Beschluss vom 7. November 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2017.45
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen
A. wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998
(Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) ein Verwaltungsstrafverfahren führt
(act. 2.3);
- die ESBK mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 ein Tischgerät (inkl. Zubehör
und Kasseninhalt von Fr. 20.--) beschlagnahmte, das vorgängig anlässlich
einer polizeilichen Kontrolle in den Räumlichkeiten des Verein B. in Olten
sichergestellt wurde (act. 2.3);
- A. gegen die Beschlagnahmeverfügung beim Direktor der ESBK mit Schrei-
ben vom 27. Oktober 2017 Beschwerde einreichte (act. 1);
- der Direktor der ESBK die Beschwerde von A. samt seiner Stellungnahme
vom 2. November 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
weiterleitete (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz
vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur
Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam-
menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]);
- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer von der
Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich
mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2017 lediglich aus-
führt, dass er beim Verein B. seit dem 31. Juli 2017 keine Funktionen mehr
innehabe (act. 1);
- 3 -
- die Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2017 weder eine eigentliche Begrün-
dung noch ein Rechtsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält;
- die Beschwerdeschrift daher – selbst unter Berücksichtigung des Umstan-
des, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine anwaltlich vertretene
Partei handelt – den Mindestanforderungen von Art. 28 Abs. 3 VStrR klarer-
weise nicht genügt;
- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff.
VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Be-
schwerde – anders als zum Beispiel bei der Einsprache gegen den Strafbe-
scheid (Art. 64 ff. VStrR; v.a. Art. 68 Abs. 3 VStrR) – vorsieht (vgl. Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts BV.2015.8 vom 25. Juli 2015 und BV.2011.8 vom
8. April 2011);
- auf die vorliegende Beschwerde daher ohne Durchführung eines Schriften-
wechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO
e contrario);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4
VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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