Beschluss vom 24. April 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt
Jean-Blaise Eckert,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.36
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gestützt auf die
Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements
vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine
besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere
Steuerwiderhandlungen führt;
- die ESTV in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 8. Dezember 2016
sämtliche Vermögenswerte bei diversen Banken, welche der B. Holding
GmbH gehören oder ihr zuzurechnen sind, beschlagnahmte (act. 2);
- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 gegen die Ver-
mögensbeschlagnahme Beschwerde erhob (act. 1);
- die ESTV in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde beantragte
(act. 3);
- die B. Holding GmbH und die ESTV im Rahmen des zweiten Schriftenwech-
sels an ihren Anträgen festhielten (act. 9 und 11);
- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 29. März 2017 ihre Beschwerde zu-
rückzog (act. 13);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be-
schwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2015.9 vom 8. Mai 2015);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu
TPF 2011 25 E. 3);
- die reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.--
festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste-
ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, der Beschwerde-
führerin Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen,
der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert
- Eidgenössische Steuerverwaltung, unter Beilage einer Kopie von act. 13
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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