Beschluss vom 11. Mai 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt
Jean-Blaise Eckert,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
Beschwerde gegen die Nichtgewährung der auf-
schiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR); Vor-
sorgliche Massnahme (Art. 388 StPO analog)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2017.20
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt eine be-
sondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer („DBG“) gegen die B. Holding GmbH und gegen
Unbekannt wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen (Verfah-
rensnummer 2391) sowie ein Verwaltungsstrafverfahren gestützt auf Art. 67
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer („VStG“) gegen
Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und
eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Art. 61 VStG) im Umfang
von rund CHF 2.4 Mrd., begangen im Geschäftsbereich der B. Holding
GmbH (Verfahrensnummer 2392; act. 1.1 und act. 1.2).
B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 8. Dezember 2016 unter an-
derem in den Räumlichkeiten der A. AG in Z., eine Hausdurchsuchung durch
(act. 1.3), anlässlich derer Dokumente sichergestellt und gleichentags ver-
siegelt wurden (Asservate A.001 bis A.008). Ebenso wurden EDV-Daten ko-
piert.
C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 erhob die B. Holding GmbH gegen die
Hausdurchsuchung Beschwerde (BV.2016.29, act. 1).
D. Wie sich später herausstellte (vgl. dazu das Schreiben der ESTV vom
31. März 2017, act. 7), beschlagnahmte die ESTV am 20. Dezember 2016
die zwischenzeitlich aufbereiteten EDV-Daten (Asservate A.013 bis A.014),
da die A. AG gegen deren Durchsuchung keine Einsprache erhoben hatte.
E. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 trat die Beschwerdekammer auf die Be-
schwerde der B. Holding GmbH gegen die Hausdurchsuchung (vgl. supra
lit. C.) mangels Vorliegens eines aktuellen praktischen Interesses nicht ein
und wies im Entscheid darauf hin, dass die B. Holding GmbH ihre Einwen-
dungen im Entsiegelungsverfahren werde geltend machen können (vgl. Be-
schluss der Beschwerdekammer BV.2016.29 vom 18. Januar 2017).
F. Dem Schreiben der ESTV vom 31. März 2017 zufolge, zog die A. AG am
18. Januar 2017 ihre Einsprache bezüglich der sichergestellten Dokumente
(Asservate A.001 bis A.008) zurück, woraufhin die ESTV die Dokumente
durchsuchte und die Asservate A.002, A.003 und A.008 beschlagnahmte.
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Aus den beschlagnahmten Dokumenten seien pag. 52.002.001-003 (aus As-
servat A.002) und pag. 52.003.0001-0024 (aus Asservat A.003) in die Unter-
suchungsakten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgenommen worden
(act. 7).
G. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gelangte die B. Holding GmbH an die
ESTV und beantragte, es sei eine abschliessende Liste derjenigen Doku-
mente zu erstellen, die gemäss Übereinkunft mit der A. AG von der Entsie-
gelung befreit worden seien, und es sei zu bestätigen, dass die von der
B. Holding GmbH verlangte Siegelung der bei der A. AG sichergestellten Do-
kumente aufrecht erhalten bleibe und die ESTV bis zum formellen Entsiege-
lungsentscheid durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
keine Untersuchungshandlungen vornehme (act. 1.12).
H. Die ESTV antwortete mit Schreiben vom 28. Februar 2017, dass sowohl die
Frage, ob die B. Holding GmbH betreffend sichergestellte Akten bei Dritten
ein Einspracherecht habe, wie die Frage, ob die B. Holding GmbH Partei im
Verwaltungsstrafverfahren sei, Gegenstand von am Bundesstrafgericht hän-
gigen Verfahren seien, weshalb die ESTV darauf verzichte, über die von der
B. Holding GmbH mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gestellten Anträge zu
befinden (act. 1.13).
I. Dagegen erhob die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 6. März 2017 beim
Direktor der ESTV (nachfolgend „Direktor“) Beschwerde und ersuchte zu-
sätzlich um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(act. 1.14).
J. Der Direktor wies mit Zwischenentscheid vom 10. März 2017 den Antrag auf
aufschiebende Wirkung ab (act. 1.15).
K. Dagegen gelangte die B. Holding GmbH mit Beschwerde vom 16. März 2017
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, der
ESTV seien sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich der am 8. De-
zember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Dokumente
bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen; eventualiter
sei der Beschwerde vom 6. März 2017 die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len (act. 1).
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L. In seinen Stellungnahmen vom 24. und 31. März 2017 beantragte der Direk-
tor namens der ESTV im Wesentlichen die Abweisung des Gesuchs um auf-
schiebende Wirkung, soweit darauf einzutreten sei (act. 4A und 6).
M. Mit Schreiben vom 31. März 2017 nahm die ESTV Stellung zur Frage des
Gerichts, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Dezember 2016
bei der A. AG sichergestellten Dokumente und Daten noch unter Siegel stün-
den bzw. welche dieser Dokumente und Daten bereits von der ESTV durch-
sucht worden seien (act. 7; vgl. supra lit. D und F), da sich dies nicht aus den
ihm vorliegenden Akten ergab.
N. Mit Eingabe vom 11. April 2017 nahm B. Holding GmbH Stellung zu den
Eingaben des Direktors vom 24. und 31. März 2017 sowie zum Schreiben
der ESTV vom 31. März 2017 (act. 9).
O. Der Direktor informierte die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 21. Ap-
ril 2017, dass mit Datum vom 18. April 2017 über die Beschwerde in der
Hauptsache entschieden worden sei (act. 12).
P. Daraufhin teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit Schreiben vom
24. April 2017 mit, dass sie beabsichtige, das vorliegende Beschwerdever-
fahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Gleichzeitig forderte
die Beschwerdekammer die Parteien auf, sich zu den Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu äussern (act. 13).
Q. Mit Eingabe vom 25. April 2017 erhob die B. Holding GmbH gegen den Be-
schwerdeentscheid des Direktors vom 18. April 2017 (vgl. supra lit. O) hier-
orts Beschwerde (Verfahren BV.2017.24) und beantragte zudem, der ESTV
seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sämtliche Untersu-
chungshandlungen hinsichtlich der am 8. Dezember 2016 in den Räumlich-
keiten der A. AG sichergestellten Dokumente bis zum Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens zu untersagen (Nebenverfahren BP.2017.26).
R. Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 28. April 2017 je Stellung zur Ge-
genstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens und zu den Kosten- und
Entschädigungsfolgen (act. 14 und 15).
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S. Der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer ordnete im Verfah-
ren BP.2017.26 (vgl. supra lit. Q) am 3. Mai 2017 im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme an, dass der ESTV ab sofort bis zur rechtskräftigen Erle-
digung des Hauptverfahrens BV.2017.24 sämtliche Untersuchungshandlun-
gen im Verwaltungsstrafverfahren 2392 hinsichtlich der Asservate A.013 und
A.014 untersagt werden (BP.2017.26, act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts
auf Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell Hinterziehung der
Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a VStG nach den Artikeln 19 – 50
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR; SR 313.0).
1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Be-
schwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem
dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und
kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist
berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28
Abs. 1 VStrR). Fällt das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers im Ver-
laufe des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt
(vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009,
E. 3 m.w.H.).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der durch den Direktor abge-
wiesene Verfahrensantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Inhaltlich ging es der Beschwerdeführerin darum, dass der
ESTV weitere Untersuchungshandlungen untersagt würden, bis über die
Parteirechte der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren ent-
schieden worden sei (vgl. supra lit. G; Verfahren BV.2017.24). Mit anderen
Worten handelte es sich beim fraglichen Verfahrensantrag von seinem
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Zweck her um ein Gesuch um Erlass einer verfahrensleitenden bzw. vor-
sorglichen Massnahme.
Gleich wie die aufschiebende Wirkung bilden auch die (anderen) vorsorgli-
chen Massnahmen eine Form des einstweiligen Rechtsschutzes, indem sie
die Wirksamkeit des nachfolgenden Entscheides gewährleisten. Sie entfal-
len daher zweitinstanzlich mit dem begründeten Endentscheid der anordnen-
den Instanz (ZIEGLER/KELLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schwei-
zerische Strafprozessordnung, 2 Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 388). Der Di-
rektor ist mit dem Endentscheid vom 18. April 2017 in der Hauptsache auf
die Beschwerde nicht eingetreten. Damit hat dieser das vorinstanzliche Ver-
fahren abgeschlossen und ein Interesse an der Sicherstellung des Endent-
scheides ist damit entfallen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mithin
als erledigt abzuschreiben.
2. Gemäss Art. 25. Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde-
verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG, welcher seiner-
seits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) verweist. Da dem BStKR jedoch keine Regelung
über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, sind ergänzend die
Regelungen im BGG anzuwenden (TPF 2011 25 E. 3).
Nach den Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstands-
losigkeit des Verfahrens grundsätzlich mit summarischer Begründung auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozess-
kosten zu entscheiden.
3.
3.1 Angefochten wurde der Zwischenentscheid des Direktors, mit welchem die-
ser das Ersuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde abgewiesen hat (vgl. supra E. 1.3). Es stellt sich zunächst die
Frage, ob derartige Zwischenentscheide mit Beschwerde nach Art. 27 Abs. 3
VStrR überhaupt angefochten werden können. Das VStrR selbst schweigt
sich darüber aus, sodass grundsätzlich auf die Bestimmungen der StPO (in
analogiam) zurückzugreifen ist (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Allerdings
kennt die StPO anders als das VStrR keinen doppelten Beschwerdeinstan-
zenzug. Von der Systematik her ist der Zwischenentscheid des Direktors mit
dem Entscheid des verfahrensleitenden Richters einer kantonalen Be-
schwerdeinstanz vergleichbar. Solche Entscheide sind unter den Vorausset-
zungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht
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wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Diese Konstellation erhält frei-
lich insofern eine Einschränkung, wenn es sich um Beschwerden gegen Ent-
scheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geht. Solche sind
nur anfechtbar, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen
handelt (Art. 79 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich, für die Beantwortung
der Frage, ob Zwischenentscheide des Direktors mit Beschwerde anfechtbar
sind, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG analog heranzuziehen. Ein nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist bei Vor-
und Zwischenentscheiden zu bejahen, wenn ein konkreter rechtlicher Nach-
teil droht, der auch durch einen (für die rechtssuchende Partei günstigen)
Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Die blosse
Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt dabei; hin-
gegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung
oder –verteuerung nicht aus (VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Günge-
rich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Bern 2015, N 19 zu Art. 93;
UHLMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl., Basel 2011, N 3 zu Art. 93, je mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung).
3.2 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuchs einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Beschwerdeverfahren, bei dem es um
die Frage der Parteirechte der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafver-
fahren geht, bewirken kann.
3.3 Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, solange nicht über
die Frage ihrer Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren und insbeson-
dere über ihr Einspracherecht hinsichtlich bei der A. AG sichergestellten Do-
kumente durch den Direktor entschieden worden sei (vgl. Verfahren
BV.2017.24), müsse der ESTV die Durchsuchung der sichergestellten Do-
kumente untersagt werden. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass die
ESTV Einsicht in Dokumente erhalte, an deren Geheimhaltung die Be-
schwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse habe. Es handle sich
hierbei insbesondere um Korrespondenz der Beschwerdeführerin, die dem
Berufsgeheimnis unterlägen (act. 1 S. 14 f.).
3.4 Ob der Beschwerdeführerin tatsächlich Parteistellung im Verwaltungsstraf-
verfahren und ein Einspracherecht hinsichtlich der bei der A. AG sicherge-
stellten Dokumente und Daten zukommt, kann an dieser Stelle nicht beant-
wortet werden. Diese Frage beschlug die Begründetheit der Beschwerde an
den Direktor. Immerhin erscheint die von der Beschwerdeführerin vertretene
Auffassung, dass ihr hinsichtlich der bei der A. AG sichergestellten Doku-
mente und Daten ein Einspracherecht zukomme, nicht von vornherein halt-
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los. Es ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung hinzuweisen, wonach all diejenigen Personen berechtigt sind, die Sie-
gelung zu beantragen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Aufzeichnun-
gen haben (BGE 140 IV 28 E. 4.3.2). Selbst wenn die in diesem Sinne be-
rechtigte Person es versäumt habe, einen Sieglungsantrag zu stellen, sei sie
berechtigt, am Entsieglungsverfahren teilzunehmen (Urteil des Bundesge-
richts 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017, E. 3.2). Zwar bezieht sich diese
Rechtsprechung auf Entsiegelungsverfahren im Strafverfahren nach StPO,
in Anbetracht der Tendenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ent-
siegelungsverfahren nach VStrR gleich zu behandeln wie jene im Strafver-
fahren, erscheint eine Ausweitung des Einspracherechts auch im Verwal-
tungsstrafverfahren nicht von vornherein als abwegig. Da im vorliegend
massgeblichen Verwaltungsstrafverfahren ferner wegen Delikte, die im Ge-
schäftsbereich der Beschwerdeführerin begangen worden seien, ermittelt
wird, ist nicht ausgeschlossen, dass sich unter den bei der A. AG sicherge-
stellten Dokumenten und Daten solche befinden, an denen die Beschwerde-
führerin ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse geltend machen
kann. Die Durchsuchungshandlungen der ESTV hinsichtlich der EDV-Daten
sind bzw. waren zumindest zum Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslo-
sigkeit des vorliegenden Verfahrens noch nicht abgeschlossen. Die ESTV
führte diesbezüglich aus, sie habe begonnen, die EDV-Daten mittels Such-
begriffen zu triagieren. Bis heute habe die Triage noch nicht abgeschlossen
werden können (vgl. act. 7). Die Gefahr, dass die ESTV Einsicht in Daten
erhielte, an deren Geheimhaltung die Beschwerdeführerin unter Umständen
ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ist daher nicht von der Hand zu wei-
sen. Dieser rechtliche Nachteil liesse sich auch durch einen für die Be-
schwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht beseitigen (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017, E. 3.2). Der ange-
fochtene Zwischenentscheid kann somit einen nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil bewirken, weshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
3.5 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides ist insofern zu bejahen, als damit die Anord-
nung einer vorsorglichen Massnahme hinsichtlich der Durchsuchung der
EDV-Daten verweigert wird. Wie bereits ausgeführt, waren zum Zeitpunkt
des Eintritts der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens diesbe-
züglich die Durchsuchungshandlungen noch nicht abgeschlossen. Die Be-
schwerdeführerin hatte somit ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der
ESTV diesbezügliche Untersuchungshandlungen untersagt werden. In die-
sem Umfang wäre auf die Beschwerde einzutreten gewesen. Anderes gilt
jedoch hinsichtlich der bei der A. AG sichergestellten Dokumente in Papier-
form. Diese wurden von der ESTV bereits gesichtet, beschlagnahmt und in
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die Untersuchungsakten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgenommen
(act. 7; siehe auch supra lit. F). Mit Bezug auf diese Dokumente sind die
Untersuchungshandlungen abgeschlossen, weshalb diesbezüglich ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei-
des nicht mehr bestanden hätte. Auf die Beschwerde wäre in diesem Umfang
nicht einzutreten gewesen.
4.
4.1 Wie oben dargelegt, hätte der Direktor das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ein Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme entgegennehmen und behandeln müssen. Es
bleibt damit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen
gegeben gewesen wären. Das VStrR regelt die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen nicht, weshalb Art. 388 StPO analog anzuwenden ist (vgl.
supra E. 3.1). Nach dieser Bestimmung trifft die Verfahrensleitung der Recht-
mittelinstanz die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden
und vorsorglichen Massnahmen. Es muss sich mithin um Massnahmen han-
deln, die nicht bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben werden kön-
nen (MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP], Commentario, Zürich/
St. Gallen 2010, N 3 zu Art. 388). Mit anderen Worten ist die Massnahme
weder notwendig noch unaufschiebbar, wenn damit bis zum Endentscheid
in der Hauptsache gewartet werden kann, ohne dass der gesuchstellenden
Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Nach der Recht-
sprechung hat überdies eine Hauptsachenprognose zu erfolgen, und es ist
zu prüfen, ob die Interessen an der Anordnung der Massnahme die entge-
genstehenden Interessen überwiegen und die Massnahme verhältnismässig
ist. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beruht auf
einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere
hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine eingehende Ausei-
nandersetzung mit der Hauptsache, womit der Entscheid in der Hauptsache
praktisch vorweggenommen würde, nicht zu erfolgen (Urteil des Bundesge-
richts 2A.142/2003 vom 5. September 2003, E. 3.2).
4.2 Im vorliegenden Verfahren wäre der Hauptsachenprognose beim Entscheid
über die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Anordnung einer vorsorgli-
chen Massnahme keine massgebliche Bedeutung zugekommen, da der Ver-
fahrensausgang nicht eindeutig war (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2. m.w.H.; vgl.
supra E. 3.4). Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach-
teils wäre ohne Weiteres zu bejahen gewesen. Wie bereits ausgeführt, be-
stand bzw. besteht ohne die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme die
Gefahr, dass die ESTV Einsicht in die EDV-Daten nimmt, an denen die Be-
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schwerdeführerin gegebenenfalls ein rechtlich geschütztes Geheimhal-
tungsinteresse geltend machen kann. Dieser rechtliche Nachteil wäre auch
durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht wie-
dergutzumachen (vgl. supra E. 3.5). Die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme, die für die Dauer des weitere Durchsuchungshandlungen der
ESTV an den EDV-Daten untersagt, wäre deshalb geeignet und erforderlich
gewesen, um diesen Nachteil abzuwenden. Dabei wäre das Interesse der
ESTV während des Hauptverfahrens keine Untersuchungshandlungen
durchführen zu dürfen, klar weniger gewichtig als das Interesse der Be-
schwerdeführerin an der Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen. Die Vo-
raussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im dargeleg-
ten Sinne wären mutmasslich zu bejahen und Beschwerde in diesem Um-
fang gutzuheissen gewesen.
5. Nach dem Gesagten wäre auf die die Beschwerde nicht einzutreten gewe-
sen, soweit damit Untersuchungshandlungen der ESTV hinsichtlich der Do-
kumente in Papierform (Asservate A.001 bis A.008) hätten untersagt werden
sollen. Im Übrigen wäre die Beschwerde gutzuheissen gewesen. Die Be-
schwerdeführerin hätte daher im Beschwerdeverfahren mit aller Wahr-
scheinlichkeit teilweise obsiegt.
6. Der Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Diese ist auf Fr. 1'500.-- festzulegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR und Art. 66 Abs. 1 BGG analog) und
mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3000.-- zu verrechnen. Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuwei-
sen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuer-
statten. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
für einen Teil ihrer Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR
i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog und Art. 10 und 12 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt
abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen,
der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- zu entrich-
ten.
Bellinzona, 11. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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