Beschluss vom 6. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Riz-
zello,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2017.26
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung (nachfolgend "ZFA Ba-
sel"), eröffnete am 31. Juli 2015 zunächst gegen Unbekannt (71-
2015.14728, act. 01.01.02), am 23. August 2016 gegen die A. AG eine Zoll-
strafuntersuchung wegen Verdachts der Nichtanmeldung von Reparaturen
und Wartungen eines Luftfahrzeugs bei der Einreise in die Schweiz, die den
Tatbestand einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005
(ZG; SR 631.0) sowie das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehr-
wertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) darstelle (71-
2015.14728, act. 01.02.01).
B. Anlässlich der Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG am 8. Septem-
ber 2016 wurden Papiere und Aufzeichnungen sichergestellt (71-
2015.14728, act. 05.02.03), gegen deren Durchsuchung die A. AG Einspra-
che erhob (71-2015.14728, act. 05.02.02). Die sichergestellten Papiere und
Aufzeichnungen wurden hierauf versiegelt (71-2015.14728, act. 05.02.03).
Das Entsiegelungsgesuch der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldi-
rektion (nachfolgend "EZV"), vom 20. Oktober 2016 hiess die Beschwerde-
kammer mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2016.5 vom 23. März
2017 gut. Die dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist un-
ter der Geschäftsnummer 1B_193/2017 hängig.
C. Am 12. September 2016 ersuchte die A. AG bei der ZFA Basel um Akten-
einsicht (71-2015.14728, act. 06.02.03). Mit Verfügung vom 19. Septem-
ber 2016 gewährte die ZFA Basel die Einsichtnahme in die Akten partiell (71-
2015.14728, act. 06.02.04). Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom
21. Oktober 2016 (71-2015.14728, act. 06.02.05) trat die EZV mit Entscheid
vom 9. Februar 2017 infolge Verspätung nicht ein (71-2015.14728,
act. 12.02.10). Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 13. Feb-
ruar 2017 an die Beschwerdekammer, die diese mit Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.10 vom 14. März 2017 abwies, soweit darauf ein-
getreten wurde.
D. Am 13. Februar 2017 ersuchte die A. AG bei der ZFA Basel erneut um Ak-
teneinsicht (71-2015.14728, act. 06.02.06). Mit Verfügung vom 24. Feb-
ruar 2017 gewährte die ZFA Basel die Einsichtnahme in die Akten wiederum
nur partiell (act. 1.4). Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom
- 3 -
3. März 2017 an die EZV (act. 1.5), welche diese mit Entscheid vom 11. Mai
2017 abwies (act. 1.2).
E. Dagegen gelangte die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Rizzello,
mit Beschwerde vom 15. Mai 2017 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):
"1. Es seien die Verfügungen der Oberzolldirektion vom 11. Mai 2017 und der
Zollkreisdirektion Basel vom 24. Februar 2017, beide mit Aktenzeichen
Nr. 71-2015.14728, aufzuheben.
2. Oberzolldirektion und Zollkreisdirektion Basel seien zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer unverzüglich vollumfängliche Akteneinsicht zu gewäh-
ren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes (zzgl. 8%
MwSt)."
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die Akten des laufenden Zollstrafver-
fahrens Nr. 71-2015.14728 sowie die Akten des vor Bundesgericht hängigen
Beschwerdeverfahrens Nr. 1B_193/2017 betreffend Entsiegelung seien bei-
zuziehen.
F. Die EZV beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017, die Be-
schwerde vom 15. Mai 2017 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werde, "unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin"; gleichzeitig
reichte die EZV die "Untersuchungsakten im Original" ein (act. 4).
G. Am 7. Juni 2017 retournierte die Beschwerdekammer die eingereichten Ak-
ten ohne inhaltliche Kenntnisnahme mit der Aufforderung, nur diejenigen Ak-
ten nachzureichen, die der A. AG zugänglich gemachte werden können
(act. 6).
H. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 beantragte die A. AG Akteneinsicht und bat
gleichzeitig um Zustellung einer Kopie der Beschwerdeantwort vom
6. Juni 2017 einschliesslich allen dem Bundesstrafgericht zugestellten Bei-
lagen (act. 7).
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I. Am 12. Juni 2017 reichte die EZV zwei Ordner "Originalakten Zollfahndung
Basel" nach, welche der A. AG ohne Weiteres zugänglich gemacht werden
könnten (act. 8).
J. Darauf lud die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. Juni 2017 die
A. AG unter Beilage u.a. eines Doppels der Beschwerdeantwort der EZV
vom 6. Juni 2017 (mitsamt Aktenverzeichnis) zu einer allfälligen Beschwer-
dereplik ein (act. 9).
K. Mit Beschwerdereplik vom 10. Juli 2017 hält die A. AG vollumfänglich an den
gestellten Anträgen fest (act. 11). Am 12. Juli 2017 wurde die EZV zu einer
allfälligen Beschwerdeduplik eingeladen (act. 12); innert angesetzter Frist
ging keine entsprechende Eingabe ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs-
behörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (Art. 1
VStrR). Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZG werden Widerhandlungen gegen das
Zollgesetz nach diesem und dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende
und urteilende Behörde ist die EZV (Art. 128 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 103
Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR anwend-
bar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der EZV (Art. 103
Abs. 2 MWSTG).
1.2 Auch nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) und des Bundes-
gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) am 1. Ja-
nuar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwal-
tungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Gemäss Botschaft vom 21. Dezem-
ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts hat der Gesetzgeber
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das Verwaltungsstrafverfahren bewusst von der Vereinheitlichung ausge-
nommen (BBl 2006 S. 1085 ff., 1095 f.). Er hat das VStrR zwar in Hinblick
auf die neue StPO angepasst, allerdings eben nur partiell. Die Bestimmun-
gen der StPO sind grundsätzlich nur analog anwendbar, soweit das VStrR
einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (BGE 139 IV 246 E. 1.2; Urteil
des Bundesgerichts 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013, E. 1.2; auch GFELLER,
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Vor Art. 241–254 StPO N. 67). Bei
Vorliegen einer Regelung im VStrR können deshalb nicht explizit übernom-
mene Regelungen der StPO nicht einfach über die Rechtsprechung einge-
führt werden, einfach weil sie richtiger oder der abstrakten Interessenlage
adäquater erscheinen (KELLER, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit
des Verwaltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle
Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013,
S. 165 ff., 168; im Ergebnis auch der Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2012.1 vom 15. März 2012, E. 5.3.3 betreffend die Erweiterung von Be-
schlagnahmemöglichkeiten auf Verfahrenskosten entsprechend der StPO;
zum Ganzen TPF 2016 55 E. 2.3).
1.3 Davon ist die Gesetzesanwendung und -auslegung zu unterscheiden, die
auch dazu dient zu ermitteln, ob eine zu füllende Lücke vorliegt (BGE 143 IV
49 E. 1.4.2; 141 IV 298 E. 1.3.2 m.w.H.). Das Gesetz ist nach ständiger
Rechtsprechung in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das
heisst, nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden
Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Ge-
setzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon
der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstan-
dene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entschei-
dung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis
der ratio legis (BGE 143 IV 49 E. 1.4.1; 142 IV 401 E. 3.3 m.w.H.; 142 IV 1
E. 2.4.1 m.w.H.; 141 IV 298 E.1.3.2 m.w.H.).
Nachdem sich die Rechtspraxis – im Interesse eines fairen Verfahrens zwei-
fellos notwendig – allgemein in Richtung einer stärkeren Beachtung und Ein-
haltung prozessualer Regeln entwickelt hatte, wollte man diese Grundrechts-
konformität mit der Gesetzgebung zur neuen StPO besser gewährleisten
(Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1101; KELLER, a.a.O., S. 166). Als relativ neues
Prozessgesetz bildet die StPO mithin Regeln eines nach aktuellem Ver-
ständnis fairen Strafverfahrens ab (vgl. KELLER, a.a.O., S. 170; vgl. auch –
im Zusammenhang mit Lückenfüllung – EICKER/ACHERMANN/LEHNER, Zur
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Zulässigkeit eines Rückgriffs auf Bestimmungen der StPO im Verwaltungs-
strafverfahren, AJP 2013, S. 1450 ff., 1454), so dass es sich anbietet, zur
Auslegung des VStrR gegebenenfalls auch die StPO beizuziehen.
2.
2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Be-
schwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid
ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wor-
den ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28
Abs. 3 VStrR). Mit der Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergan-
gene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden
(Art. 27 Abs. 3 VStrR).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid
eines Chefs der EZV betreffend Akteneinsicht vom 11. Mai 2017, mithin ge-
gen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR. Die Be-
schwerdeführerin ist durch den Beschwerdeentscheid insofern berührt, als
ihre Beschwerde abgewiesen wurde und damit ihrem Rechtsbegehren um
vollumfängliche Akteneinsicht nicht stattgegeben wird. Entsprechend hat sie
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die frist- und form-
gerecht erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.3 Die Beschwerde gemäss VStrR ist ein devolutives Rechtsmittel (EI-
CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver-
fahrensrecht, Bern 2012, S. 222; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009
vom 1. September 2009, E. 1.4). Das bedeutet auch, dass der Beschwerde-
entscheid die ursprüngliche Verfügung ersetzt und nur dieser allein Anfech-
tungsgegenstand für den nachfolgenden Instanzenzug ist (vgl. HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen
2016, N. 1169; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 1250, N. 1289, N. 1644; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 1.4; je m.w.H.).
Der vorliegend angefochtene Beschwerdeentscheid der EZV vom 11. Mai
2017 ersetzt die ursprüngliche Verfügung der ZFA Basel vom 24. Feb-
ruar 2017. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung der ZFA Basel
- 7 -
vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben, ist folglich unzulässig und insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der
Akten sowohl des Zollstrafverfahrens als auch des vor Bundesgericht hängi-
gen Beschwerdeverfahrens betreffend Entsiegelung.
3.2 Die Akten des Zollstrafverfahrens hat die Beschwerdekammer – entspre-
chend ihrer ständigen und vom Bundesgericht nicht beanstandeten Praxis
(vgl. hierzu den Leitentscheid TPF 2005 209 E. 3.4 und das Urteil des Bun-
desgerichts 1S.1/2006 vom 13. Februar 2006, E. 2; ferner Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BB.2013.173 vom 24. Januar 2014, E. 2; BB.2011.78
vom 5. Dezember 2011, E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009, E. 2.4; vgl. auch GUIDON, Die Be-
schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zü-
rich/St. Gallen 2011, N. 514; je m.w.H.) – beigezogen, soweit die Beschwer-
degegnerin bereit ist, diese der Beschwerdeführerin offenzulegen. Soweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, diese Praxis sei unzulässig (act. 11,
S. 8 f.), geht ihre Rüge fehl.
3.3 Die der Beschwerdekammer damit vorliegenden Akten ermöglichen einen
zuverlässigen Entscheid über die erhobene Beschwerde bzw. die damit auf-
geworfene Fragestellung. Auf den Beizug der Akten des vor Bundesgericht
hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Entsiegelung kann deshalb ver-
zichtet werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt namentlich eine Verletzung von Art. 26 und
Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 36 VStrR sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV
(act. 1, S. 3). Sie macht zusammengefasst geltend, hinsichtlich des von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Verweigerungsgrundes von Art. 27
Abs. 1 lit. c VwVG sei das entsprechende Interesse konkret zu substantiie-
ren. Die Akteneinsicht verweigernde Behörde habe insbesondere darzule-
gen, dass eine Gefährdung der Untersuchung sehr wahrscheinlich sei. Die
Beschwerdegegnerin und die ZFA Basel machten dies nicht einmal ansatz-
weise geltend (act. 1, S. 8 ff., S. 13; act. 11, S. 4 ff.). Eine Verdunkelungsge-
fahr bestehe denn auch nicht (act. 1, S. 7, S. 11, S. 12 ff.; act. 11, S. 4 f.).
Jedenfalls überwiege das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte
Interesse an der Klärung des Sachverhalts und an der Feststellung des
- 8 -
Schuldigen das Einsichtsinteresse nicht (act. 1, S. 12 f.). Es sei zudem un-
sachgemäss und verstosse auch gegen das Verfassungsprinzip des Han-
delns nach Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 2 BV, das Akteneinsichtsrecht
der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht mit der Entsiegelung von Akten
zu verknüpfen, gegen deren Durchsuchung die Beschwerdeführerin Einspra-
che erhoben habe (act. 1, S. 8; act. 11, S. 7). Die Beschwerdegegnerin und
die ZFA Basel hätten im Übrigen das Gebot des Handelns nach Treu und
Glauben im Verlauf der Untersuchung konsequent und systematisch verletzt
(act. 1, S. 13 ff.; act. 11, S. 7 f.).
4.2 Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet
sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26–28 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das Recht auf Aktenein-
sicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (vgl. TPF 2013 159
E. 2.2 m.w.H.).
Mit Art. 26–28 VwVG erhält das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafver-
fahren eine Regelung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht
(vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 233 ff.): Gemäss Art. 26 Abs. 1
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Ein-
gaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als
Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Niederschriften eröffneter
Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese
zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt die
Ausnahmen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsicht-
nahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen
des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicher-
heit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (lit. a), wesentliche
private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung er-
fordern (lit. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtli-
chen Untersuchung es erfordert (lit. c). Die Verweigerung der Einsichtnahme
darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe
bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der
Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfü-
gungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen
der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden
(Art. 27 Abs. 3 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück
verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich
- 9 -
oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich
zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Weniger klar ist, ob das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafverfahren
auch in zeitlicher Hinsicht geregelt ist. Im VStrR selbst findet sich lediglich
der Hinweis, dass mit der Eröffnung des Schlussprotokolls die Gelegenheit
zur Akteneinsicht und Anträgen auf Untersuchungsergänzung gegeben wird
(vgl. KELLER, a.a.O., S. 177). Indes besteht der Anspruch auf Akteneinsicht
nach VwVG in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich ab der Eröffnung bis zur
rechtskräftigen Erledigung eines Verwaltungsverfahrens (BRUNNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 VwVG N. 16;
WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 26 VwVG N. 49; je m.w.H.). Entsprechend wird der Aufschub der
Akteneinsicht bis zur Schlussphase des Verfahrens nach dem VwVG als Ein-
schränkung des Akteneinsichtsrechts betrachtet (BRUNNER, a.a.O., Art. 27
VwVG N. 45), welche nur aufgrund einer Interessenabwägung nach Art. 27
VwVG möglich ist (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 VwVG N. 89
m.w.H., Art. 27 VwVG N. 8 und N. 39). Mit der Verweisung auf das VwVG
erfährt das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafverfahren somit auch in
zeitlicher Hinsicht eine Regelung, womit sich eine Übernahme der Regelung
der StPO verbietet (vgl. vorn E. 1.2; so im Ergebnis auch KELLER, a.a.O.,
S. 177; a.M. EICKER/FRANK/ACHERMANN, S. 235).
4.3 Nach dem Gesagten ist Akteneinsicht grundsätzlich zu gewähren und nur
ausnahmsweise zu verweigern (vgl. die Randtitel der Art. 26 f. VwVG). Ver-
weigern darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten u.a., wenn das In-
teresse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfor-
dert (Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG), somit immer dann, wenn die Akteneinsicht
die Ermittlung des Sachverhalts erheblich behindern bzw. den Zweck eines
Verfahrens vereiteln könnte. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist aller-
dings immer nur vorläufiger Natur; sie darf nur solange aufrecht erhalten blei-
ben, wie für die laufende Untersuchung eine tatsächliche Gefährdung be-
steht (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 VwVG N. 21). Die Gefährdung
hat sehr wahrscheinlich zu sein. In der Regel sind klare Hinweise zu verlan-
gen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.31 vom 27. Juni 2014,
E. 5.3 m.H.a. BRUNNER, a.a.O., Art. 27 VwVG N. 38 ff.), wobei sich die Hin-
weise nicht nur aufgrund der Sachlage im konkreten Fall, sondern auch auf-
grund der allgemeinen Erfahrung in bestimmten Sachbereichen ergeben
können (BRUNNER, a.a.O., Art. 27 VwVG N. 40). Beispiele für die Verletzung
eines solchen Interesses, die sich durch die Gewährung von Akteneinsicht
- 10 -
ergeben könnten, sind etwa die Anpassung eigener Aussagen einer Partei
an bestehende Beweismittel oder die Beeinflussung von möglichen Aus-
kunftspersonen oder Zeugen (BRUNNER, a.a.O., Art. 27 VwVG N. 39; vgl.
zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.47 vom 17. Sep-
tember 2010, E. 3.1 m.w.H.).
4.4 Bei ihrem Beschwerdeentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, weil die
ZFA Basel bis zum Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch im Februar
2017 die bereits erhobenen Daten mit den (allenfalls aus den versiegelten
Akten noch ergebenden) neuen Daten noch nicht habe vergleichen können,
habe sie auch das Ausmass der Gefährdung einer umfassenden Aktenein-
sicht nicht einschätzen können. Die Einschränkung des Akteneinsichtsrecht
sei somit aus verfahrenstaktischen Gründen in einem Zeitpunkt erfolgt, in
welchem das Untersuchungsdossier sich noch im Aufbau befinde. Unter die-
sen Voraussetzungen sei eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
grundsätzlich zulässig. Das Interesse der Beschwerdeführerin, die formell
zwar angeschuldigt worden sei, eine konkrete Anschuldigung in Form einer
Vorhaltung ihr bis zum heutigen Zeitpunkt allerdings noch nicht gemacht wor-
den sei, überwiege das Interesse der noch nicht abgeschlossenen amtlichen
Untersuchung nicht. Ihr sei zuzumuten, mit der Einsicht in sämtliche Akten-
stücke zuzuwarten, bis die ZFA Basel die relevanten und gegen sie als Be-
weis zu verwendenden Akten zusammengestellt habe. Die Akteneinsicht sei
im Übrigen nicht umfassend verweigert, sondern lediglich sachlich und zeit-
lich eingeschränkt worden. Mit der Einsicht in 40 Aktenstücke habe sich die
Beschwerdeführerin durchaus ein erstes Bild der gegen sie geführten Unter-
suchung machen können. In zeitlicher Hinsicht sei die Einsicht bis zur Sich-
tung der versiegelten Aktenstücke und Festlegung der weiteren Untersu-
chungshandlungen vorerst verweigert worden. Die Einschränkung der Ak-
teneinsicht erweise sich damit nicht nur als zulässig, sondern auch als ver-
hältnismässig (act. 2, E. 3.4).
4.5
4.5.1 Der untersuchenden Behörde muss die Möglichkeit zugestanden werden, in
den bisherigen Erhebungen gewonnene Erkenntnisse aus untersuchungs-
taktischen Gründen vorerst vorzuenthalten. Das Interesse an der Ermittlung
des Sachverhalts rechtfertigt insbesondere, dass ein gewisser Überra-
schungseffekt vorbehalten werden kann und, zum Beispiel, einzuverneh-
mende Personen mit bis anhin vorenthaltenen Beweisen konfrontiert werden
können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.123/2002 vom 5. Februar 2003,
E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.31 vom 27. Juni 2014,
E. 5.3). Vorliegend würde mithin die Ermittlung des Sacherhalts sehr wahr-
scheinlich erheblich behindert, würde der Beschwerdeführerin bereits jetzt
- 11 -
vollständige Akteneinsicht gewährt, zumal auch eine erste Einvernahme un-
bestritten noch nicht stattfand (act. 4, S. 4; act. 11, S. 7). Damit erweist sich
die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts als grundsätzlich zulässig. Die
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen fehl.
4.5.2 Vorliegend wurde partiell Akteneinsicht gewährt und im Übrigen die Einsicht
vorläufig bis zum Entscheid über die Entsiegelung der in den Räumlichkeiten
der Beschwerdeführerin sichergestellten Unterlagen bzw. bis zur Bestim-
mung der vom Entsiegelungsentscheid abhängig gemachten weiteren Un-
tersuchungshandlungen verweigert. Entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führerin erlauben die ihr offengelegten Akten – insbesondere die Eröffnungs-
beschlüsse (71-2015.14728, act. 01.01.02 und act. 01.02.01), der Durchsu-
chungsbefehl (71-2015.14728, act. 05.02.01), das Protokoll über die Durch-
suchung (71-2015.14728, act. 05.02.02), der Sicherstellungsbeschluss (71-
2015.14728, act. 05.02.03), das Entsiegelungsgesuch an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts sowie die entsprechenden Verfahrensak-
ten (71-2015.14728, act. 05.02.04 sowie act. 13.02.01–13.02.14) und die
Untersuchungsberichte (71-2015.14728, act. 06.02.01 und act. 06.02.02) –
sich ein Bild der gegen sie geführten Untersuchung zu machen. Dass die
Beschwerdeführerin, wie sie sagt (act. 1, S. 14 f.; act. 11, S. 3), von diesen
Akten bereits weitgehend Kenntnis gehabt habe, ändert daran nichts. Wird
die Beschwerdegegnerin später auch auf Akten abstellen wollen, in die sie
der Beschwerdeführerin die Einsicht vorläufig verweigert, wird sie der Be-
schwerdeführerin später auch in diese grundsätzlich Einsicht gewähren müs-
sen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil legt die Beschwerdeführerin
weder dar noch ist ein solcher ersichtlich. Die vorliegende Einschränkung
der Akteneinsicht erweist sich mithin auch als noch verhältnismässig.
Allerdings lässt sich diese nicht mit dem noch nicht gemachten Vorhalt be-
gründen. Ein solches Unterlassen, das hier freilich nicht selbständiger Ge-
genstand der Beschwerde bildet, lässt sich nach rund einjähriger Untersu-
chung gegen die Beschwerdeführerin klarerweise nicht mehr rechtfertigen.
4.5.3 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin und der
ZFA Basel vor, diese handelten konsequent und systematisch treuwidrig, in-
dem sie die Einschränkung der Akteneinsicht mit der Entsiegelung zeitlich
verknüpften (act. 1, S. 8); sie sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem
befassten Gericht angebliche objektive Hinweise über weitere Wartungs-
und Reparaturarbeiten, die nicht zur ordentlichen Zollbehandlung angemel-
det worden seien, nicht vorlegten; die ZFA Basel in ihrer (ersten) Verfügung
vom 19. September 2016 betreffend Akteneinsicht eine falsche Rechtsmit-
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telfrist angegeben habe; und die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der drei-
tägigen Rechtsmittelfrist ihre Entscheide in Bezug auf die Beschwerden ge-
gen die Verfügungen der ZFA Basel betreffend Akteneinsicht stets an einem
Donnerstag erlassen und versandt habe, nachdem sie sich selbst jeweils
mehrere Monate Zeit gelassen habe (act. 1, S. 13 f.). Die Beschwerdegeg-
nerin weist diesen Vorwurf von sich. Sie habe weder absichtlich falsche
Rechtsmittelfristen angegeben, noch die Akteneinsicht "Wie Du mir, so ich
Dir" eingeschränkt. Es seien auch nicht absichtlich Entscheide so versandt
worden, dass der Beschwerdeführerin nur ein Werktag für die Anfertigung
der Beschwerde geblieben sei (act. 4, S. 4).
Nach dem Gesagten ist die Einschränkung der Akteneinsicht an sich und
auch ihre zeitliche Einschränkung bis zum rechtskräftigen Entsiegelungsent-
scheid – ob das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen oder abgewiesen wird,
ist zurzeit offen – bzw. bis zur Bestimmung der vom Entsiegelungsentscheid
abhängig gemachten weiteren Untersuchungshandlungen, sachlich begrün-
det. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre zwei Beschwerdeent-
scheide betreffend Akteneinsicht unbestritten jeweils an einem Donnerstag
versandte, reicht nicht aus, um daraus schliessen zu können, die Beschwer-
degegnerin habe den Versand bewusst so terminiert, damit die kurze
Rechtsmittelfrist über das Wochenende läuft. Gleiches gilt für den Umstand,
dass die ZFA Basel in der (ersten) Verfügung vom 19. September 2016 be-
treffend Akteneinsicht eine unzutreffende Rechtsmittelfrist angab. Weder im
Einzelnen noch im Gesamten kann ein gegen das Gebot von Treu und Glau-
ben verstossendes Verhalten festgestellt werden.
4.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
5. Unabhängig vom diesbezüglich unklaren Antrag der Beschwerdegegnerin
hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ana-
log; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.–
festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag auf Beizug der vollständigen Verfahrensakten der Beschwerde-
gegnerin wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Beizug der Akten des vor Bundesgericht hängigen Beschwer-
deverfahrens betreffend Entsiegelung wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gianni Rizzello
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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