegenden Verfahren (siehe supra E. 1.3) ausgeschlossen ist, ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben und zu neuer Entscheidung an den
Direktor der ESBK zurückzuweisen.
2.7 Ergänzend gilt es noch Folgendes festzuhalten:
2.7.1 Wie dargelegt, wird die Beschwerdegegnerin zu beurteilen haben, ob
zwischen D. und B. eine Interessenskollision besteht. Namentlich, ob in
Bezug auf den konkreten Sachverhalt ein Ausnahmefall i.S. der
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Rechtsprechung vorliegt. Sollte sie zum Schluss gelangen, dass kein
Ausnahmefall vorliege, so ist im oben wiedergegebenen Sinne zu verfahren.
2.7.2 Gegen die C. GmbH führt die Beschwerdegegnerin kein Strafverfahren,
sondern ein Einziehungsverfahren. Entsprechend ist der Beschwerdeführer
in diesem Verfahren Vertreter und nicht Strafverteidiger. In einem weiteren
Schritt wird die Beschwerdegegnerin auch prüfen müssen, inwiefern eine
Interessenskollision in Bezug auf die Vertretung der C. GmbH vorliegt.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu
erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF
2011 25 E. 3]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesem vollumfänglich zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine
Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu
entrichten. Da keine Kostennote einreicht wurde, ist diese pauschal auf
Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG
analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom
23. Mai 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Direktor der
ESBK zurückgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- vollumfänglich
zurückzuerstatten.
3. Die ESBK hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für
das vorliegende Verfahren zu bezahlen.
Bellinzona, 10. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., Rechtsanwalt
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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