Beschluss vom 4. August 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt D.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.6-8 / BP.2016.10-12
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Sachverhalt:
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") führt die
Strafuntersuchung Nr. 62-2009-014 gegen B., A. und C. wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über
Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte Rechtsanwalt D. der ESBK mit, dass
er von A. und C. mandatiert worden sei (act. 13.3). Am 20. August 2015
forderte die ESBK RA D. auf, zu einem allfälligen Interessenskonflikt im
Strafverfahren Nr. 62-2009-014 Stellung zu nehmen (act. 13.5).
Am 27. August 2015 teilte RA D. der ESBK u.a. sinngemäss mit, dass er
auch B. im obgenannten Strafverfahren verteidige (act. 13.6). In der Folge
ersuchte die ESBK RA D. am 2. September 2015 erneut zur Stellungnahme
betreffend Interessenskollision (act. 8.1). Diese erfolgte mit Schreiben vom
10. September 2015 (act. 8.2). Daraufhin erkannte der zuständige
Untersuchungsbeamte mittels Verfügung vom 26. Oktober 2015, dass RA D.
im obgenannten Strafverfahren mit Blick auf die Verteidigung von B., A. und
C. wegen bestehendem Interessenskonflikt ausgeschlossen wird (act. 8.3).
Gegen diese Verfügung gelangten die Obgenannten, allesamt vertreten
durch RA D., am 5. November 2015 an den Direktor der ESBK. Dieser wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Februar 2016 ab (act. 8.5). Der
Beschwerdeentscheid wurde von B., A. und C. am 22. Februar 2016 beim
hiesigen Gericht angefochten. RA D. beantragt im Namen und im Auftrag
seiner Mandanten im Wesentlichen die Aufhebung des
Beschwerdeentscheides vom 17. Februar 2016 (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. März 2016 auf eine
Beschwerdeantwort (act. 8), was den Beschwerdeführern am 14. März 2016
zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
Auf Anfrage des hiesigen Gerichts hin reichte RA D. am 13. Juni 2016 Akten
in obgenannter Angelegenheit nach (act. 10). Mit Schreiben vom 1. Juli 2016
nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung zur Sache und reichte
ihrerseits Akten nach (act. 13). Die diesbezügliche Replik der
Beschwerdeführer erfolgte am 27. Juli 2016 (act. 17) und wurde mit
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Schreiben vom 28. Juli 2015 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis
zugestellt (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von
Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung.
Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen
Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen
Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim
Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
Der Beschwerdeentscheid (des Direktors oder Chefs) ist dem
Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung
zu enthalten. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden
(Art. 27 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene
Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die
Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene
Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig
(Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid mit
welchem RA D. untersagt wurde, sie weiterhin im Strafverfahren Nr. 62-
2009-014 zu vertreten, legitimiert (vgl. BGE 138 II 162 Regeste). Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. Oktober 2015, wonach RA D.
als Verteidiger von B., A. und C. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2009-
014 aufgrund eines angeblichen Interessenskonflikts ausgeschlossen
wurde.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat die
Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids den
Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt.
2.2 Das VStrR kennt keine allgemeine Regelung zur Begründungspflicht
von Verfügungen bzw. Beschwerdeentscheiden i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VStrR,
weswegen sich die Begründungspflicht betreffend die angefochtene
Verfügung aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BV.2014.27 vom 18. September 2014, E. 3.2;
EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungs-
strafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 191).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht
in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen
und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids
muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und
auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch
geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor
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einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die
Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit
Hinweisen).
2.3 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger
bestellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStrR, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c
EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie
Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die
strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und
Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom
16. März 2009, E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
2.4 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für
verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das
Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines
erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen
kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und
Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies
selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen,
oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch
zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung
von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessen-
konflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu
tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten
könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise
erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und
widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozess-
interessen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE 141 IV
257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2012,
E. 2.1; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März
2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
2.5 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft
nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens
herausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom
16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls
die theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts
im Laufe des Verfahrens besteht (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2 mit Bezugnahme auf Urteil des
Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, TPF 2009 69 E. 2.2
sowie TPF 2007 38 E. 3).
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Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenskollision
festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen.
Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des
Bundesgerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines
Beschuldigten zu beschränken (BGE 141 IV 257, E. 2.2 in fine; Urteile des
Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.7; 1P.227/2005 vom
13. Mai 2005, E. 3.1; 1.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2; Beschluss
des Bundesstrafgerichts BB.2010.98 vom 27. Dezember 2010, E. 4.1 ;
vgl. Auch BOHNET, Les conflits d’intérêts en matière de défense au pénal –
TF 1B_7/2009 du 16 mars 2009, in Anwaltsrevue 5/2009, S. 265 ff.).
2.6 In seiner Eingabe vom 10. September 2015 an die ESBK bzw. seiner
Beschwerde vom 5. November 2015 an den Direktor der ESBK führte RA D.
aus, dass in casu kein Interessenskonflikt bestünde, mithin sinngemäss in
der vorliegenden Konstellation ein Ausnahmefall i.S. der zitierten
Rechtsprechung vorläge (act. 8.2 und 8.4).
Die Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss von RA D. damit, dass
er mehrere Mitbeschuldigte im gleichen Strafverfahren vertrete. Weder aus
der Begründung des angefochtenen Beschwerdeentscheids noch aus
derjenigen der Verfügung der ESBK vom 26. Oktober 2015 ergibt sich, ob
die Beschwerdegegnerin überhaupt geprüft hat, ob allenfalls ein
Ausnahmefall i.S. der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt, obwohl die
Beschwerdeführer dies zumindest sinngemäss geltend machten. Dies
erstaunt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin die Mehrfachvertretung
fast über drei Monate hinweg duldete.
2.7 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör
der Beschwerdeführer offenkundig verletzt wurde. Eine Heilung ist aufgrund
der beschränkten Kognition des hiesigen Gerichts im vorliegenden
Verfahren (siehe supra E. 1.3) ausgeschlossen. Mithin ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an den Direktor der
ESBK zurückzuweisen.
2.8 Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.
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2.9 Ergänzend gilt es noch Folgendes festzuhalten:
2.9.1 Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den
formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die
Verfahrensleitung (betreffend die StPO vgl. LIEBER, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 N. 14a). Nichtsdestotrotz kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde
aufgrund einer Interessenskollision jederzeit und von Amtes wegen einen
erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen (siehe supra E. 2.3;
so auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO
N. 11 f.; a.M. LIEBER, a.a.O., Art. 127 N. 14a). Mithin zielt die Rüge der
Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegnerin in jedem Fall nicht
befugt sei, RA D. auszuschliessen, ins Leere.
2.9.2 Wie dargelegt, wird die Beschwerdegegnerin zu beurteilen haben, ob in casu
eine Mehrfachverteidigung von B., A. und C. möglich ist, mithin ein
Ausnahmefall i.S. der Rechtsprechung vorliegt. Sollte sie zum Schluss
gelangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, so ist im oben wiedergegebenen
Sinne zu verfahren.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu
erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl.
TPF 2011 25 E. 3]). Der von den Beschwerdeführern geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesen vollumfänglich
zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für ihre
Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu
entrichten. Da RA D. keine Kostennote einreichte, ist diese pauschal auf
Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG
analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom
17. Februar 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Direktor
der ESBK zurückgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird
angewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- vollumfänglich
zurückzuerstatten.
4. Die ESBK hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für
das vorliegende Verfahren zu bezahlen.
Bellinzona, 4. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt D.
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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