Beschluss vom 14. März 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Riz-
zello,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Ober-
zolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2017.10
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung (nachfolgend "ZFA Ba-
sel"), eröffnete am 23. August 2016 eine Zollstrafuntersuchung gegen die
A. AG wegen Verdachts auf Nichtanmeldung von Reparaturen und Wartun-
gen eines Flugzeugs bei der Einreise in die Schweiz. Mit Gesuch vom
12. September 2016 ersuchte die A. AG um Akteneinsicht. Das Gesuch
wurde mit Verfügung vom 19. September 2016 teilweise gutgeheissen und
der Beschwerdeführerin Einsicht in einen Teil der Untersuchungsakten ge-
währt. Die Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach diese in-
nert Frist von 30 Tagen seit Erhalt bei der Oberzolldirektion angefochten wer-
den könne. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Septem-
ber 2016 zugestellt (act. 1.1).
B. Gegen diese teilweise Gutheissung reichte die Beschwerdeführerin am
21. Oktober 2016 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollverwaltung,
Oberzolldirektion (nachfolgend "EZV"), ein. Mit Entscheid vom 9. Feb-
ruar 2017 trat die EZV auf die Beschwerde nicht ein, weil diese verspätet
erfolgt sei (act. 1.1).
C. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2017 gelangte die A. AG an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte hauptsächlich, es sei der
Entscheid der EZV vom 9. Februar 2017 aufzuheben und die EZV habe auf
die Beschwerde vom 21. Oktober 2016 einzutreten (act. 1 S. 2).
D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 wurde die EZV aufgefordert, eine all-
fällige Beschwerdeantwort und die Akten einzureichen (act. 4). Mit
Beschwerdeantwort vom 7. März 2017 reichte die EZV anstelle der Beilage 1
zur Beschwerdeantwort eine "Sichthülle" ein, die eine lose Sammlung von
Unterlagen enthielt. Nach telefonischem Kontakt der EZV mit der Gerichts-
kanzlei wurde mit Schreiben vom 8. März 2017 der EZV die "Sichthülle" samt
Inhalt retourniert und die EZV gleichzeitig aufgefordert, die Akten, die der
A. AG zugänglich gemacht werden können, unverzüglich nachzureichen
(act. 6). Mit Schreiben ebenfalls vom 8. März 2017 reichte die EZV die Bei-
lage 1 zur Beschwerdeantwort vom 7. März 2017 ein (act. 7). Mit Schreiben
vom 9. März 2017 wurde der A. AG die Beschwerdeantwort der EZV vom
7. März 2017 sowie das Schreiben der EZV vom 8. März 2017 zur Kenntnis
gebracht (act. 8).
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E. Mit Schreiben vom 10. März 2017 reichte die EZV im Original diejenigen Ak-
ten ein, welche der A. AG zugänglich gemacht werden können (act. 9). Mit
Schreiben ebenfalls vom 10. März 2017 ersuchte die A. AG um Einsicht in
die "internen Unterlagen" der EZV sowie in das Verfahrensprotokoll (act. 10).
Auf weitere Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 128 Abs. 1 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie
Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-
steuer (MWSTG; SR 641.20) richtet sich das Verfahren wegen Verdachts
von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz sowie das Mehrwertsteuerge-
setz – mit Ausnahme der Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 Abs. 2, Art. 73
Abs. 1 letzter Satz sowie Art. 77 Abs. 4 – nach dem Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
1.2
1.2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Be-
schwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid
ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wor-
den ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28
Abs. 3 VStrR).
1.2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be-
schwerdegegnerin vom 9. Februar 2017, der einen Beschwerdeentscheid im
Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR darstellt. Die Beschwerdeführerin ist durch
den Beschwerdeentscheid insofern berührt, als auf ihre Beschwerde nicht
eingetreten wurde und damit ihrem Rechtsbegehren um Akteneinsicht ma-
teriell nicht stattgegeben wird. Entsprechend hat sie ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be-
schwerde ist einzutreten.
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1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde ge-
gen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Soweit die Beschwer-
deführerin mit ihrer Beschwerde eine unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts rügt (act. 1 S. 3), ist darauf nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 31 und Art. 36 VStrR
geltend.
2.2 Gemäss Art. 36 VStrR gelten für die Akteneinsicht im Verwaltungsstrafver-
fahren die Art. 26–28 VwVG sinngemäss. Art. 26 VwVG regelt den Grund-
satz, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, in ihrer Sache
Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden
kantonalen Behörde einzusehen. In Art. 27 VwVG sind die Ausnahmen ge-
regelt und Art. 28 VwVG regelt die Massgeblichkeit geheimer Akten. Wie die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, sind
Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen demgegenüber nicht Gegenstand der
Art. 26–28 VwVG. Diese sind für das Verwaltungsverfahren in Art. 44 ff.
VwVG geregelt, auf die das VStrR indes gerade nicht verweist, insbesondere
auch nicht in Art. 31 Abs. 1 VStrR, der für die Fristberechnung, die Fristver-
längerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis
auf die Art. 20–24 VwVG verweist. Die Beschwerde im Verwaltungsstrafver-
fahren richtet sich vielmehr nach den Art. 26 ff. VStrR. Gemäss Art. 28 Abs. 3
VStrR ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung – wie sie ein Entscheid
über die Akteneinsicht darstellt – innert drei Tagen, nachdem der Beschwer-
deführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen
Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen.
2.3 Die Vorinstanz stellte fest und es ist unbestritten, dass die von der ZFA Basel
erlassen Verfügung vom 19. September 2016 dem Vertreter der Beschwer-
deführerin am 21. September 2016 zugestellt wurde und die Verfügung mit
Beschwerde vom 21. Oktober 2016 angefochten wurde. Die Frist gemäss
Art. 28 Abs. 3 VStrR begann am 22. September 2016 zu laufen und endete
am Montag, 26. September 2016. Wie die Beschwerdegegnerin im ange-
fochtenen Entscheid zutreffend feststellte, erfolgte die Beschwerde vom
21. Oktober 2016 mithin verspätet.
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2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe-
gründet.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und
Art. 9 BV geltend. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben leite die Recht-
sprechung ein Recht auf Vertrauensschutz ab. Daraus ergebe sich, dass ei-
ner Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine
Nachteile erwachsen dürften (act. 1 N. 16). Es sei willkürlich, wenn auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde, trotz angeblich falscher Rechtsmittel-
belehrung, welche durch diejenige Behörde erlassen werde, die von der Be-
schwerdegegnerin beaufsichtigt (nicht beauftragt) werde (act. 1 N. 24).
3.2 Den Parteien dürfen aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile
erwachsen. Eine Prozesspartei kann den erwähnten Schutz indes nur dann
beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder
bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht
darauf berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der
betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung
aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn
der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. sei-
nen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden
Verfahrensbestimmung oder eine systematische Lektüre des Gesetzes er-
sichtlich gewesen wäre ("Grobkontrolle"). Dagegen wird nicht verlangt, dass
neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung
oder Literatur nachgeschlagen wird. Wann der Prozesspartei, die sich auf
eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wer-
tende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umstän-
den und nach ihren Rechtskenntnissen (vgl. statt vieler BGE 141 III 270
E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1 und E. 1.2.2.2; je m.w.H.).
3.3 Vorliegend war und ist die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Der Ver-
treter der Beschwerdeführerin hätte aus der systematischen Lektüre des
VStrR erkennen müssen, dass sich die Rechtsmittelfrist für Beschwerden
gegen Entscheide über die Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren nach
Art. 28 Abs. 3 VStrR bemisst (vgl. supra E. 2.2), und der blossen Lektüre
dieser Bestimmung entnehmen können, dass die Rechtsmittelbelehrung of-
fensichtlich falsch war und die Rechtsmittelfrist drei Tage beträgt. Mithin
kann sich der Rechtsvertreter bzw. die Beschwerdeführerin nicht auf den
Vertrauensschutz berufen.
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3.4 Sodann liegt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Nur wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis des Entscheids unhaltbar
ist, ist er aufzuheben. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. statt vieler BGE 138 I 49 E. 7.1;
137 I 1 E. 2.4; je m.w.H.).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Ent-
scheid weder in seiner Begründung noch in seinem Ergebnis unhaltbar ist.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als
unbegründet.
4.
4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der
Akten im Entsiegelungsverfahren BE.2016.5 in gleicher Sache sowie den
Beizug der Akten der Vorinstanz (act. 1 N. 3 f.). Mit Eingabe vom 10. März
2017 ersucht sie weiter um Einsicht in die "internen Unterlagen", welche die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ver-
sehentlich einreichte und retourniert wurden, sowie in das Verfahrensproto-
koll (act. 10).
4.2 Der Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich auf alle für den Entscheid we-
sentlichen Akten, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bil-
den (BGE 121 I 225 E. 2a m.w.H.). Es kann daraus keine Pflicht der Behörde
zur umfassenden Veröffentlichung interner Dokumentationen abgeleitet wer-
den (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).
4.3 Grundlage des vorliegenden Entscheids – bei dem es einzig um die Beurtei-
lung eines Nichteintretensentscheids zufolge verpasster Rechtsmittelfrist bei
unbestrittenem Sachverhalt geht – bildet allein die Beschwerde vom 13. Feb-
ruar 2017 und deren Beilagen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch
auf Akteneinsicht in Akten, die für den vorliegenden Entscheid unerheblich
sind. Die entsprechenden prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin
sind abzuweisen.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ana-
log; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.–
festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und
Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in derselben Höhe.
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag auf Beizug der Akten im Entsiegelungsverfahren BE.2016.5 wird
abgewiesen.
3. Das Gesuch um Einsicht in die "internen Unterlagen" der Beschwerdegegne-
rin sowie in das Verfahrensprotokoll wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Bellinzona, 15. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gianni Rizzello
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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