Beschluss vom 8. Juni 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
B.,
C.,
D.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.2-5 + BP.2016.6-9
Sachverhalt:
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") führt die
Strafuntersuchung Nr. 62-2009-027 gegen A., B. und C. sowie ein
Einziehungsverfahren gegen die D. GmbH wegen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
Die Verteidigung von A. und die Vertretung der D. GmbH hatte Rechtsanwalt
Flurin Turnes (nachfolgend „RA Turnes“) bereits im Jahre 2008 inne
(Entscheid der Bundesstrafgerichts BV.2008.14 vom 30. Januar 2009). Ab
wann RA Turnes die Verteidigung von C. und B. übernommen hat, geht aus
den Akten nicht hervor. Die Vollmachten datieren vom 19. August 2015 (act.
8.1.1 und 8.1.2).
Die ESBK verurteilte A., B. und C. mit Strafbescheid vom 7. Oktober 2015
wegen Widerhandlungen gegen das SBG (act. 6.1 – 6.3). Zudem wurde mit
Einziehungsbescheid vom 7. Oktober 2015 die Einziehung von
Spielautomaten gegen die D. GmbH verfügt (act. 6.4). Dagegen liessen die
Obgenannten am 16. November 2015 Einsprache durch RA Turnes erheben
(act. 8.1.3). In der Folge forderte die ESBK RA Turnes mit Schreiben vom
18. November 2015 auf, zu einem allfälligen Interessenskonflikt im
Strafverfahren Nr. 62-2009-027 Stellung zu nehmen (act. 6.5). Diese erfolgte
mit Schreiben vom 24. November 2015 (act. 6.6). Daraufhin erkannte der
zuständige Untersuchungsbeamte mittels Verfügung vom 9. Dezember
2015, dass RA Turnes im obgenannten Strafverfahren mit Blick auf die
Verteidigung von A., B. und C. sowie die Vertretung der D. GmbH wegen
bestehendem Interessenskonflikt ausgeschlossen wird (act. 6.7).
Gegen diese Verfügung gelangten die Obgenannten, allesamt vertreten
durch RA Turnes, am 14. Dezember 2015 an den Direktor der ESBK. Dieser
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Februar 2016 ab (act. 1.1). Der
Beschwerdeentscheid wurde von A., B., C. und der D. GmbH am 9. Februar
2016 beim hiesigen Gericht angefochten. RA Turnes beantragt im Namen
und im Auftrag seiner Mandanten im Wesentlichen die Aufhebung des
Beschwerdeentscheides vom 3. Februar 2016 (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. März 2016 auf eine
Beschwerdeantwort (act. 6), was den Beschwerdeführern am 7. März 2016
zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von
Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung.
Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen
Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen
Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim
Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
Der Beschwerdeentscheid (des Direktors oder Chefs) ist dem
Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung
zu enthalten. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden
(Art. 27 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene
Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die
Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene
Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig
(Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid mit
welchem RA Turnes untersagt wurde, sie weiterhin im Strafverfahren Nr. 62-
2009-027 zu vertreten, legitimiert (vgl. BGE 138 II 162 Regeste). Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 9. Dezember 2015, wonach RA
Turnes als Verteidiger von A., B. und C. bzw. Vertreter der D. GmbH im
Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2009-027 aufgrund eines angeblichen
Interessenskonflikts ausgeschlossen wurde.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat die
Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids den
Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt.
2.2 Das VStrR kennt keine allgemeine Regelung zur Begründungspflicht
von Verfügungen bzw. Beschwerdeentscheiden i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VStrR,
weswegen sich die Begründungspflicht betreffend die angefochtene
Verfügung aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BV.2014.27 vom 18. September 2014, E. 3.2;
ECKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungs-
strafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 191).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht
in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen
und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids
muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und
auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch
geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor
einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die
Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit
Hinweisen).
2.3 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger
bestellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStrR, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c
EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie
Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die
strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und
Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom
16. März 2009, E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für
verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das
Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines
erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen
kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und
Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies
selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen,
oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch
zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung
von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessen-
konflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu
tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten
könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise
erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und
widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozess-
interessen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE 141 IV
257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2012,
E. 2.1; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März
2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
2.4 In seiner am 24. November 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten
Stellungnahme führte RA Turnes aus, dass in casu keine Anhaltspunkte für
einen Interessenskonflikt bestünden, mithin sinngemäss in der vorliegenden
Konstellation ein Ausnahmefall i.S. der zitierten Rechtsprechung vorläge.
Zudem gebiete es die Verfahrenseffizienz, dass die Beschwerdeführer durch
ihn verteidigt würden (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss von RA Turnes damit,
dass er mehrere Mitbeschuldigte im gleichen Strafverfahren vertrete. Weder
aus der Begründung des angefochtenen Beschwerdeentscheids noch aus
derjenigen der Verfügung vom 9. Dezember 2015 ergibt sich, ob die
Beschwerdegegnerin überhaupt geprüft hat, ob allenfalls eine Ausnahmefall
i.S. der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt, obwohl die Beschwerde-
führer dies sinngemäss geltend machten. Dies erstaunt umso mehr, als die
Beschwerdegegnerin die Mehrfachvertretung über mehrere Monate hinweg
duldete und erst nach der Einspracheerhebung von RA Turnes gegen die
Strafbescheide bzw. den Einziehungsbescheid dessen Ausschluss verfügt
hat.
2.5 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör
der Beschwerdeführer offenkundig verletzt wurde. Eine Heilung ist aufgrund
der beschränkten Kognition des hiesigen Gerichts im vorliegenden
Verfahren (siehe supra E. 1.3) ausgeschlossen. Mithin ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an den Direktor der
ESBK zurückzuweisen.
2.6 Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.
2.7 Ergänzend gilt es noch Folgendes festzuhalten:
2.7.1 Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den
formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die
Verfahrensleitung (betreffend die StPO vgl. LIEBER, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 N. 14a). Nichtsdestotrotz kann gemäss der
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde
aufgrund einer Interessenskollision jederzeit und von Amtes wegen einen
erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen (siehe supra E. 2.3;
so auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO
N. 11 f.; a.M. LIEBER, a.a.O., Art. 127 N. 14a). Mithin zielt die Rüge der
Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegnerin nicht befugt sei RA
Turnes auszuschliessen, ins Leere.
2.8 Wie dargelegt, wird die Beschwerdegegnerin zu beurteilen haben, ob in casu
eine Mehrfachverteidigung von A., B. und C. möglich ist, mithin ein
Ausnahmefall i.S. der Rechtsprechung vorliegt. Sollte sie zum Schluss
gelangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, so ist im Sinne der
nachstehenden Rechtsprechung zu verfahren: Urteile des Bundesgerichts
1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.7; 1P.227/2005 vom 13. Mai 2005, E.
3.1; 1.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2; Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2010.98 vom 27. Dezember 2010, E. 4.1 (vgl. auch
BOHNET, Les conflits d’intérêts en matière de défense au pénal – TF
1B_7/2009 du 16 mars 2009, in Anwaltsrevue 5/2009, S. 265 ff.; unklar in
Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13 vom 15. September 2014,
E. 2.5 sowie Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2016.3 vom 25. Februar
2016, E. 1.1 und 1.6; a.M. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 127 StPO N. 12 mit
Bezugnahme auf FELLMANN, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N. 85).
2.8.1 Gegen die D. GmbH führt die Beschwerdegegnerin kein Strafverfahren,
sondern ein Einziehungsverfahren. Entsprechend ist RA Turnes in diesem
Verfahren Vertreter und nicht Strafverteidiger. In einem weiteren Schritt wird
die Beschwerdegegnerin auch prüfen müssen, inwiefern eine
Interessenskollision in Bezug auf die Vertretung der D. GmbH vorliegt.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu
erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF
2011 25 E. 3]). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesen vollumfänglich zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für ihre
Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu
entrichten. Da RA Turnes keine Kostennote einreichte, ist diese pauschal
auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG
analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom
3. Februar 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Direktor der
ESBK zurückgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den
Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
4. Die ESBK hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für
das vorliegende Verfahren zu bezahlen.
Bellinzona, 8. Juni 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Flurin Turnes
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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