Beschluss vom 13. September 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Stefan Koller,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.23
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") die
Strafuntersuchung Nr. 62-2016-054 gegen A. wegen Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und
Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
- die ESBK am 11. Februar 2016 zwei Geldspielautomaten im Club „B.“ in Z.
sicherstellte;
- die ESBK mit Verfügung vom 29. Juni 2016 die Beschlagnahme der
obgenannten Automaten verfügte (act. 2.1);
- diese Beschlagnahmeverfügung A. am 30. Juni 2016 eröffnet wurde
(act. 2.2);
- A., vertreten durch Fürsprecher Stefan Koller, hiergegen mit Eingabe vom 5.
Juli 2016 (Postaufgabe ebenfalls 5. Juli 2016) Beschwerde erhob (act. 1
sowie 2.3);
- die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in erster Linie geltend macht, die
Beschwerde erweise sich als verspätet (act. 2, S. 2);
- der Rechtsvertreter von A. am 31. August 2016 von der Beschwerdekammer
eingeladen wurde, sich zur Frage der Fristwahrung zu äussern (act. 6); er
sich innerhalb der anberaumten Frist zu diesem Punkt aber nicht vernehmen
liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen
das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt;
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit
zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- 3 -
- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der
Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich
mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- die Fristen im Beschwerdeverfahren sich nach der StPO richten (Art. 31
Abs. 2 VStrR; TPF 2011 163 E. 1.3);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses
ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1
StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post (…) übergeben
werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016
(Donnerstag) eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist vorliegend am
1. Juli 2016 zu laufen begann und am 4. Juli 2016 (Montag) ablief;
- sich die erst am 5. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde daher als verspätet erweist;
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl.
hierzu TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und
reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist
(Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 13. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Stefan Koller
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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